{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-10-12_2_StR_531_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-10-12","aktenzeichen":"2 StR 531/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"57\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 531/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHikmet TOWER aus KB, geboren am 1951 in ra\n\nKB (Türkei), zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nwıIlI\n\nAS}\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober\n1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n8. April 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des sachlichen Rechts und beanstandet\ndas Verfahren. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde\nErfolg, so daß auf die Verfahrensrüge nicht eingegangen zu\nwerden braucht.\n\nDas Schwurgericht hat nicht geprüft, ob der Angeklagte\nvom Versuch des Totschlags mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten ist. Hierzu bestand nach den getroffenen Feststellungen jedoch Anlaß:\n\nDer Angeklagte stach dem frontal vor ihm stehenden Zeugen &B mit einem Springmesser zweimal in den Bauch, wobei\ner \"den Tod des Zeugen G@B zumindest billigend in Kauf\"\nnahm. \"Der Zeuge TE hielt den Angeklagten von weiteren\nAngriffen auf den Zeugen GW zurück und bewegte ihn zum Verlassen der Gaststätte\" (UA S. 17).\n\nDiesen Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß es\ndem Angeklagten durch TEE unmöglich gemacht worden\nwäre, weiter auf das Tatopfer einzustechen. Der Sachverhalt\nerforderte daher eine Auseinandersetzung mit der Frage des\nfreiwilligen Rücktritts vom Tötungsversuch. Dabei hätte sich\ndas Schwurgericht vor allem mit den Vorstellungen des Angeklagten nach Abschluß der letzten Ausführungshandlung befassen müssen (vgl. BGHSt 31, 170; 34, 53; BGH NStZ 1986, 25;\n1986, 264; BGHR StGB S 24 Abs. 1 Satz 1, Versuch, unbeendeter, 4 und 9).\n\nDaß der Angeklagte nach dem zweiten und letzten Messerstich mit der Möglichkeit gerechnet hätte, die dem Tatopfer\nbeigebrachten Verletzungen könnten zu dessen Tod führen,\nkann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Denn sie\nverhalten sich nicht dazu, welche - vom Angeklagten wahrgenommene - Wirkung die Messerstiche bei dem Zeugen @ hervorriefen. Die Verletzungen waren nicht lebensgefährlich (UA\nS. 17), die Tatfolgen werden vom Landgericht als \"relativ\ngeringfügig\" bewertet (UA S. 37) und es ist auch nicht festgestellt, daß der - nach dem Weggang des Angeklagten allein\nnoch anwesende - Zeuge TB etwas zur Rettung des Verletzten unternommen hätte. All dies spricht eher dagegen,\n\n95%\n\ndaß der Zeuge GP auf den Angeklagten, bevor dieser sich\nentfernte, den Eindruck eines möglicherweise tödlich Getroffenen gemacht hätte.\n\nDer Umstand, daß der Zeuge TB den Angeklagten bewogen hat, die Gaststätte zu verlassen, steht einer freiwilligen Aufgabe der Tat nicht notwendigerweise entgegen (vgl.\nBGHSt 21, 319, 321; BGH Strafverteidiger 1982, 259: BGHR\nStGB S 24 Abs. 1 Satz 1 Freiwilligkeit 3 und Versuch, beendeter 5).\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird darauf hingewiesen, daß bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte mit\nbedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, auch seine Alkoholi-\n\nsierung und die Umstände zu berücksichtigen sein werden, die\n\nder Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom\n20. September 1988 (dort Seiten 2 und 3 oben) aufgeführt\nhat.\n\nRiBGH Dr. Müller kann\nseine Unterschrift\nnicht beifügen, weil\ner sich in Urlaub befindet.\n\nHerdegen Herdegen Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-12/2-str-531-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-12/2-str-531-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:25.635773+00:00"}}