{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-10-14_2_StR_86_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-10-14","aktenzeichen":"2 StR 86/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"58\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 86/88\n\nin der Strafsache\ngegen\n1. den Kaufmann Dr. Renatus Detlev Rü 1 aus KB.\n\ngeboren am ER 1933 in Ta,\n\n2. den Kaufmann Horst RB aus HE, geboren am\n\nGER 19:35 in :aiEm,\n\n3. den kaufmännischen Angestellten Werner Ra (EB\n\naus DD SEE, seboren am EEE 1937 in re\n7\n\n4. den Wirtschaftsprüfer Dr. Wilfried BD EEB aus\n\nE@EB., geboren am EB 1936 in ro\n\nwegen Untreue\n\nwıIıl\n\nASE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober\n1988 gemäß S 206 a StPO beschlossen:\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens und die den\nAngeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat - nach entsprechender Beschränkung\nder Strafverfolgung gemäß S$S 154 a Abs. 2 StPO - die Angeklagten Dr. Rüggp Rep und Rab mit Urteil vom 15. Juni\n1987 wegen Untreue sowie den Angeklagten Dr. BEEEEB „egen\nBeihilfe zur Untreue verurteilt.\n\nSoweit den Angeklagten Dr. Rüge und RER weitere Taten\nangelastet worden waren, hatte das Landgericht das Verfahren\ngemäß S 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.\n\nGegen das Urteil wenden sich die Angeklagten und die\nStaatsanwaltschaft mit ihren Revisionen.\n\nDas Verfahren ist einzustellen, da die Ahndung der Tat,\ndie Gegenstand der Verurteilung der Angeklagten ist, wegen\nVerfolgungsverjährung ausgeschlossen ist, selbst wenn der\ngemäß § 154 a StPO ausgeschiedene Vorwurf des Betrugs wieder\nin das Verfahren einbezogen würde.\n\nDie Angeklagten wurden wegen Untreue bzw. Beihilfe zur\nUntreue verurteilt, weil sie nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils einen Teil der Gelder (12,5 Mio. DM),\ndie Kapitalanleger für die Errichtung von Hotelbauten auf\nden Kanarischen Inseln dem sogenannten vB Fonds 9 zur\nVerfügung gestellt hatten, im Frühjahr 1973 und bis zum\n31. Dezember 1974 dem mit der Erstellung der Hotelanlagen\nbeauftragten und zur Firmengruppe des Angeklagten Dr. Ru\ngehörenden Generalunternehmen, der ID EEE Ss -ı.\nals Gewinn zukommen ließen und gleichzeitig Fremdmittel zur\nFinanzierung der Projekte in größerem Umfange aufnahmen, als\ndies den Anlegern angekündigt worden war.\n\nDurch die Fremdmittelaufnahme soll der Eigentumsgesellschaft der Hotels (der In En 5 EB Ss... ),\nderen Aktien sich überwiegend im Besitz der Fond-Gesellschaft EB >efanden - in welche die Anlegergelder\neingebracht worden waren -, ein Nachteil in Höhe des Kredits\nvon 12,5 Mio. DM und weiterer Kreditkosten von rund\n4,9 Mio. DM entstanden sein.\n\nDas Landgericht vertritt die Auffassung, Strafverfolgungsverjährung sei bis zum Erlaß des Urteils am 15. Juni\n1987 nicht eingetreten, da die letzten anteiligen Zinszahlungen auf das Darlehen von 12,5 Mio. DM frühestens im Jahre\n1981 geleistet worden seien. Bis zum 15. Juli 1977 seien\nüberhaupt noch keine Zinsen gezahlt worden. Die Untreue sei\ndeshalb erst im Jahre 1981 (in keinem Fall vor dem 15. Juli\n1977) beendet gewesen. Denn die Abzweigung der Gelder im\nFrühjahr 1973 und bis zum 31. Dezember 1974 stehe in Zusammenhang mit der Ausweitung der Fremdfinanzierung und habe\n\n-4 -\n\ndurch die Aufnahme des Darlehens ermöglicht werden sollen.