{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-09-07_2_StR_390_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-09-07","aktenzeichen":"2 StR 390/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 7°\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 390/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUrsula Rosemarie PR seborene sg au: on\nGERD, geboren am EEE 1955 in Vo,\n\nwegen Hehlerei u.a.\n\nwIII\n\nA130\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 7. September 1988, an der teilgenommen haben:\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Meyer\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte BD\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nA430\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 18. Dezember 1987, soweit sie verurteilt worden ist, mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung\nim übrigen wegen Hehlerei und wegen Urkundenfälschung in\nTateinheit mit Betrug unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei\n\nJahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nNach den Urteilsfeststellungen erwarb die Angeklagte in\nder Zeit vom 3. Juli bis 12. November 1981 in 16 Fällen je\neine Euroscheckkarte und bis zu 12 Euroscheckformulare, die,\nwie sie wußte, kurz zuvor aus Kraftfahrzeugen gestohlen worden waren; für jedes Formular zahlte sie 50 DM. Im selben\n\nZeitraum, jeweils kurz nach dem Erwerb, füllte sie die Formulare mit Beträgen von 300 DM aus, begab sich zu Postämtern, unterschrieb dort mit den aus den zugehörigen\nScheckkarten ersichtlichen Namen und löste die Schecks ein.\n\nDie Beschwerdeführerin rügt unter anderem, das Gericht\nhabe seine Überzeugung entgegen § 261 StPO nicht aus dem\nInbegriff der Hauptverhandlung geschöpft. Die Rüge führt\nzur Aufhebung der Verurteilung. Auf das weitere Vorbringen\n\nbraucht danach nicht eingegangen zu werden.\n\nl. Die Angeklagte hat von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht.\n\na) Das Landgericht hat seine Überzeugung unter anderem\nauf Aussagen gestützt, die der Zeuge HB am 3. Dezember\n1981 bei seiner Vernehmung durch die Kriminalbeamten CB\nWERE und EB gemacht hatte und die von diesen in einem\nmaschinengeschriebenen vier Seiten umfassenden Protokoll\nfestgehalten worden waren. In der Hauptverhandlung erklärte\nHGB \"auf Vorhalt des Vernehmungsprotokolls vom 3.12.1981\n\n., er könne sich heute nicht mehr daran erinnern, derartige Angaben gemacht zu haben. Soweit er sich auf Vorhalt\nan Einzelheiten in seiner Aussage erinnern konnte, bekundete\ner, er habe diese Angaben frei erfunden bzw. seien sie ihm\nvon den Vernehmungsbeamten in den Mund gelegt worden\" (UA\nBl. 18, 19).\n\nDie Vernehmungsniederschrift ist in der Hauptverhand-\n\nlung nicht verlesen worden.\n\nAZO\n\nDas Gericht hat die beiden Vernehmungsbeamten in der\nHauptverhandlung am 2. November 1987 über den Inhalt der damaligen Aussagen des Zeugen HB gehört. In den Urteilsgründen hat es das Protokoll wörtlich wiedergegeben und ausgeführt:\n\n\"Die Zeugen Kriminalhauptmeister EB und Kriminalhauptmeister CB haben ... glaubhaft bekundet, der\nZeuge Heinen habe am 03.12.1981 die sich aus der oben\nzitierten Vernehmungsniederschrift ergebende Aussage\ngemacht. Die Aussage sei in allen Einzelheiten zutreffend in der Vernehmungsniederschrift wiedergegeben. Der\nZeuge habe aus eigenem Antrieb im Zusammenhang berichtet. Der von ihm beschuldigte Personenkreis sei ihnen\nvor der Vernehmung nicht bekannt gewesen, so daß ihnen\nVorhaltungen nicht möglich gewesen seien; sie hätten\ndie Aussage dem Zeugen also auch nicht in den Mund gelegt\" (UA Bl. 18).\n\nDie Strafkammer hat außerdem die Aussagen wiedergegeben, die\nHE am 7. April 1982 in einer Vernehmung durch den Kriminalhauptmeister Sp gemacht hat.\n\nZur Glaubhaftigkeit der damaligen Aussagen H@bs hat\ndas Gericht ausgeführt:\n\n\"Die am 07.04.1982 gegenüber dem Zeugen SB pestätigte Aussage des Zeugen HB vom 03.12.1981 entspricht in allen Punkten auch inhaltlich der Wahrheit,\n\nobgleich der Zeuge HB in der Hauptverhandlung abweichende Angaben gemacht hat. Die Überzeugung der Kanmmer von der Glaubhaftigkeit der Aussage vom 03.12.1981\ngründet sich auf folgende Umstände:\n\nDie Aussage ist in Einzelheiten, auch Zeitangaben,\naußerordentlich präzise und zeichnet sich durch die\nSchilderung einer Fülle von Details aus, von denen der\nZeuge unabhängig vom eigentlichen Inhalt der gegen die\nAngeklagte erhobenen Beschuldigungen berichtet. Er benennt als Zeitraum für das Zusammenleben mit der Familie PB die Zeit von 'Mitte August 1981 bis Ende Oktober 1981’, beschreibt die Räumlichkeiten innerhalb der\nWohnung genau, erwähnt, daß das Gästezimmer sonst als\nBügelraum genutzt werde, daß die Schecks in der Küche\nausgefüllt werden, bezeichnete das Versteck für die\nSchecks sehr genau (linke untere Schublade des im Wohnzimmer befindlichen Wohnzimmerschranks links der Tür),\nbeschreibt den für die Fahrt zu den Einlöseorten verwandten Pkw, gibt das ihm von Karl-Heinz PB seschilderte Verfahren bei der Ausfüllung und Einlösung der\nSchecks in allen Einzelheiten wieder. Nach den Erfahrungen der Kammer bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist gerade dieser Detailreichtum ein\nwichtiger Hinweis auf die Wahrheit einer Aussage. Eine\nerdachte bzw. erlogene Aussage ist in aller Regel pauschal gehalten und bei der Schilderung des Randgeschehens farblos und vergröbernd\" (UA S. 19).