{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-09-21_2_StR_457_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-09-21","aktenzeichen":"2 StR 457/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2582 451/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKnut N OD zus CE, Seboren am\nGERD 1963 ir AB. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nwımII\n\ntr\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel vom\n23. Februar 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"fortgesetzten Erwerbs in Tateinheit mit fortgesetztem Handeltreiben\nmit Rauschgift\" zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt und auf Einziehung verschiedener\nGegenstände erkannt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte\ndie Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfah-\n\nren. 7\n\nDie Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die\nBeweiswürdigung des Gerichts beruht, wie der Beschwerdeführer mit Recht geltend macht, auf einem Verstoß gegen S 261\nStPO. Das Gericht hat Beweismittel verwertet, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung waren.\n\nDas Landgericht hat beweiswürdigend unter anderem ausgeführt: \"Die unter II 2 und 5 getroffenen Feststellungen\",\ndie zwei Teilakte der dem Angeklagten angelasteten Fortsetzungstat betreffen, \"beruhen ... auf dem Geständnis, welches\nder Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung am 24.\nund 25.07.1986 durch die Kriminalbeamten N und Kb\n@EB abgelegt hat\" (UA S. 9). Die Vernehmungsniederschriften\nvom 24. und 25. Juli 1986 hat das Landgericht sodann durch\nAufnahme von zehn Blatt Fotokopien in die Urteilsurkunde\nmitgeteilt.\n\nDiese Protokolle waren in der Hauptverhandlung nicht\nGegenstand des Urkundenbeweises. Sie wurden lediglich im\nZuge der Vernehmung des Zeugen NEW, ersichtlich zum\nZwecke des Vorhalts, teilweise verlesen. Die gesetzlichen\nVoraussetzungen für eine Verlesung als Urkunden lagen auch\n\nnicht vor.\n\nDaß das Landgericht seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in den Fällen II 2 und 5 der Urteilsgründe nicht aus den Niederschriften über seine Angaben bei\nder Polizei, sondern aus der Einlassung des Angeklagten oder\nden Bekundungen der - vernommenen - Zeugen NE und\nKO über diese Beschuldigtenvernehmungen gewonnen haben\nkönnte, muß angesichts des eindeutigen Wortlauts der oben\nwiedergegebenen Ausführungen in der Beweiswürdigung und der\nAufnahme von Fotokopien der Niederschriften in das Urteil\nund im Hinblick auf den Inhalt der Einlassung des Angeklag-\n\nten und der Bekundungen der Zeugen NEE und KB: wie\nsie im Urteil wiedergegeben sind, ausgeschlossen werden.\n\nALL\n\nDas angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Da sich\ndas Verfahren nur noch gegen einen erwachsenen Angeklagten\nrichtet, ist Zurückverweisung an eine allgemeine Strafkammer\ndes Landgerichts geboten (BGH, Urteil vom 28. April 1988\n- 4 StR 33/88, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, = BGH\nMDR 1988, 692).\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird auf folgendes\n\nhingewiesen:\n\nBei der wörtlichen Wiedergabe von Schriftstücken in\neinem Urteil sind die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs\nBGHSt 5, 278 und 11, 159 zu beachten.\n\nAußer im Falle II 7 der Urteilsgründe konnten die vom\nAngeklagten erworbenen und teilweise veräußerten Betäubungsmittel nicht untersucht werden. Auch in einem solchen Fall\n\ndarf der Tatrichter nicht auf Feststellungen über den Reinheitsgrad der Zubereitung verzichten. Vielmehr muß er dann\ndas für den Angeklagten günstigste Mischungsverhältnis zugrunde legen, das nach den Umständen des Falles in Frage\nkommt (BGH NStZ 1983, 322, 323; BGH Strafverteidiger 1985,\n148, jeweils m.w.N.; ständige Rechtsprechung).\n\nMüller Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-21/2-str-457-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-21/2-str-457-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:24.812407+00:00"}}