{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-11-18_2_StR_560_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-11-18","aktenzeichen":"2 StR 560/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"HER\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 560/88\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ngeboren am EMMMEMEEE 1545 in LuME,\n\n2. Gerlinde S EEE seborene ri aus\nEEE, geboren am MED 1947 in SUMMER,\n\nwegen Versicherungsbetrugs und Brandstiftung\n\nwIII\n\ndd\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 18. November 1988, an der teilgenommen haben:\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GEM au: GUMEEEEEE\n\nals Verteidiger der Angeklagten Fo.\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n767\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Gießen\nvom 22. Februar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Angeklagte KB betrieb in dem ihrem Ehemann\ngehörenden Haus EG straße 32 in Nidda ein Kleinkaufhaus\n(\"EB-Markt\"), für das eine Feuerversicherung bestand. Die\nAngeklagte SB war dort als Verkäuferin tätig.\n\nAm Samstag, dem 6. Juli 1985 brach um die Mittagszeit\nin diesem Gebäude ein Feuer aus. Brandherd war die Farbenabteilung im ersten Stock. Von dort aus drang das Feuer bis in\nden Dachstuhl vor und richtete beträchtlichen Sachschaden\n\nan. Die Ursache war Brandstiftung. Der oder die Täter hatten\n\nin den beiden oberen Stockwerken Plastikkanister mit Benzin\naufgestellt und diese mit Holzkohlesäcken umgeben, außerdem\nvon mehreren Behältern der Farbenabteilung die Deckel entfernt und Benzin verschüttet. Bei Geschäftsschluß am Tage\ndes Brandes hatten die Angeklagten als letzte das Haus verlassen. Beim Eintreffen der Feuerwehr war es verschlossen.\n\nDen Angeklagten ist zum Vorwurf gemacht worden, den\nBrand gelegt zu haben. Die Anklage lautete bei der Angeklagten Kaufmann auf Versicherungsbetrug in Tateinheit mit\nBrandstiftung (SS 265, 308 StGB), bei der Angeklagten Sg»\n= auf Beihilfe zu dieser Straftat.\n\nII.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten freigesprochen.\n\nDagegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel wird vom Generalbundesanwalt vertreten. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie beanstandet die Beweiswürdigung, die dem\n\nFreispruch zugrunde liegt.\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDie Beweiswürdigung des Tatgerichts leidet an einem\nRechtsfehler, der zur Urteilsaufhebung nötigt.\n\nre?\n\n1. Das Landgericht stützt den Freispruch allein auf die\nAnnahme eines Alibis: Die Angeklagten könnten das Feuer\nnicht gelegt haben, da sie zum Zeitpunkt der Entstehung des\nBrandes nicht im Hause gewesen seien; sie hätten den Ort des\nGeschehens spätestens um 13.38 Uhr verlassen, das Feuer sei\naber frühestens nach 13.43 Uhr ausgebrochen. Auf Grund dieser Alibiannahme läßt das Landgericht Beweisanzeichen, die\nfür die Täterschaft der Angeklagten sprechen, von vornherein\naußer acht; es verzichtet insoweit auf eine Gesamtwürdigung\naller be- und entlastenden Umstände. Das begegnet durchgreifenden Bedenken; denn ein solches Vorgehen rechtfertigt sich\nnur, wenn das angenommene Alibi mit so zwingender, jeden\ndenkbaren Zweifel ausschließenden Sicherheit feststeht, daß\nes schon für sich allein etwaigen Belastungsindizien jeden\nBeweiswert nimmt.\n\nDiese Vorausssetzung war im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die das Alibi begründenden Feststellungen, Annahmen\nund Schlußfolgerungen des Landgerichts bergen vielmehr eine\nReihe von Unsicherheiten.\n\na) Das gilt zunächst für die Feststellung der frühestmöglichen Brandlegungszeit. Die Strafkammer geht davon aus,\ndaß die erste Brandmeldung um 14.05 Uhr bei der Feuerwehr\neintraf. Von daher legt sie die zeit, zu der die Zeugin\nREED den Brand bemerkt hat, auf 14.03 Uhr fest. Dann\nrechnet sie weitere 20 Minuten zurück, weil nach dem Gutachten des Brandsachverständigen die Zeitspanne zwischen der\nEntstehung des Brandes und der Erkennbarkeit von Rauchwolken\naußerhalb des Gebäudes nicht länger gewesen sein könne.\n\nDiese Festlegung des Brandentstehungszeitpunkts kann\nAnspruch auf \"Minutengenauigkeit\" nicht erheben. Zum einen\nist die Strafkammer selbst nicht davon überzeugt, daß die\nZeugin RB die aus den Fenstern der Farbenabteilung\ndringenden Rauchwolken bereits in dem Augenblick wahrnahn,\nals diese sich erstmals zeigten. Sie schließt lediglich aus,\ndaß die Zeugin diese Erscheinung nicht \"alsbald\" bemerkt\nhabe (UA S. 14). Das läßt aber die Möglichkeit offen, daß\nzwischen dem erstmaligen Austritt von Rauch und dessen Wahrnehmung durch die Zeugin eine gewisse, wenn auch nur kurze\nZeit vergangen war. Zum anderen ist auch nicht sicher, daß\ndie Zeugin höchstens zwei Minuten gebraucht hat, um - nachdem sie den Brand bemerkt hatte - die Feuerwehr zu verständigen. Wie weit der Weg vom Vorgarten zum Telefon im Inneren\nihres Hauses war, teilt das Urteil nicht mit; auch gibt es\nnicht wieder, was die zeugin selbst über den Zeitpunkt ihrer\nWahrnehmung, ihr Verhalten danach und die zeitliche Einord-\n\nnung ihres Anrufs bei der Feuerwehr bekundet hat.