{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-10-07_2_StR_509_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-10-07","aktenzeichen":"2 StR 509/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"OR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 509/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1.. Beter Ferdinand Ep. aus OH. seboren.\n\n2. Rüdiger\n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung\n\nwıIll\n\nAIR\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Oktober 1988 gemäß S$S 349 Abs. 2 bis 4, § 357 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Ep\nwird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 22. April 1988 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n‚die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Das Landgericht hat die Angeklagten wegen versuchter\nschwerer räuberischer Erpressung verurteilt, den Angeklagten\nE@B zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Mitangeklagten Pi zu einer Freiheitsstrafe von\n\nzwei Jahren.\n\nDer Angeklagte E@ rügt mit seiner Revision allgemein\n\nVerletzung formellen und sachlichen Rechts.\n\n2. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Strafaussprüche; im übrigen ist es im Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO\n. unbegründet.\n\nu Die Ausführungen zur Strafrahmenwahl enthalten sachlichrechtliche Fehler.\n\nDas Landgericht hat. bei beiden Angeklagten einen . minder\nschweren Fall (s 250 Abs. 2 StPO) unter anderem deshalb bejaht, weil die Tat nicht zur Vollendung gelangt war. Unerörtert bleibt‘ Im Urteil, ob nicht schon wegen der anderen .\nMilderungsgründe eine solche Einstufung gerechtfertigt erscheint. Eine Auseinandersetzung mit dieser Frage war angesichts der Vielzahl der zugunsten der Angeklagten sprechenden Umstände geboten. Bei der von ihnen zum Drohen benutzten Waffe handelte es sich lediglich um eine Spielzeugpistole. Die Tat wurde \"in dilettantischer Weise vorbereitet\nund ausgeführt\". Vor allem hat die Strafkämmer bei ihrer\nEntscheidung über das Vorliegen eines minder schweren Falles\nmehrere wesentliche strafmildernde Gesichtspunkte außer Betracht gelassen: Die Angeklagten wurden durch ihre sehr\nschlechte finanzielle Situation zu dem Banküberfall veranlaßt. Sie legten Wert darauf, daß kein Bankkunde zu Schaden\nkam. Als der Beschwerdeführer zum ersten Mal das Bankgebäude\nbetrat und feststellte, daß sich dort eine ältere Kundin\naufhielt, nahm er von der geplanten Tat vorerst Abstand.\nBeide Angeklagte waren umfassend geständig. Der Senat kann\n\nSR\n\nnicht ausschließen, daß die Strafkammer bei einer umfassenden Bewertung dieser Umstände auch ohne Mitberücksichtigung\ndes Nichterreichens der Tatvoilendung zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt wäre und damit eine weitere Milderungsmöglichkeit nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB bestanden hätte.\n\nDas Rechtsmittel dringt deshalb, soweit es sich gegen\nden Strafausspruch richtet, durch. Da die aufgezeigten Sachmängel zugleich den Strafausspruch des Mitangeklagten betreffen, ist gemäß S 357 StPO auch das gegen ihn ergangene\n\n. Urteil in diesem Umfang aufzuheben.\n_ Herdegen u Meyer on . Theune\n\nNiemöller : Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-07/2-str-509-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-07/2-str-509-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:25.487042+00:00"}}