{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-09-16_2_StR_124_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-08-12","aktenzeichen":"2 StR 124/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AZE\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 124/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans-Otto H EB „aus KB, dort geboren am\nEEE 1>::.\n\nwegen Untreue u.a.\n\nwııII\n\nA38\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 1988 gemäß Ss 45, 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nl. Der Antrag des Angeklagten, ihm zur\nAnbringung formgerechter Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand zu gewähren, wird zurückgewiesen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten\nwird das Urteil des Landgerichts\nKöln vom 24. September 1987 im Ausspruch über das Berufsverbot mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird\n\nverworfen.\n\nA3E\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in\nelf Fällen und wegen Untreue in Tateinheit mit einer weiteren Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nund einem Monat verurteilt. Ferner hat es ihm die Ausübung\ndes Berufes als Rechtsanwalt für immer verboten. Der Schuldspruch und die im Falle II 13 verhängte Einzelstrafe von\nvier Jahren sind auf Grund des Senatsurteils vom 3. Oktober\n1986 - 2 StR 256/86 - in Rechtskraft erwachsen. Mit seiner\nRevision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen\nRechts und beanstandet das Verfahren. Zur nachträglichen\nAnbringung formgerechter Verfahrensrügen beantragt er außerdem Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieses Begehren\nbleibt ohne Erfolg, während die Revision teilweise begründet\nist.\n\n1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 26. Juli 1988 die Auffassung vertreten, ein Teil der in\nden Revisionsrechtfertigungen enthaltenen Verfahrensrügen\nentspräche nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach\nseinem Vortrag hat der Angeklagte hiervon am 12. August 1988\nKenntnis erlangt. Sein Wiedereinsetzungsamtrag ist aber erst\nam 22. August 1988 und damit nach Ablauf der Wochenfrist des\n§ 45 Abs. 1 StPO eingegangen. Er ist daher unzulässig.\n\n2. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigungen hat zum Strafausspruch keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Sein\nRechtsmittel ist insoweit unbegründet im Sinne von § 349\nAbs. 2 StPO.\n\nDer Maßregelausspruch hat jedoch wiederum keinen Bestand.\n\nDer Angeklagte, der sich im übrigen in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat (UA S. 116), hat in seinem\nSchlußwort die ihm angelasteten Taten bestritten (UA S. 123,\n124). Im Rahmen der Gesamtwürdigung des Angeklagten und\nseiner Taten, die zur Bejahung der Voraussetzungen des § 70\nStGB geführt hat, hat die Strafkammer auch das Verhalten des\nAngeklagten in der erneuten Hauptverhandlung gewürdigt und\ndazu unter anderem ausgeführt: \"Dem Angeklagten fehlte auch\nin der erneuten Hauptverhandlung, in der die Taten des Angeklagten bereits rechtskräftig festgestellt waren, jegliches Einfühlungsvermögen für die Situation seiner Opfer\nund vor allem auch jede Einsicht sowohl in die Ursächlichkeit seines eigenen Fehlverhaltens als auch in die Tragweite\nseiner Verfehlungen\" (UA S. 123). Die Strafkammer hat weiter\ndargelegt, daß ein zeitlich befristetes Berufsverbot zur Abwehr der vom Angeklagten drohenden Gefahr nicht ausreiche,\n\"insbesondere auch, wenn man berücksichtigt, daß der Angeklagte auch in der jetzigen Hauptverhandlung keinerlei Einsichtsfähigkeit gezeigt hat\" (UA S. 125).\n\nDiese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen\nBedenken. Wie der Senat bereits im Urteil vom 3. Oktober\n1986 (dort II 2 c) ausgeführt hat, wird ein Angeklagter, der\njegliches strafbares Tun in Abrede gestellt hat, möglicherweise nur deshalb Mitgefühl mit den Geschädigten und Schuldeinsicht nicht zum Ausdruck bringen, um seine Verteidigungsposition nicht zu gefährden (ständige Rechtsprechung; siehe\ndie Nachweise bei Theune, Strafverteidiger 1985, 205, 207).\n\nASE\n\nDas gilt auch dann, wenn, wie hier, nach rechtskräftigem\nSchuldspruch nur noch über den Rechtsfolgenausspruch verhandelt wird (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4 = BCH\nNStzZz 1987, 271).\n\nvon der sonach gebotenen Aufhebung des Maßregelausspruchs samt den zugehörigen Feststellungen bleiben die\nFeststellungen zum Schuldspruch und zum Strafausspruch unberührt.\n\nMüller Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-12/2-str-124-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-12/2-str-124-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:24.578917+00:00"}}