{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-10-05_2_StR_455_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-10-05","aktenzeichen":"2 StR 455/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ASo\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 455/88\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSeyfettin B EB „aus n@p- Ih geboren am\n\nGER 1955 in vg (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nwıIIl\n\n50\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 5. Oktober 1988, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nTheune\nNiemöller\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (ww\n\nin der Verhandlung,\n\nBundesanwalt EEE bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nN\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nASO\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 5. Mai 1988 im Strafausspruch mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Erwerbs von\nHeroin in Tateinheit mit Handeltreiben mit Heroin zu einer\nFreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revision,\nmit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zu\neiner Eingrenzung des Schuldumfangs und zur Aufhebung des\nStrafausspruchs; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte in den\nFällen II 1 und II 4 bis 7 der Urteilsgründe 400 g Heroingemisch mit unterschiedlichem Wirkstoffgehalt. Dieser betrug\nbei 170 qg 25 %, bei 200 g 30 % und bei den restlichen 30 g\n70 %. Die gesamte Menge hatte daher einen Heroinhydrochloridanteil von 123,5 g. Eine Teilmenge von 236 g der Heroinzubereitung konsumierte der Angeklagte selbst, 164 g veräußerte er. Unter Zugrundelegung des Heroinhydrochloridanteils von 123,5 g der Gesamtmenge errechnete die Strafkammer\nfür die verkauften 164 g einen Wirkstoffanteil von 50,63 g.\nDas war rechtsfehlerhaft. Denn da nicht festgestellt wurde,\nwelcher Teilmenge der Angeklagte den Stoff zum Verkauf entnommen hatte, war zu seinen Gunsten anzunehmen, daß er nur\nHeroingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von 25 % weiterveräußerte. Für die Menge von 164 g Heroinzubereitung, mit der\nder Angeklagte (abgesehen von den Fällen II 2 und 3 der Urteilsgründe) Handel getrieben hat, war daher der Anteil an\n\nHeroinhydrochlorid nur mit 41 g anzusetzen.\n\n2. Die Frage, ob diese Verringerung des Schuldumfangs\nallein zur Aufhebung des Strafausspruchs führen müßte, kann\nunerörtert bleiben, da dieser schon aus einem anderen Grund\nkeinen Bestand hat.\n\nDas Landgericht hat einen Regelfall gemäß § 29 Abs. 3\nNr. 4 BtMG bejaht und den Strafrahmen dieser Bestimmung im\nHinblick auf die verminderte Schuldfähigkeit des zur Tatzeit\nhochgradig heroinabhängigen Angeklagten gemäß S§ 21, 49\nAbs. 1 StGB gemildert. Aus dem Urteil ist nicht zu ersehen,\nob sich das Landgericht hierbei der rechtlichen Möglichkeit\n\nAPS0\n\nbewußt war, wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des\n\n§ 21 StGB trotz Verwirklichung eines Regelbeispiels nach\n\n§ 29 Abs. 3 BtMG den besonders schweren Fall zu verneinen\n(vgl. BGH Strafverteidiger 1985, 147; BGH NStZ 1986, 368\nm.w.N.). Die Menge an Heroin, die der Angeklagte besessen\nund mit der er Handel getrieben hat, war nicht so groß, daß\nallein deshalb die Anwendung des Strafrahmens des S 29\n\nAbs. 1 BtMG von vornherein nicht in Frage gekommen wäre\n(vgl. BGHR BtMG S 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1).\n\nDer Rechtsfehler kann die Strafzumessung beeinflußt\nhaben, zumal weitere für den Angeklagten sprechende Umstände\nbei der Strafrahmenwahl zu beachten gewesen wären. So hat\nder Angeklagte Kontakt zu einem Drogenberater aufgenommen\nund arbeitet seitdem motiviert auf eine Langzeittherapie zur\nDrogenentziehung hin. Er hat sich auch bemüht, die Strafverfolgungsbehörden bei der Überführung eines Heroinlieferanten\nzu unterstützen und in diesem Zusammenhang der Polizei eine\nWohnung gezeigt, in der einer seiner Abnehmer weiteres Heroin bezogen hatte.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird im Hinblick auf\ndie UA S. 3 unten aufgeführte Bestrafung des Angeklagten\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu prüfen\nhaben, ob die Strafklage verbraucht ist oder - falls jenes\nUrteil nicht rechtskräftig sein sollte - anderweitige\nRechtshängigkeit vorliegt (vgl. BGHR StPO S 264 Abs. 1\n\nTatidentität 8). Dieser Prüfungspflicht ist er nicht etwa\ndeshalb enthoben, weil der Schuldspruch nicht mehr anfechtbar ist (BGHSt 6, 304; 8, 269; 11, 393; 13, 128; ständige\nRechtsprechung).\n\nHerdegen Meyer Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-10-05/2-str-455-88","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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