{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-10-19_2_StR_458_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-10-19","aktenzeichen":"2 StR 458/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"br\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 458/88\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBaghdad D mem zu: \"ou s<-\nboren am ED 1961 in TB (Marokko),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwIII\n\nACH\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 19. Oktober 1988, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt m au: Ui\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte BD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nTEL\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird däs Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Februar 1988 im\nStrafäausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und Körperverletzung sowie wegen versuchter Nötigung zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nDie Staatsanwäaltschaft beanstandet mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten, vom Generalbundesanwalt\n\nvertretenen Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Vor allem wendet sie sich dagegen, daß der\nTatrichter eine erhebliche Verminderung der Hemmungsfähig-\n\nkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht ausgeschlossen hat.\n\nII. Die Revision hat Erfolg nur, soweit sie sich gegen\nden Strafausspruch richtet. Im übrigen ist sie unbegründet.\n\nDer Strafausspruch hält der sachlichrechtlichen Prüfung nicht stand. Er muß deshalb aufgehoben werden. Ein Eingehen auf die Verfahrensbeschwerden, die allein für die\nStrafzumessung von Bedeutung sein könnten, erübrigt sich\ndaher.\n\nIm angefochtenen Urteil heißt es unter anderem:\n\n\"Die Kammer hat sich außerstande gesehen, konkrete Alkoholmengen festzustellen. Eine Zugrundelegung der früheren Angaben des Angeklagten schied aus, da seine Einlassung insgesamt davon geprägt ist, ihn selbst auf\nKosten der Zeugin zu entlasten. Die Kammer hat aber aus\nden verschiedenen Aussagen zugunsten des Angeklagten\nden Schluß gezogen, daß dieser alkoholgewöhnt war, daß\ner schon mehrere große Gläser Bier getrunken hatte, bevor ihn die Zeugin erstmals sah, und daß er in dem\ngriechischen Lokal neben mindestens zwei bis drei\ngroßen Bier auch Metaxa in nicht feststellbarer Menge\nzu sich genommen hat. In Anlehnung an die Ausführungen\ndes Sachverständigen ist das Gericht davon ausgegangen,\ndaß der Angeklagte danach einen Grad der Alkoholisierung erreicht hatte, der es jedenfalls möglich erscheinen läßt, daß der Angeklagte zur Tatzeit in seiner\n\n62\n\nSteuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt war. Auszuschließen war angesichts des von der Zeugin “en\ngeschilderten Verhaltens des Angeklagten - insbesondere des Umstandes, daß beide in der Wohnung des Angeklagten Tee tranken und sich zunächst längere Zeit\nruhig und normal über Themen wie Musik unterhielten,\nnachdem die Zeugin erste Annäherungsversuche des Angeklagten abgewehrt hatte -, daß sich der Angeklagte im\nZustand völliger Steuerungsunfähigkeit befunden hat.\"\n\nDer Senat läßt dahingestellt, ob gegen diese Begründung\nschon insofern rechtliche Bedenken bestehen, als die Strafkammer einerseits die Bekundungen der Zeugen, die über den\nAlkoholkonsum des Angeklagten vor der Kontaktaufnahme mit\nder Zeugin MB sowie während seines Aufenthalts an der\nTheke in der griechischen Gaststätte ausgesagt hatten, als\nunglaubhaft angesehen, andererseits auf Grund derselben Angaben die vorstehend wiedergegebenen Feststellungen (\"mehrere große Gläser Bier ..., Metaxa in nicht feststellbarer\nMenge\") getroffen hat. Ebenso kann offengelassen werden, ob\nfür eine \"Anlehnung an die Ausführungen des Sachverständigen\" eine geeignete Grundlage bestand. Bedenken könnten sich\nhier ergeben, weil dessen verschiedene Berechnungen gerade\nauf jenen vom Landgericht als unglaubhaft erachteten Bekun-\n\ndungen basierten.\n\nRechtsfehlerhaft ist jedenfalls das Unterbleiben einer\nGesamtwürdigung aller für die Beurteilung der Schuldfähigkeit bedeutsamen Gesichtspunkte. Zu ihnen gehören auch die\nwesentlichen objektiven und subjektiven Umstände im Erscheinungsbild und Verhalten des Täters vor, während und nach der\n\nTat (BGH JR 1988, 209 f). Ihnen kommt maßgebliches Gewicht\ndann zu, wenn der Tatrichter - wie hier - angesichts des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht zu konkreten Feststellungen über Art und Menge des vom Angeklagten getrunkenen Alkohols zu gelangen vermag (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 1988\n- 1 StR 231/88 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Von besonderer indizieller Bedeutung ist im vorliegenden Fall das\nVerhalten des Angeklagten vor dem Tatgeschehen. Die Zeugin\nMB hatte ihm, nachdem sie von ihm vor Erreichen der Wohnung seiner Eltern im Aufzug geküßt worden war, erklärt, sie\nwolle keine sexuellen Handlungen. Daraufhin hatte er zum\nAusdruck gebracht, \"er sei nicht der Typ, der gleich mit\neiner Frau ins Bett gehe\". In den folgenden ein bis zwei\nStunden tranken sie in der Wohnung Tee und unterhielten\nsich; dabei saß der Angeklagte auf einem Stuhl, die Zeugin\nauf einer Couch. Während dieser Zeit ließ er sich selbst zu\nzärtlichkeiten nicht mehr hinreißen. Erst \"nachdem sie sich\neine ganze Weile ruhig unterhalten hatten\", gab er ihr wiederum einen Kuß. Als sich die Zeugin dann verabschieden\nwollte, kam es zu den Gewalttätigkeiten des Angeklagten. Das\n\nA6e2\n\nLandgericht hat sich mit jenem Vortatverhalten des Angeklagten zwar im Zusammenhang mit der Erörterung der Frage eines\n(völligen) Ausschlusses des Steuerungsvermögens auseinandergesetzt, nicht aber - wie es erforderlich gewesen wäre - bei\nder Prüfung, ob diese Fähigkeit erheblich beeinträchtigt\nwar. Der somit gegebene Sachmangel führt nur zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs, nicht zugleich des Schuldspruchs. Dieser wird von dem Fehler nicht berührt. Der Schuldspruch enthält auch selbst keinen Rechtsfehler.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nRiBGH Niemöller\nkann seine Unterschrift nicht beifügen, weil er sich\nin Urlaub befindet.\n\nHerdegen Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-19/2-str-458-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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