\nDurch die spätere Zahlung von Darlehenszinsen sei der\nSchaden vertieft worden.\n\nDem kann nicht gefolgt werden.\n\nDie Verjährung der den Angeklagten als Untreue angelasteten Tat beginnt nach Abschluß der den tatbestandsmäßigen Nachteil begründenden oder ihn verstärkenden Handlungen\nim Sinne von § 266 StGB mit dem Eintritt dieses vom Vorsatz\numfaßten Nachteils. Entsteht der Nachteil erst durch verschiedene Ereignisse oder vergrößert er sich durch sie nach\nund nach, dann ist der Zeitpunkt des letzten Ereignisses\nmaßgebend. Es gelten insoweit die gleichen Grundsätze, die\nvon der Rechtsprechung zur Frage der Verjährung des Betrugs\n\nentwickelt wurden.\n\nGeht man mit dem Landgericht davon aus, daß die Angeklagten der Eigentumsgesellschaft Tg ran\nICE S.A. mit der Darlehensaufnahme treuwidrig einen Schaden zugefügt haben, so wäre dieser tatbestandsmäßige Nachteil mit Abschluß des die Darlehensschuld begründenden Vertrages, der Eintragung der Hypotheken auf den Grundstücken\nder IE > SED U SA. und der Auszahlung\ndes Darlehensbetrages spätestens im Jahre 1975 eingetreten.\nDie in Erfüllung des Darlehensvertrages geleisteten zahlungen der Zins- und Tilgungsraten sind weder tatbestandsmäßige Untreuehandlungen noch begründen sie einen weitergehenden Nachteil im Sinne von $S 266 StGB (vgl. auch BGHSt\n22, 38 ff; 16, 208). Infolgedessen wäre bereits auf der\nGrundlage der Ansicht des Landgerichts Strafverfolgungsver-\n\njährung eingetreten.\n\nIndessen haben die Angeklagten mit der Aufnahme des\nDarlehens weder treuwidrig i.S. von § 266 StGB gehandelt,\nnoch haben sie der Gesellschaft, bzw. den Anlegern einen\nweiteren Nachteil gemäß § 266 StGB zugefügt.\n\nDie Darlehensaufnahme muß zwar in Verbindung mit den\nZahlungen an das Generalunternehmen ge \"EHER 5 -A- :\ndie dort in Höhe von insgesamt 12,5 Mio. DM als Gewinn verbucht wurden, gesehen werden. Die Angeklagten haben den Kredit aber nicht aufgenommen, weil andere Mittel zur Abzweigung der 12,5 Mio. DM nicht zur Verfügung standen; ein solcher Zusammenhang liegt nach dem festgestellten Geschehensablauf und in Anbetracht der insgesamt ordnungsgemäß zur\nVerfügung gestellten Eigen- und Fremdmittel der Gesellschaf-\n\nten fern.\n\nDie gesamte Kreditaufnahme - auch die, die den Betrag\nvon 12,5 Mio. DM überstieg - sollte vielmehr die Möglichkeit\neröffnen, die Bauvorhaben trotz der unberechtigten Zahlungen\nan das Generalunternehmen (und der anderen aufgetretenen\nSchwierigkeiten) fortzuführen und im Ergebnis dazu beitragen, einen Zusammenbruch der daran beteiligten Firmen zu\n\nverhindern.\n\nDie Darlehensaufnahme selbst lag damit im Interesse der\nGesellschaften und der Anleger.\n\nDaß die Angeklagten dem Generalunternehmen die Gewinne\nnicht ohne Rücksicht auf die Erlangung neuer, die Entnahme\nder 12,5 Mio. DM ersetzender und für die Fertigstellung der\n\n152\n\nBauvorhaben erforderlicher Mittel zukommen ließen, bewirkte\nauch keine Verstärkung, sondern eine Verringerung der Folgen, die durch die treuwidrigen Zahlungen eingetreten waren\n\nund noch einzutreten drohten.