{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-09-14_2_StR_422_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-09-14","aktenzeichen":"2 StR 422/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AST\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 422/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n@ 1960 in DaB,\n\nwegen Beihilfe zur Förderung der Prostitution\n\nwIII\n\n32\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 1988 gemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nII.\n\nIII.\n\n. Auf die Revision des Angeklagten\n\ngegen das Urteil des Landgerichts\nDarmstadt vom 23. März 1988 wird\n\nl. der Urteilstenor dahin ergänzt,\ndaß der Angeklagte im übrigen\nfreigesprochen wird und insoweit\ndie Kosten des Verfahrens sowie\ndie notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last\nfallen,\n\n2. der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Amtsgericht\n\n- Schöffengericht - Offenbach am Main\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nA372\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur\nFörderung der Prostitution zu einer Geldstrafe von\n150 Tagessätzen zu je 100,-- DM verurteilt. Seine Revision\ngegen dieses Urteil, mit der er die Verletzung sachlichen\nRechts rügt, ist teilweise begründet.\n\nDie unverändert zugelassene Anklage legte dem Angeklagten Beihilfe zur Zuhälterei in drei selbständigen Fällen zur\nLast. Als Tatopfer waren in der Anklage die Prostituierten\nKatharina IB. Brigitte KB und Tina bezeichnet.\nLetztere ist in den Urteilsgründen nicht als Geschädigte der\nnach den Feststellungen vom Angeklagten unterstützten Förderung der Prostitution aufgeführt. Um den Eröffnungsbeschluß\nzu erschöpfen, war daher der vom Senat nachgeholte Teilfreispruch geboten (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1984,\n112). Im übrigen hat die Prüfung des angefochtenen Urteils\nzum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden\nRechtsfehler aufgedeckt.\n\nDer Strafausspruch hat jedoch keinen Bestand, weil die\nUrteilsgründe keinen hinreichenden Aufschluß über den angewandten Strafrahmen geben. Sie verhalten sich nicht dazu, ob\nsich der Tatrichter der Strafrahmenverschiebung nach § 27\nAbs. 2 Satz 2 i.V.m. S 49 Abs. 1 StGB bewußt gewesen ist.\nDer Hinweis bei der Strafzumessung, \"Milderungsgründe\" seien\n\"nicht ersichtlich\" (UA S. 8), spricht eher dagegen.\n\nDa eine höhere Strafe als Geldstrafe von 150 Tagessätzen nicht mehr verhängt werden kann (§ 358 Abs. 2 Satz 1\nStPO), verweist der Senat die Sache an das Amtsgericht\n- Schöffengericht - zurück ($S 354 Abs. 3 StPO).\n\nMüller Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-14/2-str-422-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-14/2-str-422-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:24.407371+00:00"}}