\n\nSoweit die Strafkammer dem Sachverständigen darin gefolgt ist, daß die Zeitspanne zwischen der Entstehung des\nBrandes und der Erkennbarkeit von Rauchwolken außerhalb des\nGebäudes weniger als 20 Minuten betragen habe, stützt sie\nsich auf die Intensität seiner Befragung, seine Sachkunde\nsowie den Umstand, daß er die noch unveränderte Brandstelle\nin Augenschein genommen hatte. Das genügt jedoch nicht.\nSchließt sich das Tatgericht der Beurteilung des Sachverständigen ohne eigene Erwägungen an, dann muß das Urteil die\nwesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sach-\n\nverständigen so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des\n\nCE\n\nGutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. die Nachweise bei\nKK-Hürxthal StPO 2. Aufl. S 261 Rdn. 32, § 267 Rdn. 16).\nDaran fehlt es. Da nicht mitgeteilt ist, auf welchem Wege\nder Sachverständige zu dem Ergebnis - \"maximal 20 Minuten\" -\ngelangt ist, kann nicht beurteilt werden, welches Maß an\n\nVerläßlichkeit seiner Beurteilung zukommt.\n\nb) Auch die Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Angeklagten den Ort des Geschehens verlassen haben, weist in der\ndafür gegebenen Begründung Unsicherheiten auf, die das auf\ndie Minute genau fixierte Ergebnis in Frage stellen.\n\nAls Grundlage für seine Berechnung besaß das Landgericht nur wenige Anknüpfungspunkte. Es handelte sich einmal\num Uhrzeiten, zu denen die Angeklagten - entsprechenden Zeugenaussagen zufolge - an bestimmten Orten gesehen worden\nsind; insoweit kann bereits zweifelhaft sein, ob diese zeitlichen Daten so genau zu bestimmen waren, daß die Möglichkeit einer Abweichung im Minutenbereich ausschied. Des weiteren standen die gefahrenen Strecken fest. Schließlich hatte der Kriminalbeamte BB die entsprechenden Strecken\n- mit einem stärkeren Wagen - abgefahren und die von ihm benötigten Fahrzeiten notiert. Diese Anknüpfungspunkte liefern\naber auch in ihrer Gesamtheit keine tragfähige Grundlage für\nzwingende Schlußfolgerungen auf die spätestmögliche Abfahrtszeit der Angeklagten. Dies gilt vor allem auch deshalb, weil die Bestimmung des - in Minuten festzulegenden -\nzeitlichen Mehrbedarfs, den die Angeklagten im Vergleich zu\ndem Zeugen BB für die Bewältigung der zu fahrenden\n\nStrecken aufwenden ’'mußten, letztlich nur eine mehr oder minder plausible Schätzung, nicht aber eine gesicherte Tat-\n\nsachenfeststellung ist.\n\n2. Da die so begründete Alibiannahme nach alledem nicht\njenes Maß an zwingender, jeden denkbaren Zweifel ausschließender Sicherheit aufweist, wie es erforderlich wäre,\num die Berücksichtigung der sonstigen Beweisergebnisse entbehrlich zu machen, hätte das Landgericht eine Gesamtwürdigung aller für und gegen eine Tatbeteiligung der Angeklagten sprechenden Umstände vornehmen müssen. Dabei wären insbesondere auch diejenigen Belastungsindizien einzubeziehen\ngewesen, die das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe\nnicht berücksichtigt hat. Dazu gehören folgende Umstände:\n\n- Als der Zeuge Otfried HB wie gewohnt seinen Kontrollgang durch den \"B@-Markt\" machen wollte, wurde\ner durch eine der Angeklagten davon abgehalten, und\nzwar mit der Bemerkung, es sei bereits alles in Ordnung (UA S. 6).\n\n- Einen Versuch dieses Zeugen, aus dem ersten Stock des\nHauses noch Farben herunterzuholen, unterband die Angeklagte SGB - unter Hinweis auch auf die fortgeschrittene Zeit - mit einer groben Bemerkung (UA\nSs. 6 £).\n\n- Nachdem die Angeklagte Kaufmann in LUD vom Brand\nbenachrichtigt worden war, lehnte sie das Ansinnen\ndes Zeugen Edgar HB, ihm die Schlüssel des Kaufhauses zu übergeben, damit er sie dann schneller\nüberbringe, mit der Bemerkung ab, es sei ihr Geschäft\nund sie fahre selbst hin; doch begab sie sich anschließend nicht direkt zum Brandort, sondern suchte\nzuvor noch ihr Haus in W auf (UA S. 10).\n\nACH\n\nEs läßt sich nicht ausschließen, daß bei einer solchen Gesamtwürdigung das Tatgericht die für einen Schuldspruch erforderliche Überzeugung von der Tatbeteiligung beider Ange-\n\nklagten gewonnen hätte.\n\nDie Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung.\nMüller Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-18/2-str-560-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-18/2-str-560-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:27.016273+00:00"}}