{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-09-07_2_StR_352_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-09-09","aktenzeichen":"2 StR 352/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":"a) wird einem Beamten Gelegenheit zu unentgeltlichem sexuellen Kontakt mit einer Prostituierten geboten, so kommt\nals \"Vorteil\" im Sinne des Bestechlichkeitstatbestands\nnicht schon die Gelegenheit als solche, sondern erst der\n\nunentgeltlich gewährte sexuelle Kontakt in Betracht.\n\nb) Ein Beamter, der bei einem Strafverfahren wegen Förderung\nder Prostitution mitzuwirken berufen ist, begeht keine\nStrafvereitelung im Amt, wenn er sein außerdienstlich er-\n\nlangtes Wissen von dieser Straftat verschweigt.","text_plain":"32\n\nNachschlagewerk: ja\nVeröffentlichung: ja\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 SS 180 a, 258 a, 332\n\na) wird einem Beamten Gelegenheit zu unentgeltlichem sexuellen Kontakt mit einer Prostituierten geboten, so kommt\nals \"Vorteil\" im Sinne des Bestechlichkeitstatbestands\nnicht schon die Gelegenheit als solche, sondern erst der\n\nunentgeltlich gewährte sexuelle Kontakt in Betracht.\n\nb) Ein Beamter, der bei einem Strafverfahren wegen Förderung\nder Prostitution mitzuwirken berufen ist, begeht keine\nStrafvereitelung im Amt, wenn er sein außerdienstlich er-\n\nlangtes Wissen von dieser Straftat verschweigt.\n\nBGH, Urt. v. 9. September 1988 - 2 StR 352/88 - LG Darmstadt\n\nBUNDESGERICHTSHOF P3U\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 352/88\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kriminalhauptmeister Wilhelm K (gun\n\nGEM, geboren am GEM 1945 ir vorm,\n\naus Eu\n\nwegen Bestechlichkeit\n\nwıll\n\nA3L\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der\nVerhandlung vom 7. September 1988 in der Sitzung vom 9. September 1988, an denen teilgenommen haben:\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Meyer\nB. Maier\n\nNiemöller\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt e au: >\n\nals Verteidiger des Angeklagten\nin der Verhandlung vom 7. September 1988,\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nASL\n\nI. Auf die Revisionen des Angeklagten\nund der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts Darmstadt vom\n22. Januar 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt\nworden ist. In diesem Umfang wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nII. Die weitergehende Revision der\nStaatsanwaltschaft wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit (im folgenden: II 1 und 2) zu einer Freiheitsstrafe von\nsechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; im übrigen hat es ihn vom Vorwurf der\nStrafvereitelung im Amt in Tateinheit mit Beihilfe zur\n\nFörderung der Prostitution (im folgenden: II 3) freigesprochen.\n\nGegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als\nauch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte erstrebt mit seinem Rechtsmittel die Aufhebung seiner\nVerurteilung. Die Staatsanwaltschaft will mit ihrer zuungunsten des Angeklagten eingelegten, vom Generalbundesanwalt\nvertretenen Revision in erster Linie erreichen, daß der Angeklagte auch wegen Strafvereitelung im Amt sowie tateinheitlich geleisteter Beihilfe zur Förderung der Prostitution\nverurteilt wird; sie macht aber auch hilfsweise geltend, daß\nder Angeklagte zweier Bestechlichkeitstaten schuldig zu\nsprechen sei.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten hat in vollem Umfang\nErfolg. Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zwar\n- ebenso wie diejenige des Angeklagten - zur Aufhebung der\nVerurteilung wegen Bestechlichkeit, erweist sich jedoch, soweit sie dem freisprechenden Teil des angefochtenen Urteils\ngilt, als unbegründet.\n\nII.