\n\n30\n\nb) Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die von\nHeinen am 3. Dezember 1981 vor der Polizei gemachten Zeugenaussagen seien nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung\neingeführt worden. Es liege \"außerhalb der Lebenserfahrung,\ndaß ein Zeuge sechs Jahre nach einer Vernehmung den Inhalt\nund die Einzelheiten wiedergeben\" könne. Dem Zeugen E@@ sei\n\"ausweislich des Protokolls\" ein Vorhalt nicht gemacht\nworden.\n\nDie Polizeibeamten hätten \"ausweislich des Urteils lediglich bekundet, daß eine Aussage gemacht wurde und daß\ndiese zutreffend in der Vernehmungsniederschrift wiedergegeben sei\". Die Strafkammer habe somit \"ein nicht verlesenes\npolizeiliches Protokoll als verlesene Urkunde behandelt\"\n(Revisionsbegründungsschrift Bl. 2, 9, 10).\n\n2. Die Rüge der Verletzung des § 261 StPO dringt\ndurch.\n\na) Durch die Vernehmung He in der Hauptverhandlung\nist seine Aussage vom 3. Dezember 1981 nicht in das Verfahren eingeführt worden, denn er hat seine damaligen Bekundungen nicht wiedergegeben. Der Vorhalt des polizeilichen Protokolls über jene Vernehmung, selbst wenn er durch wörtliches Vorlesen erfolgt sein sollte, bewirkte für sich\nallein nichts; auch in einem solchen Fall wird nur das als\nBeweisergebnis verwertbar, was der Zeuge nunmehr aus der\nErinnerung über seine frühere Aussage berichtet (BGHSt 14,\n310, 312). Hier blieb er dabei, sich nicht zu erinnern.\n\nEine förmliche Verlesung jenes Vernehmungsprotokolls\ngemäß § 253 StPO zum Zweck des Urkundenbeweises über den Inhalt des Protokolls ist nicht erfolgt, was durch das Schweigen der Sitzungsniederschrift bewiesen wird (BGH NJW 1986,\n2063, 2064).\n\nDurch die Zeugenaussagen der beiden Beamten, die jene\nVernehmung durchgeführt und das Protokoll gefertigt hatten,\nkann das Gericht die damaligen Bekundungen HgBs so, wie\nes diese ausweislich der Urteilsgründe für seine Überzeugungsbildung verwertet hat, ebenfalls nicht in die Hauptverhandlung eingeführt haben. Die Vernehmung lag sechs Jahre\nzurück. Die aus dem polizeilichen Protokoll ersichtlichen\nBekundungen enthalten eine Fülle von Einzelheiten, die teils\nunmittelbar die der Angeklagten zur Last gelegte Tat, teils\naber auch nur Randgeschehen oder noch entferntere Vorgänge\nbetreffen. Es ist nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen,\ndaß ein Zeuge - oder gar jeder der beiden Zeugen (vgl. UA\nBl. 18) - jene umfangreiche Aussage nach so langer Zeit \"in\nallen Einzelheiten\" berichten konnte. Das gilt auch, soweit\ndie Strafkammer Vernehmungsbehelfe angewendet hat. Es bedarf\nhier nicht der Erörterung, ob Ausnahmefälle denkbar sind,\ndie eine Einschränkung der in BGHSt 5, 278; 11, 159 aufgestellten Grundsätze rechtfertigen könnten (vgl. BGH, Urteil\nvom 11. Mai 1976 - 1 StR 168/76 -; Mayr in KK 2. Aufl. S 249\nRdn. 42). Der vorliegende Sachverhalt gibt für eine dahingehende Prüfung keinen Anlaß.\n\nb) Auf dem Verfahrensfehler beruht das Urteil. Das\nLandgericht hat zwar zahlreiche einzelne Vorgänge und\n\nUmstände, die als Bekundung HGB: im polizeilichen Vernehmungsprotokoll vom 3. Dezember 1981 festgehalten sind, auch\ndurch ordnungsgemäße Beweiserhebung festgestellt. Es hat\naber die Verurteilung der Angeklagten nicht allein und unmittelbar hierauf gestützt. Vielmehr hat es sich anhand jener Feststellungen der Glaubhaftigkeit der erwähnten Aussage\ninsgesamt vergewissert und diese in vollem Umfang, auch soweit darin weitere, nicht in das Verfahren eingeführte Einzelheiten geschildert sind, zu einer maßgeblichen Grundlage\nseiner Überzeugung von der Täterschaft der Angeklagten und\ndem Umfang ihrer Tat gemacht. Unter den gegebenen Umständen\nkann der Senat nicht ausschließen, daß das Tatgericht, wenn\nes sich auf die Verwertung der zulässig erhobenen Beweise\nbeschränkt hätte, zu einem für die Angeklagte günstigeren\n\nErgebnis gelangt wäre.\nMüller Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-07/2-str-390-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-07/2-str-390-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:24.143488+00:00"}}