{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-11-18_2_StR_580_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-11-18","aktenzeichen":"2 StR 580/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A608\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 580/88\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMariusz T En aus IWW, geboren am\nGE 1953 in ze (Polen),\n\nwegen Beihilfe zum Raub\n\nwıIl\n\n+6E\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 18. November 1988, an der teilgenommen haben:\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (NEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte 8\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n68\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 1988 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n*\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der\nBeihilfe zur versuchten schweren räuberischen Erpressung und\nder Beihilfe zum schweren Raub in Tateinheit mit Fahren ohne\nFahrerlaubnis freigesprochen. Mit ihrer Revision beanstandet\ndie Staatsanwaltschaft die Verletzung prozessualen und sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene\nRechtsmittel hat Erfolg. Auf die Verfahrensrüge braucht\nnicht eingegangen zu werden, da die Sachrüge zur Aufhebung\ndes Urteils führt.\n\nDie Strafkammer hat festgestellt:\n\nDer Angeklagte war bei dem Zeugen L., der keine Fahrerlaubnis hatte, als Fahrer beschäftigt. Am Morgen des 22. Oktober 1987 setzte L. während einer Autofahrt den Angeklagten\ndavon in Kenntnis, daß er einen Wagen stehlen wolle. Er dirigierte den Angeklagten, der sich in Frankfurt am Main\nnicht auskannte, nach Bornheim. Dort wies er den Angeklagten\nan, zu halten und auf ihn eine halbe Stunde zu warten; wenn\ner nicht wiederkommen werde, solle der Angeklagte allein\nweiterfahren. Mit einer Perücke auf dem Kopf entfernte sich\nL..\n\nNach dem erfolglosen Versuch, von der Geschädigten H.\ndie Herausgabe der Autoschlüssel zu erpressen, kehrte er\nkurz vor 13.00 Uhr zum Wagen zurück und äußerte, die Sache\nsei \"schiefgelaufen\", weil eine Frau geschrien habe. L.\nbestimmte die weitere Fahrtstrecke. Er ließ den Angeklagten\nerneut anhalten und teilte ihm mit, er werde es noch einmal\nversuchen. Der Angeklagte solle bis 14.00 Uhr auf ihn warten. Falls er keinen Erfolg habe, werde er bis zu diesem\nZeitpunkt zurückkehren. Andernfalls solle der Angeklagte dem\ngestohlenen Wagen hinterherfahren.\n\nDer Angeklagte wußte jedenfalls jetzt, daß L. eine Pistole mit sich führte. Denn dieser äußerte spätestens zu dem\nZeitpunkt gegenüber dem Angeklagten, daß er mit der Waffe\njemandem den Schlüssel seines Autos abnehmen wolle. Der Angeklagte riet ihm ab, die Waffe mitzunehmen, und sagte ihm,\ner solle keine Dummheiten machen. Der Versuch des Angeklag-\n\nten, L. von der Tat abzubringen, war aber erfolglos.\n\n168\n\nL. stieg, die Perücke auf dem Kopf, aus dem Auto. Gegen\n13.35 Uhr richtete er in einer nahegelegenen Straße die Waffe auf den Eigentümer eines Pkws, nahm ihm die Wagenschlüssel ab und fuhr mit dem Wagen des Tatopfers davon. Als er an\ndem Angeklagten vorüberkam, folgte ihm dieser.\n\nDer Angeklagte fuhr den Zeugen L. am Tattag, weil er\nbei ihm als Fahrer angestellt war.\n\nDie Kammer sprach den Angeklagten frei, weil er nicht\nvorsätzlich gehandelt habe. Er habe \"das Zustandekommen der\nHaupttat\" nicht gewollt. \"Er hat es lediglich bei der einmal\ngegebenen Situation belassen, daß er als Fahrer des Zeugen\nL. fungierte, und hiervon trotz seiner zwischenzeitlich gewonnenen Kenntnisse nicht Abstand genommen. Der Wille, die\nTat des Zeugen Lehmann zu unterstützen, fehlte ihm danach\"\n(UA S. 19).\n\nDiese Begründung reicht zur Verneinung des Gehilfenvorsatzes nicht aus. Denn der Umstand, daß dem Teilnehmer der\nEintritt des Erfolgs der Haupttat unerwünscht ist und er ihn\nlieber vermeiden würde, steht der Annahme bedingten Vorsatzes nicht notwendig entgegen. Für diesen genügt, daß der\nTeilnehmer den als möglich erkannten Eintritt des Erfolgs\nder Haupttat in Kauf nimmt, etwa aus Solidarität mit dem\nHaupttäter oder zur Vermeidung von Nachteilen, und ihn damit\nwill (vgl. BGHR StGB $S 27 Abs. 1 Vorsatz 1; StV 1985, 100;\nUrteil vom 20. Oktober 1981 - 1 StR 404/81; DAR 1981, 226;\nBeschluß vom 23. April 1976 - 2 StR 144/76; NIW 1966, 676,\n677). Dies hat das Landgericht verkannt.\n\nEs trifft auch nicht zu, daß der Angeklagte \"es lediglich bei der einmal gegebenen Situation belassen\" habe.\nVielmehr hat er den L., nachdem er von dessen Vorhaben in\nKenntnis gesetzt worden war, in die Nähe der jeweiligen Tatorte gefahren und dort auf ihn gewartet, um ihn, falls erforderlich, wieder aufnehmen zu können. Seiner vertraglichen\nVerpflichtung, L. als Fahrer zur Verfügung zu stehen, durfte\ner insoweit aber nicht nachkommen, da er - wie er wußte -\nmit seinen Diensten die Straftaten des L. förderte (vgl.\nRGSt 56, 168, 170 £).\n\nVom Vorwurf der Beihilfe ist er im zweiten Falle nicht\netwa deshalb freizustellen, weil er versucht hat, L. von\nseinem Vorhaben abzubringen. Denn er erkannte, daß dieser\nVersuch erfolglos blieb, fügte sich aber gleichwohl den Weisungen, die ihm L. im Hinblick auf die von ihm beabsich-\n\ntigte Straftat erteilt hatte.\nMüller Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-18/2-str-580-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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