{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-10-10_2_StR_464_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-10-10","aktenzeichen":"2 StR 464/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"75%\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 464/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus-Dieter K EB „aus SCHE VB, geboren am\nCHE 1953 in CE DDR, zur zeit in Untersuchungs-\n\nhaft,\n\nwegen schweren Raubes u. a.\n\nwııl\n\nA5SL\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober\n1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Koblenz vom\n21. April 1988 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls,\nBetrugs und schweren Raubes in Tateinheit mit Nötigung unter\nEinbeziehung einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen aus einem\nUrteil des Amtsgerichts Neuwied vom 14. Dezember 1987 zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\nSeine Revision, mit der er die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts rügt, führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; im übrigen ist\nsie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Angeklagte ist am 26. Juni 1987 vom Amtsgericht\nNeuwied zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt\nworden. Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, ob\ndiese Strafe bezahlt oder erlassen ist. Wäre sie aber nicht\nerledigt im Sinne von § 55 StGB, so müßte aus ihr und der\ndurch das Urteil vom 14. Dezember 1987 wegen einer am\n17. Juli 1986 begangenen Tat verhängten Geldstrafe von\n30 Tagessätzen gemäß § 460 StPO eine Gesamtstrafe gebildet\nwerden mit der Folge, daß die zuletzt genannte Geldstrafe\nnicht in die Gesamtstrafe für die nun abgeurteilten, von Mai\nbis August 1987 begangenen Taten einbezogen werden dürfte\n(BGHSt 32, 190).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht\nin diesem Falle eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte.\n\nHerdegen Müller Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-10/2-str-464-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-10/2-str-464-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:25.545197+00:00"}}