{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-09-23_2_StR_409_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-09-23","aktenzeichen":"2 StR 409/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ALS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 S18_203/BB BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Heinz Günter M u zus > - u,\ngeboren am EEE 1955 in zu, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\n2. Hubert Mo aus REM Teboren am GE\nGER 1955 in ram.\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nwııl\n\nIS\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am\n\n23. September 1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nI. Die Revision des Angeklagten “>\nEEE sesen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 12. Januar 1988\n\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen zu\n\ntragen.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten\nMob wird das vorgenannte Urteil,\n\"soweit es ihn betrifft, mit den zuge-\n\nhörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nALS\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten MB wesen\nversuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren\nund den Angeklagten Moser wegen Beihilfe hierzu zu einer\nFreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.\n\nI. Die Revision des Angeklagten MEER hat keinen\nErfolg.\n\nDie Verfahrensrügen sind mangels ausreichenden Sachvortrags unzulässig (S 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Sachrüge ist, auch bei Berücksichtigung des Einzelvorbringens des Beschwerdeführers, unbegründet im Sinne des\n\nII. Die Revision des Angeklagten Mo hat Erfolg mit\nder Verfahrensrüge, das Gericht habe eine vom Ermittlungsrichter unter Verstoß gegen § 168 c Abs. 1, 5 StpO erlangte\nAussage gegen ihn verwertet. Einer Erörterung der übrigen\nRügen bedarf es danach nicht.\n\nDer Angeklagte hat in der Hauptverhandlung den Tatvorwurf bestritten.\n\nDie Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Tatbeteiligung des Angeklagten unter anderem auf eine in der Hauptverhandlung gemäß $S 249 Abs. 1 StPO verlesene schriftliche\nSachdarstellung vom 18. September 1986 gestützt, die er am\nfolgenden Tag dem Haftrichter in der Vernehmung anläßlich\nder Eröffnung eines Haftbefehls als seine Aussage zur Sache\nübergeben hat. Zu jener Zeit hatte der Angeklagte bereits\neinen Verteidiger, was dem Richter bekannt war. Der Verteidiger war aber zum Termin nicht erschienen, weil die gemäß\nS 168 c Abs. 5 StPO gebotene Benachrichtigung ohne recht-\n\nfertigenden Grund unterlassen worden war.\n\nIn der Hauptverhandlung hat der Verteidiger der Verle-\n\nsung des Schriftstücks widersprochen.\n\nDer Verteidiger und der Angeklagte haben sich auch zuvor (der Angeklagte nach Kenntniserlangung vom Verfahrensfehler) zu keiner Zeit mit der Verwertung des Schriftstücks\neinverstanden erklärt. Zwar hat der Angeklagte durch\nSchriftsatz seines Verteidigers vom 23. Dezember 1986 an die\nStaatsanwaltschaft zwei \"Berichtigung(en) seiner Aussage vom\n19.9.1986 (Bl. 55 der Akten) sowie seiner schriftlichen Aussage (Bl. 60 der Akten)\" - es handelt sich um die hier erörterten Äußerungen - anbringen lassen. Darin hat er zwei\nAussagen zurückgenommen, mit denen er den Mitangeklagten\nSCHE >elastet hatte. Beweggrund für die Berichtigungen\nwar ersichtlich die Entlastung S@@Bs. Es bedarf keiner\nnäheren Erörterung, unter welchen Voraussetzungen eine vor\nder Hauptverhandlung - auch außerhalb einer richterlichen\nVernehmung - abgegebene Erklärung des Angeklagten und seines\n\nAUS\n\nVerteidigers den Verlust des Rechts bewirkt, in der Hauptverhandlung den Verstoß gegen § 168 c Abs. 5 StPO geltendzumachen und dadurch die Verwertung des rechtsfehlerhaft\nerlangten Beweismittels zu verhindern (vgl. Meyer in Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß, 5. Aufl.\nS. 509). Jedenfalls kann einem Beschuldigten nicht verwehrt\nwerden, einen Mitbeschuldigten zu Unrecht belastende Angaben\nzu berichtigen, ohne zugleich der künftigen Verwertung seiner übrigen Aussagen durch das erkennende Gericht zuzustimmen. So liegt der Sachverhalt hier; dem Schreiben des Verteidigers ist nur die Rücknahme eines Teils der Aussage,\nnicht aber die Zustimmung zur Verwertung des übrigen Teils\n\nzu entnehmen.\n\nEntsprechendes gilt für die Einlassung des Angeklagten\nin der Hauptverhandlung, mit der er die schriftliche Erklärung vom 18. September 1986 - schon vor Erhebung des Widerspruchs gegen deren Verlesung - \"abänderte und ergänzte\" (UA\nBl. 15, 16 £f). Die Abänderung bestand insbesondere in der\nAussage, die genannte schriftliche Erklärung \"habe nur dem\nZweck gedient, aus der Haft entlassen zu werden\", bei der\nBeschuldigung der Mitangeklagten habe es sich um ein \"reines\nPhantasieprodukt\" gehandelt (UA Bl. 17). Das besagt, daß er\nden Inhalt der früheren Erklärung nicht gelten lassen und\nnicht verwertet wissen wollte. Beide vorgenannte Sachverhalte sind mit demjenigen, der dem Urteil BGH NSt2 1987, 132,\n133 zugrundelag, nicht vergleichbar.\n\nDamit war die vom Angeklagten in der richterlichen Vernehmung vom 19. September 1986 gegebene Einlassung unverwertbar (vgl. BGHSt 9, 24, 28 f; 26, 332, 333; 31, 340; BGH\n\nNStZ 1987, 132, 133; BGH StV 1985, 398 - die dort jeweils\nfür Zeugenvernehmungen aufgestellten Grundsätze gelten\ngleichermaßen für die Beschuldigtenvernehmung; vgl. weiter\nR. Müller in KK 2. Aufl. StPO S$S 168 c Rdn. 22 und Boujong\naaO § 115 Rdn. 11; Rieß in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. § 168 c\nRdn. 56; Meyer/Kleinknecht StPO 38. Aufl. § 115 Rdn. 9, 11).\nMit der Verwertung dieses unzulässigen Beweismittels hat das\nGericht gegen § 261 StPO verstoßen (Paulus in KMR 7. Aufl.\n\n$S 261 Rdn. 3, 37 und S$S 244 Rdn. 488; Hürxthal in KK aaO\n\n$S 261 Rdn. 21; Meyer/Kleinknecht aaO S 261 Rdn. 13 und Einl.\nRdn. 53, 55).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Tatgericht,\nwenn es sich auf die Verwertung der zulässig in das Verfahren eingeführten Beweismittel beschränkt hätte, zu einem dem\nAngeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Damit war das\nUrteil, soweit es den Angeklagten Moser betrifft, aufzu-\n\nheben.\n\nSofern der Angeklagte in der neuen Hauptverhandlung der\nBeihilfe zum versuchten schweren Raub überführt wird, muß\ndas Tatgericht die Frage erörtern, ob bei diesem Angeklagten\ndie Annahme eines minder schweren Falles in Betracht kommt.\nSchon dabei ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen, in die\nalle für die Strafzumessung maßgeblichen Gesichtspunkte einzubeziehen sind. Im Hinblick auf die Beihilfehandlung ist\nderen Gewicht festzustellen, wenn auch die Schwere der\n\nAS\n\nHaupttat zu berücksichtigen ist (vgl. Dreher/Tröndle StGB\n\n44. Aufl. S 46 Rdn. 49 und die dort angegebene Rechtsprechung).\n\nMüller Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-23/2-str-409-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 168c","ref_norm":"168c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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