{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-09-21_2_StR_408_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-09-21","aktenzeichen":"2 StR 408/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF ro\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 408/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJohann Bernhard M u aus SCENE, scboren am EEE 1935 in zB, zur zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nwııl\n\n1%\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 21. September 1988, an der teilgenommen haben:\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt BD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EB zu: Gun\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n#0\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 26. Januar 1988 wird verwor-\n\nfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI. Der Angeklagte unterhielt seit 1985 zu Frau vo,\ndem späteren Tatopfer, enge Beziehungen. Diese waren jedoch\nnicht spannungsfrei. Öfter wurde der Angeklagte gegen seine\nBekannte tätlich, besonders wenn er reichlich Alkohol zu\nsich genommen hatte. Obwohl Frau WEB sich bereits im\nFrühjahr 1986 von ihm trennen wollte, bestand er darauf, daß\nsie ihn in die ihr durch das Sozialamt vermittelte Einzimmerwohnung aufnahm. \"Frau WB traute sich nicht, dem zu\nwidersprechen\".\n\nAm 10. Oktober 1986 kam es erneut zu Streitigkeiten\nzwischen ihnen, sowohl in der Wohnung eines gemeinsamen Bekannten als auch später auf einer \"Kerb\". Ausgelöst wurden\nsie dadurch, daß sich der Angeklagte allzu \"vertraulich\"\n\neiner anderen Frau widmete. Gelegentlich eines Telefongesprächs, das er und Frau vo im Laufe des Nachmittags\nmiteinander führten, erklärte sie ihm unter anderem, daß sie\nihn nicht mehr in ihre Wohnung hineinlassen werde. Daraufhin\ndrohte er an, die Wohnungstür einzutreten. Frau Vom secriet in Angst, verbarrikadierte die Wohnungstür und wandte\nsich telefonisch an eine Bekannte. Ihr berichtete sie, daß\nder Angeklagte geäußert habe, \"er werde ihren Kopf gegen die\nWand schlagen, daß das Gehirn herausspritze\". Die Bekannte\ngewann den Eindruck, daß Frau WEB \"sich in großer Angst\nbefinde\". Dem Angeklagten war es infolge der von Frau WB\ngetroffenen Vorkehrungen anfangs nicht möglich, die Wohnung\nzu betreten. Vor der Tür stehend kündigte er lautstark an,\ner werde diese eintreten und Frau WEB umbringen. Als von\nihr telefonisch zu Hilfe gerufene Polizeibeamte erschienen,\nhatte sich der Angeklagte bereits von der Wohnungstür entfernt. Auf die Beamten machte Frau Wh \"einen aufgelösten\ntotal verängstigten Eindruck\". Sie befürchtete, der Angeklagte wolle sie umbringen. Weiter deutete sie an, wenn es\nihm gelingen werde, sich Zutritt zu ihrer Wohnung zu verschaffen, werde sie versuchen, über das Geländer des Balkons ihrer im achten Stock gelegenen Wohnung in die sich\ndarunter befindliche Wohnung zu flüchten. Diesen Plan verwarf sie danach aber wegen seiner Undurchführbarkeit. Etwa\num 19.30 Uhr begab sich der Angeklagte erneut zu der Wohnung. Er hatte den Vorsatz gefaßt, gegen Frau VB tätlich vorzugehen\". Diesmal gelangte er in die Wohnung. Es kam\nim Wohnzimmer zu einer von ihm ausgehenden heftigen Auseinandersetzung, die sich schließlich auf den Balkon \"verlagerte\". Die damit verbundenen Geräusche - Schieben, Tritte,\n\n#0\n\nPoltern und die Stimme des Angeklagten - waren noch in darunterliegenden Wohnungen zu hören. Ein zwei Etagen tiefer\nwohnender Zeuge bekundete später, er habe damals befürchtet,\n\"gleich käme jemand über den Balkon gesegelt\". Nachdem der\nAngeklagte seine Bekannte \"entweder mit körperlichen, zumindest aber mit verbalen Attacken, auf den Balkon getrieben\nhatte, drückte er sie dort heftig ... gegen das 1,10 m\n\nüber dem Fußboden angebrachte Balkongeländer\". Frau Wow\nneigte sich, rückwärts vor dem Geländer stehend, über dieses. - Infolge des starken Drückens des Angeklagten erlitt\nsie eine Schürfwunde am Rücken in Höhe des Geländers. - Sie\nschrie: \"Ich falle runter\". Der Angeklagte äußerte darauf,\ndas sei ihm