{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-11-02_2_StR_571_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-11-02","aktenzeichen":"2 StR 571/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"764\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 571/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Michael EB aus VE dort geboren am ]\n\n1961, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2. Manuel S EEE us VB, dort geboren am\nEEE 1965, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nWIII\n\nrEH\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November\n1988 gemäß S$S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom\n\n9. Juni 1988 im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen unerlaubter Herstellung von Betäubungsmitteln - auch bei den Angeklagten\n\nTB und HB - entfällt.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden\n\nverworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\n\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Änderung des Schuldspruchs ist geboten, weil die\nHerstellung von Betäubungsmitteln als Vorstufe des Handeltreibens dann, wenn sie - wie hier - bereits auf den Verkauf\ngerichtet ist, hinter das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zurücktritt (vgl. auch BGHSt 25, 290).\n\nDie - gemäß § 357 StPO auch bei den Nichtrevidenten gebotene - Änderung des Schuldspruchs führt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der vom Landgericht festgestellte Unrechtsgehalt der Tat sich durch ihre andere recht-\n\nliche Bewertung hier nicht verändert hat.\n\nIn Fällen echter Gesetzeskonkurrenz wird die strafschärfende Berücksichtigung einer weiteren Tatbestandserfüllung zwar häufig zur Beanstandung auch des Strafausspruchs\nführen müssen, wenn dem Angeklagten etwa bei der Bemessung\nder Strafe eine Handlung als weitere Tatbestandsverwirklichung angelastet wird, die regelmäßiger Bestandteil der Verletzung der vorrangigen (weitergehenden oder spezielleren)\nNorm ist, mit deren Anwendung das deliktische Geschehen voll\n\nerschöpft und abgegolten ist.\nEin solcher Fall liegt indessen hier nicht vor.\n\nDas Herstellen von Betäubungsmitteln, das dem Angeklagten zusätzlich zum unerlaubten Handeltreiben als Verstoß gegen eine weitere Norm angelastet wird, obgleich es nach dem\nTatplan dem übergeordneten Ziel des späteren Verkaufs diente, gehört nicht zur regelmäßigen Tatbestandsverwirklichung\ndes Handeltreibens. Es wird wegen der genannten Zielrichtung\nformell zum unselbständigen Teilstück des umfassenderen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, ohne daß vorher die Frage\nnach Tateinheit, Tatmehrheit oder Gesetzeskonkurrenz beantwortet werden müßte (vgl. BGHSt 25, 290, 292).\n\nDie Verbindung der im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden unterschiedlichen Teilakte zu\neiner Tat im Sinne einer Bewertungseinheit des Handeltreibens (BGHSt 30, 28) verbietet es nicht, den besonderen\nSchuldgehalt der einzelnen Teilakte bei der Strafzumessung\n\nzu bewerten und zu berücksichtigen. Lediglich eine solche\n\n6%\n\nBewertung hat das Landgericht - wenn auch mit dem unzutreffenden Hinweis auf die Verwirklichung zweier Tatbestände -\n\nim Ergebnis vorgenommen.\n\nHerdegen Müller Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-02/2-str-571-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-11-02/2-str-571-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:26.351208+00:00"}}