{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-09-22_2_StR_487_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-09-22","aktenzeichen":"2 StR 487/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AFS3\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 487/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünther KB aus KB dort geboren an iin\n\n1951, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.\n\nwıIlIll\n\n97 NG3\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 1988 gemäß S$S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n\n4. Mai 1988 im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Erwerbs\nvon Betäubungsmitteln in Tateinheit mit\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln\nsowie wegen eines Verstoßes gegen das\n\nwaffengesetz verurteilt ist.\n\n- In der Liste der angewendeten Strafvorschriften wird § 53 Abs. 15.1\n\nNr. 3 a Buchst. a (Waffengesetz) durch\n§ 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a ersetzt. -\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"Erwerbs von\nin Tateinheit mit Handel mit Betäubungsmitteln sowie dreier\nVerstöße gegen das Waffengesetz\" zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von sechs Jahren verurteilt.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur einen geringen Erfolg. Im übrigen ist es im\nSinne des S 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDer Verurteilung nach dem Waffengesetz liegt die Feststellung zugrunde, daß der Angeklagte bei verschiedenen Gelegenheiten eine Maschinenpistole sowie eine \"Pump-Gun,\nMossberg, New haven\" erwarb und sie im Zeitpunkt seiner späteren Festnahme mit sich führte, weiter daß sich damals auch\nein Revolver in seinem Besitz befand. Zu Recht hat die\nStrafkammer hinsichtlich dieser Waffe den Tatbestand des\nS 53 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b und bezüglich der Maschinenpistole den Tatbestand des § 52 a Abs. 1 Nr. 1 Waffe für gegeben angesehen. Als unzutreffend erweist sich jedoch die\nrechtliche Einordnung des Erwerbs und Führens der \"Pump-Gun\". Bei dieser Waffe handelt es sich nicht um eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr\nals 60 cm. Die Voraussetzungen des $S 53 Abs. 1S. INr. 3a\nBuchst. a WaffG liegen deshalb nicht vor. Der Angeklagte hat\nsich insoweit nur eines Vergehens nach § 53 Abs. 3 Nr. 1a\nund b WaffG schuldig gemacht.\n\nFerner stehen die Verstöße gegen dieses Gesetz entgegen\nder Ansicht des Landgerichts nicht im Verhältnis der Tatmehrheit, sondern der Tateinheit zueinander. Durch die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die einzelnen\nwaffen und ihr gleichzeitiges unerlaubtes Führen werden die\nmehreren Verstöße zu einem tateinheitlichen Geschehen verbunden (BGH NStZ 1984, 171; BGH, Beschluß vom 3. August 1984\n- 2 StR 207/84).\n\nAF3\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab.\nDurch S 265 Abs. 1 StPO wird er hieran nicht gehindert, da\nauszuschließen ist, daß sich der Angeklagte gegen diese Änderung mit Erfolg anders als geschehen hätte verteidigen\nkönnen. Als Einzelstrafe für die tateinheitlich zusammentreffenden Waffendelikte beläßt er es bei der von der Strafkammer für das Verbrechen gemäß S 52 a Abs. 1 Nr. 1 WaffG\nverhängten Strafe von einem Jahr. Die beiden weiteren vom\nLandgericht ausgeworfenen Einzelstrafen für die anderen nach\nseiner Auffassung selbständigen Waffendelikte kommen folglich in Wegfall. Die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe wird dadurch nicht berührt. Es ist mit Sicherheit davon auszugehen,\ndaß der Tatrichter den Fortfall dieser Einzelstrafen nicht\nzum Anlaß genommen hätte, auf eine geringere Gesamtstrafe\nals die von ihm verhängte zu erkennen. Denn er hat die für\ndas Betäubungsmitteldelikt festgesetzte Einsatzstrafe von\n\nfünf Jahren und sechs Monaten lediglich um sechs Monate wegen der Verstöße gegen das Waffengesetz erhöht. Zudem bedeutet die Konkurrenzkorrektur nicht eine Verringerung des Tat-\n\nunrechts.\nMüller Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-22/2-str-487-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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