egal. Er war in diesem Augenblick entschlossen,\nFrau WEB durch einen Sturz vom achten Stock in die Tiefe\nzu töten. Das Landgericht hat nicht im einzelnen klären können, ob er sie lediglich durch \"psychische Gewalt\" unter\nAusnutzung der über längere Zeit, insbesondere während des\nganzen Tages geschürten Angst dazu brachte, von sich aus\nüber die Balkonbrüstung zu steigen. Im Urteil heißt es hierzu, es sei nicht auszuschließen, daß er auch körperliche Gewalt angewandt habe, um Frau WB über jene Brüstung zu\nstürzen. Frau WB hing schließlich außen an der Balkonbrüstung. Mit ihren Händen hielt sie sich am Geländer, an\nder Verstrebung und den Platten fest. Unter ihren Füßen hatte sie keine Aufstützmöglichkeit. Schließlich konnte sie nur\nnoch wimmernde Laute ausstoßen. Der Angeklagte rief ihr zu:\n\"Du Scheißkerl laß endlich los; Du mußt nur loslassen; Du\nmußt es einsehen, es geht ganz schnell; Schweine müssen\nsterben\". Frau Vo: die sich nicht mehr festzuhalten vermochte, stürzte nun in die Tiefe. \"Mit größter Wahrschein-\n\nlichkeit hat der Angeklagte ... zuvor noch auf das linke\n\nHandgelenk der Frau WEB eingewirkt, um den Sturz zu be-\n\nschleunigen\". Sie erlitt tödliche Verletzungen.\n\nDie Schwurgerichtskammer hat den Angeklagten wegen Totschlags - unter Anwendung des gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB\ngemilderten Strafrahmens - zu einer Freiheitsstrafe von\n\nneun Jahren verurteilt.\n\nII. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das\nVerfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechts-\n\nmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die von ihm behaupteten Verfahrensverstöße liegen\n\nnicht vor.\n\na) Bei der Untersuchung der Leiche waren unter anderem\nDruck- sowie Schürfwunden an der Beugeseite des linken Handgelenks und frische Blutunterlaufungen am rechten Handgelenk\nfestgestellt worden.\n\nDer Angeklagte beantragte in der Hauptverhandlung\nhilfsweise, durch einen Sachverständigen unter Beiziehung\nder Lichtbildmappe sowie Überprüfung der tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen einer Ortsbesichtigung klären zu lassen,\nob die auf Bild 11 und 13 des Obduktionsbildbandes ersichtlichen Schadensmerkmale \"durch einen unmittelbaren Zugriff\ndurch eine Hand entstanden ... sind ... oder alleine durch\ndie Berührung mit einem technischen Bauteil (Handlauf oder\nBalkonabdeckplatte am Handlauf) ..., insbesondere ob sie\n\n140\n\nallein durch das Körpergewicht (von Frau WB) ohne Zugreifen einer dritten Person hervorgerufen sein können\". Zur\nBegründung des Antrags brachte er vor, der Obduzent Dr. Lg\nhabe zum Zusammenhang und zur Ursache der Verletzungen erst\nim Rahmen der Hauptverhandlung Stellung bezogen, \"wobei zu\nden obigen Fragen und der Einordnung lediglich von Prof.\n\nDr. wa eine Wertung vorgenommen\" worden sei. Dr. Li»\nhabe sich mit Lichtbildern der Toten begnügen müssen; der\nBalkon und dessen einzelne Bauteile seien von ihm nicht be-\n\nsichtigt worden.\n\nDas Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen und dazu\nausgeführt, über die behaupteten Tatsachen habe es bereits\ndurch die Vernehmung der Sachverständigen Dr. L@B und Prof.\nDr. Waggp Beweis erhoben; die bauliche Beschaffenheit des\nBalkons sei diesen aus den Lichtbildern bekanntgewesen; der\nAntragsteller habe nicht dargetan, daß einer der in S 244\nAbs. 4 Satz 2, zweiter Halbsatz StPO genannten Gründe vor-\n\nliege.\n\nDer Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, der Antrag\nsei zu Unrecht abgelehnt worden. Die Schwurgerichtskammer\nhabe ihre Entscheidung nicht darauf gestützt, daß die behauptete Tatsache schon erwiesen wäre; dem Urteil sei zu\nentnehmen, daß die Sachverständigen sich nicht zu dem Beweisthema geäußert hätten; jedenfalls habe das Landgericht\nnicht zum Ausdruck gebracht, auf Grund welcher Angaben der\nSachverständigen das Gegenteil der behaupteten Tatsachen be-\n\nreits erwiesen Sei.