{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-10-10_2_StR_370_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-10-10","aktenzeichen":"2 StR 370/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AS>3\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 370/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarlheinz Ki aus ro, seboren am\n\nER 19:4 in ru Kreis LU, zur Zeit in Untersuchungshaft, u\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nwIII\n\nA23\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober\n1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 17. Februar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an das Landgericht Frank-\n\nfurt am Main zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten am 10. März 1986\nwegen schwerer räuberischer Erpressung zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die - insoweit beschränkte - Revision des Angeklagten führte zur Aufhebung des Strafaus-\n\nspruchs und der zugehörigen Feststellungen.\n\nDie neu entscheidende Strafkammer hat auf eine Freiheitsstrafe in gleicher Höhe erkannt. Hiergegen hat der\nAngeklagte wiederum Revision eingelegt, die er mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde begründet. Auch dieses\nRechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Das Urteil ist auf die Sachbeschwerde aufzuheben.\nDer Senat schließt sich insoweit der nachfolgend wiedergegebenen Ansicht des Generalbundesanwalts an (Antragsschrift\nvom 13. September 1988):\n\n\"Zur Strafzumessung führt der Tatrichter auf UA S.5\nan:\n\n'Strafmildernd konnte überhaupt nur berücksichtigt\nwerden, daß der Angeklagte sich zur Begehung der\nTat einer Spielzeugpistole bediente und - wenn\nauch notgedrungen - geständig war. Seine Festnahme\nwar nur wenige Stunden nach der Tat erfolgt.’\n\nDie strafmildernden Umstände werden im Rahmen der weiteren Ausführungen zur Strafzumessung lediglich noch\ndahin ergänzt, daß strafmildernd auch die - allerdings\nnicht sehr erheblich ins Gewicht fallenden - beamtenrechtlichen Nachteile zu berücksichtigen seien, die der\nAngeklagte zu erwarten habe (UA S. 8).\n\nDie der Bemessung der Strafe danach zugrunde liegende\nWertung des Tatrichters wird den getroffenen und im Urteil mitgeteilten Feststellungen nicht gerecht. Im Anschluß an die erstatteten Sacchverständigengutachten\nhat das Landgericht den Angeklagten als \"abnorme Persönlichkeit mit den Merkmalen Geltungsbedürftigkeit\nund Desozialität sowie Reizbarkeit und Stimmungslabi-:\nlität\" beschrieben und insoweit Normabweichungen festgestellt (UA S. 5). Des weiteren werden eine desolate\nfinanzielle Situation, familiäre Schwierigkeiten und\nBerufsärger erwähnt (UA S. 6). Unabhängig von der Frage, ob die genannten Normabweichungen in der angedeuteten Lebenssituation des Angeklagten schon die Annahme\nerheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des\n\n§ 21 StGB begründen konnten, waren damit jedenfalls\nUmstände festgestellt, aus denen nach § 46 StGB sogenannte einfache - in der Person des Täters begründete - Strafmilderungsgründe von keineswegs geringem\nGewicht abzuleiten waren. Diesen Milderungsgründen hat\nsich der Tatrichter völlig verschlossen, wenn er - wie\noben wiedergegeben - strafmildernde Gesichtspunkte\nüberhaupt nur in der Verwendung einer Spielzeugpistole,\nim Geständnis und - eingeschränkt - in den beamten-\n\n53\n\nrechtlichen Nachteilen sieht. Daß sich dies bei der\nBemessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, kann nicht mit hinreichender Sicherheit\nausgeschlossen werden.\"\n\n2. Da die Sachbeschwerde durchgreift, bedürfen die Verfahrensrügen keiner Erörterung. Jedoch gibt die auf § 261\nStPO gestützte Rüge, die Kammer habe bei ihren Feststellungen zu Lebenslauf und Werdegang des Angeklagten außerhalb\nder Hauptverhandlung gewonnnene Erkenntnisse verwertet, An-\n\nlaß zu folgenden Bemerkungen:\n\nDie Kammer führt im angefochtenen Urteil (UA S. 2) zwar\naus, daß sie \"zu dem Lebenslauf des Angeklagten in ihrer\nVerhandlung vom 17.02.1988 folgende Feststellungen getroffen\" habe (es folgen entsprechende Feststellungen). Sie\nteilt indessen nicht mit, worauf diese Feststellungen beruhen. Der Angeklagte selbst hat ausweislich des Sitzungsprotokolls keine Angaben zu seinem Lebenslauf gemacht. Die Sitzungsniederschrift enthält auch im übrigen keinen Hinweis\nauf eine Erörterung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten. Gegen eine Erörterung spricht, daß die Feststellungen im angefochtenen Urteil, soweit sie Lebenslauf und Werdegang des Angeklagten betreffen (UA S. 2 bis 4), wörtlich\nund in der Schreibweise mit den Feststellungen übereinstimmen, die das Landgericht in seinem Urteil vom 10. März 1986\ngetroffen hatte und die durch das Urteil des Senats vom\n\n15. Oktober 1986 aufgehoben worden sind.\n\nAlle diese Umstände deuten darauf hin, daß die Kammer\ndie (aufgehobenen) Feststellungen aus dem früheren Urteil\nübernommen hat, statt in der Hauptverhandlung in eigener\nVerantwortung die erforderlichen neuen Feststellungen zu\ntreffen.\n\nHerdegen Müller Maier\n\nTheune Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-10/2-str-370-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-10/2-str-370-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:25.526349+00:00"}}