{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-09-21_2_StR_459_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-09-21","aktenzeichen":"2 StR 459/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"| 46\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 459/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael C OB zu: ve \"a, seboren am EEE 1925 in Tu (ronbritannien),\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwıIl\n\nAFE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der\n\nVerhandlung vom 21. September 1988 in der Sitzung am\n23. September 1988, an denen teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt (un\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GER aus EEE\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung vom 21. September 1988,\n\nJustizangestellte ER\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAL\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Hanau\nvom 3. Februar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Haschisch zu einer Freiheitsstrafe von\nsechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte und auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird.\nDas Rechtsmittel ist begründet.\n\nDas Amtsgericht Hanau hatte gegen den Angeklagten am\n17. Dezember 1985 Haftbefehl erlassen, weil er dringend verdächtig war, in der Zeit ab Oktober 1983 mindestens bis\nAugust 1984 \"durch fünf selbständige Handlungen ... Betäubungsmittel ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis in\nnicht geringen Mengen besessen und mit ihnen Handel getrieben zu haben.\" Nachdem der Angeklagte im November 1986 in\n\nFrankreich festgenommen worden war und die Staatsanwaltschaft Hanau wegen der im Haftbefehl vom 17. Dezember 1985\naufgeführten Straftaten seine Auslieferung beantragt hatte,\nhat die französische Regierung diese mit Erlaß vom 11. Februar 1987 bewilligt. Der Angeklagte ist daraufhin am\n\n10. April 1987 den deutschen Behörden überstellt worden. Die\nim Haftbefehl vom 17. Dezember 1985 aufgeführten Taten sind\nGegenstand der vom Landgericht unverändert zugelassenen Anklage.\n\nDas Landgericht hat, nachdem es das Verfahren wegen der\nzeitlich letzten Tat in der Hauptverhandlung gemäß S 154\nStPO vorläufig eingestellt hatte, die weiteren angeklagten\nTaten, die zwischen Oktober 1983 und September 1984 begangen\nwurden, als eine fortgesetzte Handlung bewertet, weil der\nAngeklagte \"vor Beendigung eines jeden Teilaktes seines Handeltreibens jeweils den Tatentschluß zur Durchführung eines\nneuerlichen Teilaktes gefaßt\" hatte (UA S. 18). Teilakt dieser Fortsetzungstat war nach den Feststellungen auch ein im\nMärz 1984 vom Angeklagten und einem Mittäter vorgenommener\nTransport von 50 kg Haschisch von Marokko nach Spanien (II 3\nder Urteilsgründe). Dieses Tatgeschehen hat das Landgericht\naber nicht zum Gegenstand der Verurteilung gemacht, weil es\nim Haftbefehl, \"der die Grundlage der Auslieferung des Angeklagten war\" (UA S. 17), nicht aufgeführt war. Hiergegen\nwendet sich die Staatsanwaltschaft zu Recht.\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts stand der Spezialitätsgrundsatz der Einbeziehung des Rauschgifttransportes vom März 1984 in die Verurteilung wegen fortgesetzten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in der Zeit von Oktober\n\nAL\n\n1983 bis September 1984 nicht entgegen. Art. 14 Abs. 1\nEuAlübK verbietet die Verfolgung des Ausgelieferten wegen\neiner anderen vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt. Der Angeklagte\nwar wegen der Taten ausgeliefert worden, die Gegenstand seiner Verurteilung sind und die das Landgericht zutreffend\n(BGHSt 19, 323, 23, 33) als eine Handlung im Rechtssinne angesehen hat. Das Tatgeschehen vom März 1984 aber ist ein in\nderen Tatzeitraum fallender Teilakt dieser Fortsetzungstat\nund damit keine \"andere Handlung\" im Sinne von Art. 14\n\nAbs. 1 EuAlübK (vgl. BGH bei Holtz MDR 1987, 800, 801). Daß\ndas Landgericht die Konkurrenzverhältnisse vom Auslieferungshaftbefehl abweichend beurteilt hat (eine fortgesetzte\nHandlung anstatt mehrerer realkonkurrierender Delikte), vermag auslieferungsrechtliche Bedenken gegen die Einbeziehung\ndes Teilakts vom März 1984 nicht zu erwecken. Der Senat\nsieht keinen Anlaß, von der bisherigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs zu dieser Frage abzuweichen (vgl. BGH,\nUrteil vom 3. Juli 1979 - 1 StR 238/79).\n\nDas Tatgeschehen vom März 1984 war auch in die Verurteilung einzubeziehen. Gegenstand der Urteilsfindung ist\nnach § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat,\nwie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Hierunter ist der gesamte nach der Auffassung des\nLebens eine Einheit bildende geschichtliche Vorgang zu verstehen, der dem Angeklagten von Anklage und Eröffnungsbeschluß vorgeworfen wird. Dazu gehören bei einem Tatgeschehen, das sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung als\neine Fortsetzungstat darstellt, auch Einzelakte, die in\n\nder zugelassenen Anklage nicht aufgeführt sind, die aber\nwährend des angeklagten Tatzeitraumes begangen worden sind\n\n(vgl. BGH NStZ 1982, 128; BGH Strafverteidiger 1985,\n\n134,\njeweils m.w.N.).\n\nMüller Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-21/2-str-459-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-21/2-str-459-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:24.828680+00:00"}}