{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-10-26_2_StR_562_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-10-26","aktenzeichen":"2 StR 562/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BA;\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 562/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDetlef Karl Friedrich S EB zus EB: seboren am\nCE '°53 in AU zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nwIIIl\n\n#63\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 26. Oktober 1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bonn vom\n29. Juni 1988 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgerichtskammer) des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt an, der\nin seiner Antragsschrift vom 6. Oktober 1988 ausgeführt\nhat:\n\n\"während der Schuldspruch rechtlich einwandfrei ist,\nhat das Schwurgericht einen minder schweren Fall nach\n§ 213 StGB 2. Alternative mit rechtlich falschen Erwägungen verneint. Darauf beruht das festgesetzte\nStrafmaß von fünf Jahren Freiheitsstrafe. Das bedingt\ndie Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.\n\nDas Landgericht stellt den vielfältigen, erheblich zu\nGunsten des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkten nur\ndrei Straferschwerungsgründe gegenüber, bewertet diese\naber als so schwerwiegend, daß für die Ahndung der Tat\n'allein eine Strafe angemessen’ sei, '’die dem (gemäß\nSS 21, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zweifach gemilderten)\nRegelstrafrahmen des $S 212 Abs. 1 StGB zu entnehmen\nist’ (UA S. 33). Dagegen ist aus Rechtsgründen an und\nfür sich allein nichts einzuwenden, vorausgesetzt, die\ndem Angeklagten anzulastenden Momente lassen sich ohne\nEinschränkungen aus dem Schuldgehalt seiner Tat ableiten. Das ist indes nicht der Fall.\n\nl. Die Schwurgerichtskammer hebt zunächst 'die bedeutende kriminelle Energie’ hervor, \"mit der der Angeklagte zu Werke ging’ (UA S. 32). Er sei 'mit außergewöhnlicher Brutalität zu Werke gegangen’, denn er\nhabe 'sich bei der Tat gleich zweier Werkzeuge bedient und diese in konkret lebensgefährlicher Weise\neingesetzt’. Inwieweit das damit als roh, gewaltsam\nund unmenschlich gekennzeichnete Vorgehen des Angeklagten von ihm, der im Affekt handelte und dessen\nSteuerungsfähigkeit erheblich vermindert war, be-\n\nherrscht werden konnte, spricht die Strafkammer\n\nAe3\n\nnicht an, obwohl sie von der Möglichkeit Gebrauch\ngemacht hat, die Strafe nach $S§ 21, 49 Abs. 1 StGB\n\nzu mildern. Darin liegt ein Rechtsfehler.\n\nDer Angeklagte bewaffnete sich erst am Tatort mit Messer und Meißel, nachdem er sich dort spontan zur Tat\nentschlossen hatte (UA S. 19, 32). Mit beiden Händen\nschlug und stach er gleichzeitig auf Karin Ag ein.\nDamit liegt auf der Hand, daß die erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit nicht nur den Entschluß\nzur Tötung seiner Freundin begünstigt hat, sondern\n\nauch bei der Auswahl der Tatmittel sowie der Ausführung\nder Tat wirksam war. Deshalb wäre zu prüfen gewesen, in\nwelchem Umfang Rohheit und Gewaltsamkeit, die sich in\ndem Tötungsverbrechen Bahn brachen, gerade durch die\ngeistig-seelische Ausnahmesituation bedingt waren, in\nwelcher sich der Angeklagte befand (vgl. BGHR StGB § 21\nStrafzumessung 1 bis 9; BGH, Urteil vom 2. Juni 1982\n\n- 2 StR 182/82 - und Beschluß vom 1. Dezember 1986\n\n- 3 StR 544/86). \"Außergewöhnliche Brutalität’ durfte\nihm nur, soweit verschuldet, zur Last gelegt werden.