{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-11-11_2_StR_582_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-11-11","aktenzeichen":"2 StR 582/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"66\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 582/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHermann Josef S EB aus SCHE. seboren am\nGENE 1 >51 in za,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwIIl\n\n766\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. November\n1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bonn vom\n\n29. Juni 1988 im Strafausspruch und im\nAusspruch über das den Betrag von\n6.000.- DM übersteigende Schmerzensgeld\nmit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Entführung gegen den Willen der Entführten und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von\n12.000.- DM an die Nebenklägerin verurteilt. Mit seiner Re-\n\nvision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt,\n\nwendet sich der Angeklagte gegen diese Verurteilung, hinsichtlich des Ausspruchs über die Schmerzensgeldzahlung jedoch nur insoweit, als dieses 6.000.- DM übersteigt. Das\nRechtsmittel ist im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet,\nsoweit es den Schuldspruch angreift, führt aber zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs, soweit dieser angefochten\nworden ist.\n\nDas Landgericht hat einen minder schweren Fall der Vergewaltigung im Sinne von § 177 Abs. 2 StGB verneint und die\nverhängte Strafe dem Strafrahmen des $S 177 Abs. 1 StGB entnommen. Die hierfür gegebene Begründung hält rechtlicher\nNachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat zwar gesehen,\ndaß für die Prüfung der Frage, ob der Ausnahmestrafrahmen\nanzuwenden ist, eine Gesamtwürdigung aller für die Wertung\nder Tat und des Täters in Betracht kommender Umstände vorzunehmen ist. Sie hat dann aber im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung zwei wesentliche strafmildernde Gesichtspunkte\nnicht erwähnt, die sie dem Angeklagten bei der Strafzumessung im engeren Sinne zugutegehalten hat, nämlich die Auswirkungen einer mehrjährigen Haft auf die Lebensverhältnisse\ndes Angeklagten (Verlust des Arbeitsplatzes) und die Tatsache, daß der Angeklagte auch zur Zahlung eines Schmerzensgeldes an die Geschädigte verurteilt wird. Es ist daher zu\nbesorgen, daß der Tatrichter diese Umstände bei der Straf-\n\nrahmenwahl nicht berücksichtigt hat.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß das Landgericht bei\nWürdigung auch dieser Gesichtspunkte einen minder schweren\nFall angenommen hätte, hat der Strafausspruch keinen Bestand. Wegen des inneren Zusammenhangs zwischen der Strafbemessung und der Bestimmung der Höhe des Schmerzensgeldes\n\nAbe\n\nwird der Ausspruch über die Entschädigungszahlung ebenfalls\naufgehoben, soweit er angefochten worden ist.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird bei der Bemessung\ndes Schmerzensgeldes die wirtschaftlichen Verhältnisse des\nAngeklagten eingehend zu prüfen haben.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nMaier Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-11/2-str-582-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-11/2-str-582-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:26.786385+00:00"}}