\n\nAuch eine Berücksichtigung der weiteren Handlungen der\nAngeklagten, insbesondere ihrer (erfolgreichen) Bemühungen,\ndie Anleger zu Nachschußzahlungen zu veranlassen, vermag die\nBeendigung der ihnen angelasteten Tat nicht so weit hinauszuschieben, daß Strafverfolgungsverjährung noch nicht eingetreten wäre. Die Verhandlungen mit den Anlegern fanden in\nden Jahren 1973 bis 1975 statt und führten schließlich zu\ndem Ergebnis, daß die Anleger im Juni 1975 mehrheitlich eine\nRegelung akzeptierten, nach der über den neuen W@B-Fonds\n29 durch Einlagen und persönliche Darlehen weitere Gelder\nbeschafft wurden, wobei die Zeichner dieses Fonds zu 80 %\nund die der bisherigen Fonds (Nr. 9 I und II) nur noch zu\n20 % am Vermögen und dem Geschäftsergebnis der CB >eteiligt waren.\n\nBei diesen Verhandlungen wurde den Anlegern allerdings\nverschwiegen, daß dem Generalunternehmen In : eh\nS.A. Gewinne zugeflossen waren. Es kann aber dahinstehen, ob\ndas Verschweigen oder gar Bestreiten der Gewinnerzielung als\nFortführung der den Angeklagten angelasteten Untreuehandlungen anzusehen ist, denn es führte weder zu einem weiteren\n\nNachteil, noch verstärkte es den bereits eingetretenen.\n\nDas Landgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, daß\ndie Anleger die Zahlungen (Einlagen und persönliche Darlehen) im eigenen Interesse zur Rettung der Bauvorhaben\nleisteten und die Mittel zweckentsprechend verwendet wurden.\n\nZur Wiedergutmachung des durch die Entnahme von\n12,5 Mio. DM entstandenen Schadens war die sogenannte\nDr. RÜgB-Sruppe zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage,\nsie verfügte nicht über liquide Mittel in der erforderlichen\nHöhe (UA S. 221, 222). Auch bei ordnungsgemäßer Unterrichtung über die Gewinne des Generalunternehmens hätten die Anleger danach keine stärkere Beteiligung der Dr. RüggB Gruppe\nan der Sanierung der in Schwierigkeiten geratenen Firmen er-\n\nreichen können.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts haben die Anleger auch nicht auf etwaige Schadensersatzansprüche gegen\ndie Angeklagten bzw. die von ihnen vertretene Unternehmensgruppe verzichtet (UA S. 224). Im übrigen wäre bei einem\nsolchen Verzicht der hierin liegende weitere Nachteil be-\n\nreits im Jahre 1975 eingetreten und die Tat damit beendet.\n\nEs kann deshalb auch offenbleiben, ob das Vorgehen der\nAngeklagten bis zu diesem Zeitpunkt den Tatbestand des versuchten oder vollendeten BetrugS erfüllt; bei einer Bewertung ihres Handelns unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt\n\nwäre Strafverfolgungsverjährung ebenfalls eingetreten.\n\nDie Durchführung der mit den Gesellschaftern getroffenen Vereinbarungen ermöglichte die Fertigstellung der geplanten Hotels, die seit Jahren gute Betriebsergebnisse erzielen. Von den Anlegern zur Sanierung zur Verfügung ge-\n\nstellte Darlehen wurden zwischenzeitlich zurückgezahlt.\n\nNach allem ist das Verfahren einzustellen.\n\nASS\n\nEine sachlich-rechtliche Überprüfung des angefochtenen\nUrteils hat auch hinsichtlich des Angeklagten Dr. Be\nnicht ergeben, daß schon auf Grund der bisherigen Feststellungen ein Freispruch geboten wäre.\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf $S 467\nAbs. 1 StPO. Für die Anwendung von § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2\nStPO bestand kein Anlaß, zumal bereits vor Beginn der Hauptverhandlung am 5. Dezember 1986 erkennbar war, daß Strafverfolgungsverjährung eingetreten war.\n\nRiBGH Dr. Müller kann\nseine Unterschrift nicht\nbeifügen, weil er sich in\nUrlaub befindet.\n\nHerdegen Herdegen Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-14/2-str-86-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-14/2-str-86-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:25.750948+00:00"}}