\n\nDavon abgesehen ist es unter dem Gesichtspunkt einer\nunzulässigen Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen\nnach § 46 Abs. 3 StGB nicht unbedenklich, daß der Einsatz der Tatwerkzeuge 'in konkret lebensgefährlicher\nWeise’ zum Gegenstand eines eigenständigen strafschärfenden Schuldvorwurfs gemacht worden ist (vgl. BGHR\nStGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 1 und 2; BGH, Urteil\nvom 4. November 1980 - 5 StR 549/80 - sowie Beschlüsse\n\nvom 9. Oktober 1981 - 2 StR 567/81 -, vom 24. September\n1982 - 2 StR 474/82 - und vom 15. April 1983 - 2 StR\n55/83). Da der Angeklagte Karin Ag um jeden Preis töten wollte, hatte er keine Wahl: Er mußte 'in konkret\nlebensgefährlicher Weise’ auf sie eindringen. Der anschließende Satz: ’Er hat seinen Angriff trotz der verzweifelten Gegenwehr seines Opfers bis zuletzt fortzusetzen versucht’ (UA S. 32 unten), ist zumindest mißverständlich. Hätte der Angeklagte ohne Not von Karin\nAQ abgelassen, hätte sich die Frage nach einem freiwilligen Rücktritt vom Versuch gestellt. Letztlich wäre\nzu bedenken gewesen, daß die Geschädigte aus anfänglich\nhoffnungslos unterlegener Position doch noch Oberhand\ngewinnen und den Angeklagten entwaffnen konnte. Dessen\nDurchsetzungsvermögen war mithin nicht allzu wirksam,\nseine kriminelle Energie alsbald erschöpft.\n\nAls nächsten Strafschärfungsgrund führt die Strafkammer\ndie besonders verwerfliche Motivation des Angeklagten\nan. Da er ’aus Wut über die ihm widerfahrene Enttäuschung gehandelt’ habe, grenze 'diese Motivation ... an\ndie Mordqualifikation der Tötung aus ’sonstigen niedrigen Beweggründen’ (UA S. 33). Auch diese Argumentation\nträgt nicht mit der von der Schwurgerichtskammer vorausgesetzten Selbstverständlichkeit, wenn auch nicht\ndeswegen, weil in dieser Richtung nur eine Vermutung\nerlaubt wäre, wie die Revision meint. Denn der Angeklagte entschloß sich zur Tötung, weil er, wie bindend\nfestgestellt ist, ‘enttäuscht, verletzt und wütend’ war\n(UA S. 19 oben). Jedoch kommt es bei Gefühlen dieser\n\nCE\n\nArt in aller Regel darauf an, ob sie ihrerseits auf\neiner allein an den eigenen Bedürfnissen ausgerichteten\nsozialen Rücksichtslosigkeit und demgemäß einer niedrigen Gesinnung beruhen (vgl. Eser in Schönke/Schröder,\nStGB 23. Aufl. $S 211 RdNr. 18). Die Lebensgeschichte\ndes Angeklagten und das Verhalten der Verletzten gaben\nAnlaß, darauf einzugehen. Ohne eine abwägende Betrachtung der zu der Tat hinführenden Beweggründe des Angeklagten bleibt offen, in welchem Maße, mehr oder weniger, die ihn (auch) beherrschende Wut einem niedrigen\nBeweggrund im Sinne von § 211 Abs. 2 StGB nahekomnmt .\nDaß der Angeklagte seine Gefühlsregungen nur eingeschränkt willensmäßig steuern konnte, hat das Schwurgericht ersichtlich, da es den Angeklagten nicht wegen\nversuchten Mordes verurteilt hat, nicht verkannt. Es\nwäre aber darauf angekommen, in nachprüfbarer Weise\ndarzulegen, in welchem (geringeren oder größeren) Maße\ner in der Lage war, sich die Verwerflichkeit seines\nTuns zu vergegenwärtigen. Andernfalls besteht die Gefahr, daß ein bloßer Verdacht zum Strafschärfungsgrund\nerhoben wird.\n\nZu Recht hat die Schwurgerichtskammer demgegenüber herausgestellt, daß der Angeklagte Karin Ag in die nahe\nGefahr des Todes gebracht und an ihrer linken Hand Verletzungen verursacht hat, die sie 'als im Kunsthandwerk\nTätige erheblich beeinträchtigen und eine Nachopera-\n\ntion erzwingen’ (UA S. 33). Auf die letztgenannte Folge\nhatte es der Angeklagte zwar nicht abgesehen, jedoch\n\nhandelt es sich um eine verschuldete Auswirkung der Tat\n\nfür eine gewisse Zeit. Daß nicht eine dauernde Beeinträchtigung vorliegt, war der Strafkammer, wie der Hinweis auf die erforderliche Nachoperation zeigt und die\n\nRevision verkennt, bewußt.\n\nDie Schwurgerichtskammer führt nach allem keine überzeugenden Gründe für ihre Auffassung an, die Tat des\nAngeklagten trage nicht den ’Stempel des Außergewöhnlichen’ (UA S. 33). Diese in tatrichterlichen Urteilen\ngelegentlich vorkommende Wendung (vgl. etwa das Zitat\nin dem Beschluß des Senats vom 2. September 1983\n\n- 2 StR 214/83) kann zu Mißdeutungen Anlaß geben und\n\nsollte besser vermieden werden.\"\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-26/2-str-562-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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