{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-10-11_2_StR_294_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-10-11","aktenzeichen":"2 StR 294/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"B424\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2iu 234/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMaria del Carmen C GE > GE =u>\nTEE (Marokko), geboren am iD 195: in CIE\n\n(Mexiko), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nwıll\n\n56\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober\n1988 gemäß S$S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt\nam Main vom 14. Dezember 1987 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Beweiswürdigung, auf die das Landgericht die Verurteilung der Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von acht\nJahren und drei Monaten wegen unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln stützt, hält rechtlicher Überprüfung nicht\n\nstand.\n\n1. Die Angeklagte, eine Mexikanerin, hat sich dahin\neingelassen, sie habe den Versicherungen ihres Auftraggebers\nund ihres Freundes, der ihr den Auftrag vermittelt hatte,\nGlauben geschenkt und angenommen, sie beteilige sich nur an\neinem Devisenschmuggel. Daß sich in den von ihr transpor-\n\ntierten Koffern Kokain befand, habe sie nicht gewußt.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß der Freund der\nAngeklagten möglicherweise selbst angenommen hatte, es solle\nGeld nach Europa gebracht werden und die Angeklagte nach dem\nZusammentreffen mit ihrem Auftraggeber ebenfalls von einem\ngeplanten Devisenschmuggel ausging. Sie sei aber zumindest\nbeim Verstecken des Kokains in einen der Koffer anwesend\ngewesen und habe deshalb von diesem Zeitpunkt an gewußt, daß\n\nsie einen Kokaintransport ausführen solle.\n\nDie Überzeugung von der Anwesenheit der Angeklagten\nbeim Verpacken des Kokains stützt das Landgericht darauf,\ndaß an einem der Kokainbeutel ein Achselhaar gefunden wurde,\ndas die gleichen Merkmale aufweist wie Achselhaare der Angeklagten. Diese Merkmale seien (allgemein) nur bei 0,37 % der\nMenschen, in der Bevölkerung Süd- und Mittelamerikas möglicherweise bei 3,7 % vorhanden.\n\nDie Beweisführung ist unzureichend.\n\nBedenken bestehen bereits dagegen, daß die Strafkammer\nhier allein aus dem Umstand, daß an einem Kokainbeutel ein\nHaar gefunden wurde, das mit einer Wahrscheinlichkeit von\netwa 4 % auch einer anderen Person zugeordnet werden könnte,\nden Schluß zieht, dieses Haar stamme von der Angeklagten\n(vgl. auch BGHR StGB vor § 1/Kausalität, Unterlassen 1). Mit\ndem Kokainbeutel können zahlreiche andere Personen in\n\nBerührung gekommen sein.\n\nVor allem aber läßt das Landgericht die nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossene Möglichkeit\n\nS6\n\naußer Betracht, daß das Haar - selbst wenn es von der Angeklagten stammen sollte - auch in ihrer Abwesenheit an den\nKokainbeutel gelangt sein kann, etwa dadurch, daß der Beutel\nbeim Verpacken in ihrem Hotelzimmer (oder in dessen Bad)\nvorübergehend auf einen Gegenstand gelegt worden war, auf\ndem sich Haare der Angeklagten befanden.\n\n2. Die Bewertung des Verhaltens der Angeklagten vor und\nbei ihrer Festnahme, aus dem das Landgericht den Schluß\nzieht, sie habe von dem Kokain in ihren Koffern gewußt, gibt\ngleichfalls zu Bedenken Anlaß.\n\na) Die Angeklagte hatte die Nichtausdeutung der Koffer\ndamit erklärt, sie habe die in einer fremden Sprache ergangene allgemeine Aufforderung dazu so verstanden, daß nur\ndie Passagiere ihre Koffer identifizieren sollten, die neu\nhinzugekommen waren. Sie habe gemeint, ihre Koffer würden\nerst in Damaskus wieder \"auftauchen\", sie habe die Koffer\nzuvor auch gar nicht gesehen (UA S. 8).\n\nDas Landgericht hält diese Einlassung unter anderem\ndeshalb für widerlegt, weil es für die Angeklagte nahegelegen hätte, sich sofort an irgendeinen Beamten zu wenden,\nwenn sie die Aufforderung zur Identifizierung der Koffer\nnicht einwandfrei verstanden hätte. Diese Art der Auseinandersetzung mit der Einlassung der Angeklagten ist hier\ndeshalb fehlerhaft, weil die Angeklagte nicht angegeben hatte, sie sei sich über den Inhalt der Aufforderung im unklaren gewesen. Sie hatte vielmehr erklärt, die Durchsage in\n\neiner bestimmten Weise falsch verstanden zu haben.\n\nb) Daraus, daß die Angeklagte nicht sofort bei ihrer\nFestnahme die Personalien ihres Freundes vollständig angegeben hat (UA S. 9), können keine wesentlichen Schlüsse zu\nihren Lasten gezogen werden.\n\nc) Unklar bleibt bisher, warum der bei der Angeklagten\ngefundene Zettel mit Code-Nummern für die zahlenschlösser\nan den Koffern, der dem Empfänger übergeben werden sollte,\nein Indiz dafür ist, daß sie von dem Kokain in den Koffern\nwußte und nicht glaubte, Geld zu schmuggeln.\n\n3. Vorstehende und andere gegen die Angeklagte aufgeführte Indizien waren - sofern ihnen ein objektiver Beweiswert überhaupt zukommt - auch deswegen mit besonderer Sorgfalt zu würdigen, weil die Angeklagte vom Sachverständigen\nals eine naive und leichtgläubige Frau dargestellt wird, die\ndazu neige, widersprüchliche und unglaubhafte Erklärungen\n(Dritter) zu akzeptieren. Diese Charakterisierung der Angeklagten war auch dann, wenn keine \"krankhafte\" Unfähigkeit\nbestand, auf eigene Einsicht zu bauen und in besonnener\nSelbstbestimmung zu handeln, für die Beurteilung der Einlassung von Bedeutung.\n\n4. Sollte der neu entscheidende Tatrichter zu der Überzeugung gelangen, daß die Angeklagte wußte, daß sie Kokain\ntransportiert, dann wird er sich auch mit der für die Strafzumessung bedeutsamen Frage eingehender befassen müssen, ob\n\n156\n\nsie auch hinsichtlich der gesamten ihr angelasteten Menge\ndes Rauschgifts mit (bedingtem) Vorsatz gehandelt hat.\n\nHerdegen\n\nTheune\n\nRiBGH Dr. Müller kann\nseine Unterschrift nicht\nbeifügen, weil er sich in\nUrlaub befindet.\n\nHerdegen Maier\n\nGollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-11/2-str-294-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-11/2-str-294-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:25.620051+00:00"}}