{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-10-19_2_StR_440_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-10-19","aktenzeichen":"2 StR 440/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ACH\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 440/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nStefan S CR zus vo, dort geboren am\n\nCC 1965, zur zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nwııl\n\nACA\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 19. Oktober 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt MB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ib\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAA\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom\n9. Mai 1988 im Strafausspruch mit den\n\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Vergewaltigung unter Einbeziehung\nrechtskräftiger Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Mit seiner Revision\n\nrügt er die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand. Die\nStrafkammer hat bei der Verneinung des Vorliegens eines minder schweren Falles und bei der konkreten Strafbemessung\nmaßgebliche Umstände in einer (dem Angeklagten nachteiligen)\nWeise gewertet, die in den Urteilsfeststellungen keine ausreichende Grundlage hat:\n\nMit der Erwägung, daß der Angeklagte die Frau \"in sein\nZimmer lockte\", unterstellt ihm das Gericht schon für den\nZeitpunkt seiner Einladung unlautere Absicht. Nach den Urteilsfeststellungen ist aber zu seinen Gunsten davon auszugehen, daß er ihr zunächst tatsächlich gegenüber dem sie belästigenden Mann und bei der Arbeitsbeschaffung helfen wollte, - wie das Gericht es auf UA Bl. 19 als ihre Annahme darstellt -, und daß er den Entschluß, sie zu vergewaltigen,\nerst im Laufe des Zusammenseins in seinem Zimmer faßte.\n\nDie vom Angeklagten angewendete Gewalt und Drohung bewegte sich nach Art und Intensität an der unteren Grenze der\nvon § 177 StGB erfaßten Nötigung.\n\nEntscheidendes Gewicht hat die Strafkammer dem Umstand\nbeigemessen, daß der Angeklagte \"mehrfach vorbestraft\" ist.\nErsichtlich hatte sie dabei insbesondere die Verurteilung\nwegen einfacher und wegen gefährlicher Körperverletzung im\nBlick, aus der sie schon im Rahmen der Beweiswürdigung gefolgert hat, es sei dem Angeklagten \"nicht persönlichkeitsfremd, andere zu bedrohen und auf andere einzuschlagen\". Bei\n\ndieser Bewertung war aber die nähere Darstellung der der\n\nACH\n\nfrüheren Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalte unerläßlich. Statt dessen hat das Landgericht nur die Tatbezeichnung sowie die (auch eine Strafe wegen Diebstahls enthaltende) Gesamtstrafe mitgeteilt, aus der die Höhe der maßgebenden Einzelstrafen nicht zu ersehen ist. Die nicht näher\nbegründete, möglicherweise rechtsfehlerhafte Erwägung hat\nsich zwar nach der Überzeugung des Senats nicht auf den\nSchuldspruch ausgewirkt. Es läßt sich jedoch nicht aus- .\nschließen, daß der Strafausspruch hiervon und von den anderen aufgezeigten Mängeln zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt wurde.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nRiBGH Niemöller kann\nseine Unterschrift\nnicht beifügen, weil\ner sich in Urlaub befindet.\n\nHerdegen Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-19/2-str-440-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-19/2-str-440-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:25.878900+00:00"}}