{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-09-21_2_StR_437_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-09-21","aktenzeichen":"2 StR 437/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Al\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 437/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGünter Adam K aus O- FB, seboren am\nEEE 1353 in D ‚ zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln\n\nwil\n\nAd\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n21. September 1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hanau vom 1. März 1988 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu\neiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und sichergestelltes Haschisch eingezogen. Mit\nseiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg mit der Verfahrensrüge, das Urteil sei nicht innerhalb der Frist des\n§ 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vollständig zu den Akten gebracht\nworden (§ 338 Nr. 7 StPO). Der Generalbundesanwalt hat in\n\nseiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:\n\n\"Innerhalb der in S$S 275 Abs. 1 Satz 2 StPO bezeichneten\nFrist ist das Urteil nicht mit den Unterschriften der\nRichter, die bei der Entscheidung mitgewirkt hatten (S 275\nAbs. 2 Satz 1 StPO), mithin nicht vollständig zu den Akten\n\ngebracht worden (BGH, Beschluß vom 3. Juni 1986\n\n- 5 StR 233/86). Vollständig ist das Urteil erst, wenn alle\nBerufsrichter es unterschrieben haben und damit bezeugt.\nhaben, daß die schriftlichen Urteilsgründe (nach der Überzeugung der Mehrheit) mit dem Ergebnis der Beratung übereinstimmen, oder wenn das Urteil von mindestens einem Richter\nunterzeichnet und im übrigen ein Verhinderungsvermerk nach\n\nSs 275 Abs. 2 Satz 2 StPO angebracht worden ist (BGH, Beschluß vom 17. April 1984 - 5 StR 227/84).\n\nDas Urteil trägt nicht die Unterschrift des Richters am\nLandgericht Bohne, der an der Hauptverhandlung mitgewirkt\nhat. Vielmehr befindet sich auf dem Urteil neben den Unterschriften der beiden anderen Richter der vom Vorsitzenden\nunterschriebene Vermerk, daß Richter am Landgericht\nDr. Oberheim infolge Urlaubes nicht unterschreiben könne.\nRichter am Landgericht Dr. OB hat an der Hauptverhandlung nicht mitgewirkt. Nach den dienstlichen Erklärungen des\nVorsitzenden und des Richters am Landgericht BB (Strafakten Bd. 2 Bl. 359a) ist ein Schreibversehen (Namensverwechslung) auszuschließen, da Richter am Landgericht BB\n\nnicht verhindert war, seine Unterschrift beizufügen.\n\nDieser Mangel kann, da die Frist des § 275 Abs. 1 StPO\nverstrichen ist, nicht mehr geheilt werden (BGH, Beschluß\nvom 3. Juni 1986 - 5 StR 233/86).\n\nHard\n\nEs liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 7\nStPO vor (BGH, Beschluß vom 17. April 1984\n- 5 StR 227/84).\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nMüller Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-21/2-str-437-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-21/2-str-437-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:24.793846+00:00"}}