\n\nDieses Vorbringen greift nicht durch. Mit dem Antrag\nmachte der Angeklagte geltend, die bisherige Begutachtung\nsei mangels Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten unzureichend. Demgegenüber hat das Landgericht in seinem Beschluß darauf hingewiesen, daß die bauliche Beschaffenheit\ndes Balkons den Sachverständigen anhand von Lichtbildern bekanntgewesen sei, und daraus die Folgerung gezogen, daß sie\nnicht von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen seien.\nHiergegen läßt sich nichts einwenden.\n\nVor allem geht die Rüge auch deshalb fehl, weil gemäß\nden Urteilsfeststellungen die beiden Sachverständigen nicht\nangeben konnten, ob die Druckverletzungen an den Handgelenken anläßlich eines eventuellen Versuchs eines Dritten, die\nHände zu lösen, entstanden sind (Bl. 24 UA). Entsprechend\nhat die Schwurgerichtskammer nicht die feste Überzeugung gewonnen, vom Angeklagten sei auf das linke Handgelenk des\nOpfers eingewirkt worden, um den Sturz zu beschleunigen. Sie\nhat sich insoweit auf die Bemerkung beschränkt, \"mit größter\nWahrscheinlichkeit\" habe er sich so verhalten (Bl. 12 UA).\nDen sonstigen Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß sie damit\nnicht eine ausreichende Beweisgrundlage gemeint hat. Andernfalls wäre unverständlich, daß sie ein dann gegebenes gewolltes Abweichen von dem Sachverständigengutachten nicht\nklar zum Ausdruck gebracht hat. Insbesondere ist sie von\neiner solchen \"Feststellung\" weder bei der rechtlichen Würdigung noch im Rahmen der Strafzumessung ausgegangen.\n\nb) Aus den gleichen Gründen ist die Rüge der Aufklärungspflichtverletzung unbegründet.\n\nALL\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\na) Nach den Urteilsgründen ist die Schwurgerichtskammer\nzu folgenden Mindestfeststellungen gelangt: Der Angeklagte\ntrieb Frau WEB mit \"verbalen Attacken\" auf den Balkon,\ndrückte sie dort heftig gegen das Geländer, \"brachte\" sie\n\"durch psychische Gewalt unter Ausnutzung der über längere\nZeit, insbesondere aber den ganzen Tag über geschürten Angst\ndazu ..., von sich aus über die Balkonbrüstung zu steigen\".\nAls Frau WEB dann am Balkongeländer hing und wimmernde\nLaute ausstieß, machte er \"aggressive, gegen das Leben der\nFrau Ve gerichtete Äußerungen\". Schließlich stürzte sie,\nda sie sich nicht mehr festhalten konnte, in die Tiefe.\n\nDiese Feststellungen tragen die Folgerung des Landgerichts, daß der Angeklagte ihren Tod durch aktives Tun verursacht hat. Unter diesen Begriff fällt nicht nur das Anwen-\n\nden körperlicher Gewalt, sondern auch das Einwirken durch\n\ndie \"verbalen Attacken\". Für die Schwurgerichtskammer hat\nsich danach nicht die Frage gestellt, ob der Tod von Frau\nWEB durch ein Unterlassen des Angeklagten herbeigeführt\n\nwurde.\n\nb) Der Angeklagte übte die Herrschaft über das Handeln\n\ndes Opfers aus. - Dieses war in der konkreten Lage nicht\nmehr zu freier Willensentschließung imstande. - Er erwies\nsich als der eigentliche Herr des Geschehens. Die von ihm\nherbeigeführte Paniksituation, in der sich das Opfer befand,\nnutzte er bewußt aus. Frau WEB stellte nur noch ein Werkzeug dar, dessen er sich in Verfolgung seines Zieles bediente.\n\n- 10 -\n\nc) Bedenken bestehen auch nicht gegen die Annahme des\nTötungsvorsatzes. Das Landgericht hat klar unterschieden\nzwischen dem anfänglichen Bestreben des Angeklagten, seine\nBekannte lediglich zu verletzen, und dem von ihm später gefaßten Entschluß, sie zu töten. Angesichts seines Vorgehens,\nvor allem seiner eindeutigen Äußerungen bedurfte es keiner\nbesonderen Erörterung im Urteil zur subjektiven Tatseite.\nSeine Bemerkungen zeigen ferner, daß er durch den vorausgegangenen Alkoholgenuß nicht gehindert war, die Situation\n\nrichtig einzuschätzen.\n\nd) Das Revisionsvorbringen zur Berechnung der Blutalkoholkonzentration ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbe-\n\ngründet.\n\ne) Auch im übrigen enthält das Urteil keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.\n\nMüller Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-21/2-str-408-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-21/2-str-408-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:24.770365+00:00"}}