{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-11-02_2_StR_572_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-11-02","aktenzeichen":"2 StR 572/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"65\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 572/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Georg Johannes CG ER zus voii\nEEE, geboren arıı 1325 in SO. zur zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges\n\nWIII\n\nACS\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November\n1988 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 18. April 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkan-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in\n19 Fällen zu einer Freiheitsstrafe - richtig: Gesamtfreiheitsstrafe - von acht Jahren verurteilt. Seine Revision hat\nErfolg mit der Verfahrensrüge, das Gericht habe die Urteilsgründe nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und\n4 StPO ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nzutreffend ausgeführt:\n\n.\n\n\"Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO\ngreift durch. Zutreffend macht der Beschwerdeführer\n\ngeltend, daß das am 18. April 1988 nach elf Verhandlungstagen verkündete Urteil erst am 5. Juli 1988, also\nnach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO zu den\nAkten gebracht worden ist. Diese Frist betrug 9 Wochen\n(BGH, Urteil vom 12. April 1988 - 5 StR 94/88 (= Stv\n1988, 240), zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Sie war am\n5. Juli 1988 daher schon mehr als zwei Wochen verstrichen. Sie wäre zu diesem Zeitpunkt aber auch schon abgelaufen gewesen, wenn sie bei elftägiger Verhandlung\n\n- wie von Gericht und Beschwerdeführer offenbar im Anschluß an Kleinknecht-Meyer, StPO, 38. Aufl., RdNr. 8\nzu § 275 angenommen - elf Wochen betragen würde.\nUmstände, die (im Sinne des $S 275 Abs. 1 Satz 4 StPO)\nan der Einhaltung der Frist hätten hindern können, sind\naus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden nicht\n\nzu ersehen.\n\nDer absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO nötigt\nzur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang, ohne daß\nnoch auf das weitere Revisionsvorbringen einzugehen\nwäre. Jedoch sei darauf hingewiesen, daß im Fall 1.)\ndes Urteils (absolute) Verjährung eingetreten ist,\nfalls der Tatrichter aufgrund der neuen Hauptverhandlung wiederum zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß die\nder Verurteilung zugrundeliegenden Taten jeweils aufgrund eines neuen Willensentschlusses begangen wurden,\nsich also nicht als Teilakte einer fortgesetzten Tat\ndarstellen. Da diese - auch in der Revisionsbegrün-\n\ndungsschrift eingehend abgehandelte - Frage allein vom\n\n6\n\nnunmehrigen Tatrichter nach Durchführung der Beweisaufnahme abschließend zu beurteilen sein wird, verbietet\nsich eine Teileinstellung durch das Revisionsgericht im\n\n\"jetzigen Verfahrensstadium.\"\n\nZusätzlich weist der Senat für die neue Hauptverhandlung auf\n\nfolgendes hin:\n\nDie Urteilsgründe müssen erkennen lassen, daß das Gericht die Frage des Fortsetzungszusammenhangs auch im Hinblick auf Betrugstaten zum Nachteil verschiedener Personen\n(vgl. z.B. die Fälle 3 und 9 des angefochtenen Urteils) geprüft hat.\n\nBei Annahme von Tatmehrheit empfiehlt es sich zu erörtern, ob sich Strafmilderungsgründe aus der zwischen Tat-\n\nbegehung und dem (neuen) Urteil verstrichenen Zeit sowie aus\n\netwaigen vom Angeklagten nicht zu vertretenden Verfahrensverzögerungen ergeben (vgl. BGHSt 24, 239; BGH GA 1977, 275;\nBGH StV 1983, 502; BGH NStZ 1982, 291; 1983, 167; 1987,\n232).\n\nHerdegen Müller Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-02/2-str-572-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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