\n\nDas Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nAL\n\nSeit August 1979 führte Frau M. die \"L@P-Bar\" in De\nWEB. Dort beschäftigte sie Prostituierte, die in den Kellerräumen (S&par&es) unterhalb der Bar ihrem Gewerbe nachgingen. Dies hielt sie gegenüber den Behörden geheim, geriet\njedoch 1982 in Verdacht, weshalb gegen sie ein Ermittlungsverfahren wegen Förderung der Prostitution eingeleitet wurde. Im Zuge dieses Verfahrens kam es am 19. August 1982 zu\neiner Durchsuchung der Bar; Ziel war insbesondere die Auffindung von Einrichtungen, die der Prostitutionsausübung\ndienten. Die Durchsuchung oblag Beamten des Kriminalkommissariats HB Zu ihnen gehörte auch der Angeklagte,\nder im Erkennungsdienst tätig war und dessen Aufgabe darin\nbestand, den Gastraum der Bar und die Kellerräume zu Beweissicherungszwecken zu fotografieren. Die Durchsuchung verlief\nerfolglos, weil der Kriminalhauptkommissar B. der Barbetreiberin den Termin verraten und diese daraufhin die Separöes\nim Keller als Abstellräume getarnt hatte. Das Verfahren\nwurde mangels genügenden Anlasses zur Anklageerhebung eingestellt.\n\n1. In der Nacht vom 29./30. September 1983 suchten vier\nKriminalbeamte - unter ihnen der Angeklagte und B. - die\n\"LOB Bar\" auf. Da der Angeklagte nicht genügend Geld für\nden Barbesuch mitführte, bat er B., das Geld für ihn vorzulegen. Zunächst trank man Bier am Bartresen. Dann gingen\ndie Beamten in den Keller und begaben sich jeweils mit einer\nProstituierten in ein S&par&e. Der Angeklagte entkleidete\nsich und suchte mit der ebenfalls unbekleideten Frau M.\neines der Zimmer auf. Sie bot ihm Gelegenheit zu sexuellen\nHandlungen. \"Ungewiß ist\", ob es zwischen ihnen zum Geschlechtsverkehr kam. Später wurden beide auf dem Bett im\n\nzimmer nebeneinanderliegend und schlafend gesehen. Der Angeklagte zahlte für die ihm gewährte Gelegenheit zu sexueller\nBetätigung nichts. Beim Verlassen der Bar beglich B. die Getränkerechnung auch für ihn; auf der Heimfahrt teilte er ihm\nmit, daß er für ihn in der Bar 40 oder 50 DM verauslagt\nhabe. Spätestens jetzt erkannte der Angeklagte, daß ihm die\nGelegenheit zu sexuellen Handlungen ohne Bezahlung gewährt\n\nworden war.\n\n2. In der Nacht vom 19./20. Oktober 1983 kehrten der\nAngeklagte und B. wiederum privat in der \"IB Bar\" ein.\nNach Mitternacht suchte jeder mit einer Prostituierten ein\nSepar&e im Keller auf. Der Angeklagte zog sich aus und blieb\netwa eine Stunde mit seiner unbekleideten Partnerin zusammen. Ob beide geschlechtlich miteinander verkehrten, \"ist\nungewiß\". Auch diesmal zahlte der Angeklagte nichts.\n\n3. Am 28./29. August 1984 durchsuchten Beamte des Kriminalkommissariats Hp erneut die \"L@B-Bar\". Die\nDurchsuchung blieb ebenso wie die erste aus denselben Gründen erfolglos. Doch fand man im Keller die verkleidete\nStahltür, die zu den S&par&es führte, und entdeckte den\nSchließmechanismus, durch den die Tür vom Thekenbereich aus\nzu öffnen war. Der Angeklagte wurde als der für den Erkennungsdienst zuständige Beamte hinzugezogen, um die Öffnungsvorrichtung zu Beweissicherungszwecken zu fotografieren. Als\ner sich in den Keller begab, stellte er fest, daß der Raum,\nden er von seinem zweimaligen Aufenthalt als ein zur Prostitutionsausübung dienendes S&par&e kannte, jetzt leerstand\nund wie ein Abstellraum aussah. Die Bedeutsamkeit dieser\n\nVeränderung blieb ihm nicht verborgen. Als er für kurze Zeit\n\nABU\n\nmit Frau M. alleine im Keller war und merkte, daß sie ihn\nwiedererkannte, beruhigte er sie mit den Worten: \"Ruhigbleiben, ich sage nichts; es geht schon in Ordnung\". Weder während noch nach der Durchsuchung teilte er seine Kenntnis von\nder Veränderung der Kellerräume dem Einsatzleiter oder dem\nbei der Durchsuchung anwesenden Staatsanwalt mit. Wiederum\nreichte das Ermittlungsergebnis angesichts der erfolglos gebliebenen Durchsuchung nicht aus, um eine Anklageerhebung zu\nrechtfertigen. Eine vom Magistrat der Stadt Bensheim am\n\n13. September 1984 erlassene vorläufige Schließungsanordnung, die auf die Behauptung gestützt worden war, die Bar\nwerde als bordellartiger Betrieb geführt, mußte mangels\ngenügender Beweismittel wieder aufgehoben werden. Frau M.