{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-10-07_2_StR_494_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-10-07","aktenzeichen":"2 StR 494/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"lead\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 494/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRolf Herbert R EEE „zus Au. seboren am\nN 1955 in DER, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nWIIlI\n\nSl\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober\n1988 gemäß SS 45, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nI. Der Antrag des Angeklagten vom\n18. Juli 1988, ihm zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom\n14. April 1988 Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand zu gewähren, wird\n\nauf seine Kosten verworfen.\n\nII. Die Revision des Angeklagten gegen\ndas oben bezeichnete Urteil wird ver-\n\nworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nI. Die Revision des Angeklagten ist von seinem Verteidiger form- und fristgerecht begründet worden. Nachdem der\nAngeklagte selbst eine weitere schriftliche Begründung seines Rechtsmittels dem Bundesgerichtshof zugeleitet hatte,\nist er vom zuständigen Rechtspfleger mit Schreiben vom\n\n27. Juni 1988, das am folgenden Tage zur Post gegeben wurde,\n\ndarauf hingewiesen worden, \"daß die Revision nur wirksam begründet werden kann, wenn sie von einem Rechtsanwalt unterzeichnet ist oder durch\" den Angeklagten \"zu Protokoll des\nRechtspflegers erklärt wird.\" Mit Schreiben vom 18. Juli\n1988, beim Landgericht am 22. Juli 1988 eingegangen, hat der\nAngeklagte daraufhin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\nbeantragt. Eine weitere Revisionsbegründung ist bis dahin\n\nnicht eingegangen.\n\nDer Wiedereinsetzungsamtrag ist unzulässig. Denn die\neinwöchige Frist des S$S 45 StPO, die mit dem Empfang des\nSchreibens des Rechtspflegers vom 27. Juni 1988 in Gang gesetzt wurde, war im Zeitpunkt des Eingangs des Wiedereinsetzungsgesuchs am 22. Juli 1988 abgelaufen. Im übrigen hat\nder Angeklagte die versäumte Handlung (Einreichung einer\nweiteren formgerechten Revisionsbegründung) nicht nachgeholt\n(s 45 Abs. 2 StPO).\n\nAS\n\nII. Die Prüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten aufgedeckt. Sein Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO.\n\nHerdegen Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-07/2-str-494-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-07/2-str-494-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:25.472846+00:00"}}