{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-09-09_2_StR_469_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-09-09","aktenzeichen":"2 StR 469/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ARE\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 469/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMimoun A GH aus DEE, Sehoren am EEE\n\n1965 in NEED (Marokko),\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.\n\nwıIıl\n\nASS\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September\n1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 15. März 1988, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nEinfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nTateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.\nSeine auf die Sachrüge gestützte Revision ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO, führt\naber zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nDie Strafkammer hat die Strafe dem Strafrahmen des § 29\nAbs. 3 BtMG entnommen. Obwohl sie die Voraussetzungen des\n$S 31 Nr. 1 BtMG als erfüllt angesehen hat, hat sie die Frage\neiner Strafrahmenverschiebung nach dieser Vorschrift in Verbindung mit $S 49 Abs. 2 StPO nicht erörtert. Das ist rechtsfehlerhaft. Der Senat schließt sich dem Generalbundesanwalt\nan, der hierzu in seiner Antragsschrift vom 18. August 1988\nfolgendes ausgeführt hat:\n\n\"Räumt ... das Gesetz die Möglichkeit zu einer Strafmilderung ein, dann muß der Tatrichter im Urteil mitteilen, ob er von dieser fakultativen Milderung Gebrauch macht. Er muß - wenn er von ihr absieht - die\nGründe angeben, die ihn zu dieser Entscheidung bewogen\nhaben. Nur dadurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt zu prüfen, ob sich der Tatrichter bei seiner Entscheidung von rechtlich zutreffenden und zulässigen Erwägungen hat leiten lassen (BGH, Beschluß vom\n15. Juli 1987 - 2 StR 317/87; BGH NStZ 1987, 563 £.).\n\nDa das Landgericht die gegen den Angeklagten ausgesprochene Strafe dem unteren Drittel des von ihm angewandten Strafrahmen entnommen hat, kann nicht ausgeschlossen werden, daß hier eine Herabsetzung der Mindeststrafe, anders als in Fällen einer Verurteilung zu\nhoher Strafe, Einfluß auf das Strafmäaß hätte haben können (vgl. BGH NSt2 1986, 227).\"\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird darauf hingewiesen,\ndaß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 31 BtMG zu prüfen ist, ob trotz Verwirklichung von Regelbeispielen im\n\n#33\n\nSinne des § 29 Abs. 3 BtMG ein besonders schwerer Fall zu\nverneinen ist (BGH NStz 1986, 368; BGH Stv 1987, 314 £;\nständige Rechtsprechung).\n\nDa sich das Verfahren nur noch gegen einen erwachsenen\nAngeklagten richtet, ist Zurückverweisung an eine allgemeine\nStrafkammer des Landgerichts geboten (BGH, Urteil vom\n28. April 1988 - 4 StR 33/88, zur Veröffentlichung in BGHSt\nbestimmt, = BGH MDR 1988, 692).\n\nMüller Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-09/2-str-469-88","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-09/2-str-469-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:24.211734+00:00"}}