\nkonnte den Barbetrieb in der bisherigen Weise fortsetzen;\nsie verlegte ihn im Februar 1985 nach Zwingenberg und schloß\ndie dort neu eröffnete Bar erst im Frühjahr 1987.\n\nIII.\n\nl. Die Revision des Angeklagten ist begründet. Die Verurteilung wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) hält auf der\nGrundlage der bislang getroffenen Feststellungen rechtlicher\nPrüfung nicht stand.\n\nDie Strafkammer meint, der Angeklagte habe einen Vorteil als Gegenleistung für die künftige Vornahme einer\ndienstpflichtwidrigen Handlung angenommen; die Vorteilszuwendung erblickt sie in der Gewährung der Gelegenheit zu\nsexueller Betätigung: schon die \"Leistungsbereitschaft der\n\nentkleideten Prostituierten zu sexuellen Kontakten\", die\n\"üblicherweise bereits zu vergüten\" sei, stelle einen Vorteil dar, den der Angeklagte \"durch sein Verhalten entgegengenommen\" habe.\n\nDem kann nicht gefolgt werden. \"Vorteil\" im Sinne der\nss 331 ff StGB ist jede Zuwendung, die - ohne daß der Empfänger einen Anspruch darauf hat - seine wirtschaftliche,\nrechtliche oder persönliche Lage objektiv verbessert (BGHSt\n31, 264, 279; Lackner, StGB 17. Aufl. S$S 331 Rdn. 7). Darunter fällt auch die Gestattung des Geschlechtsverkehrs und\ndie Duldung sexueller Handlungen (RGSt 9, 166 £f; 64, 291 £;\n71, 390, 396; vgl. hierzu Cramer in Schönke/Schröder, StGB\n23. Aufl. § 331 Rdn. 21; Jescheck in LK StGB 10. Aufl. § 331\nRdn. 9), namentlich unentgeltlicher sexueller Kontakt mit\nProstituierten. Doch stellt die bloße Gelegenheit zu solchem\nKontakt noch keinen Vorteil im Sinne der SS 331 ff StGB dar.\nEine so weite Auslegung des Vorteilsbegriffs würde seine\nKonturen verwischen und den Sinnzusammenhang auflösen, in\ndem er einerseits mit dem Erfordernis der Zuwendung, andererseits mit den Tathandlungen des Forderns, Sichversprechenlassens und der Annahme steht. Gelegenheit zu sexuellem\nKontakt kann sich auch demjenigen bieten, der selbst völlig\nuntätig bleibt und von vornherein nicht daran denkt, sie\nwahrzunehmen. Als Gegenstand einer Zuwendung, die der Täter\nfordert, sich versprechen läßt oder annimmt, kommt sie nicht\nin Betracht; es erscheint schwerlich vorstellbar, daß es jemandem nur um die Gelegenheit als solche, also gerade nicht\nauch auf die Inanspruchnahme derjenigen \"Leistung\" zu tun\n\nsein könnte, zu dem sie den Zugang eröffnet. Daher ist es\n\nAS\n\nweder sachgerecht noch sinnvoll, den Vorteilsbegriff auf die\nbloße Gelegenheit zu sexuellem Kontakt zu erstrecken.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Bestechlichkeit\nmuß deshalb aufgehoben werden. Denn die Feststellungen, mit\ndenen sich das Landgericht - ausgehend von einem rechtsfehlerhaften Verständnis des Vorteilsbegriffs - begnügt hat,\nbieten bei Anwendung der zutreffenden rechtlichen Maßstäbe\nkeine zuverlässige Grundlage für die Bestätigung des Schuldspruchs wegen Bestechlichkeit.\n\n2. Für die neue Verhandlung und Entscheidung sind fol-\n\ngende Hinweise angebracht:\n\na) Das nunmehr mit der Sache befaßte Tatgericht wird\nzunächst zu beachten haben, daß die Anforderungen an die\nrichterliche Überzeugungsbildung ($S 261 StPO) nicht überspannt werden dürfen. Der Angeklagte hat - nach den bisherigen Feststellungen - beide Male in entkleidetem Zustand mit\neiner gleichfalls unbekleideten Prostituierten ein Separd&e\naufgesucht. Das legt - auch unter Berücksichtigung seiner\nEinlassung, die keine nachvollziehbare Erklärung für das Gegenteil liefert - die Schlußfolgerung nahe, daß er dort auch\nauf das Angebot zu sexueller Betätigung mit seiner jeweiligen Partnerin eingegangen ist. Sollte dies auf Grund der\nneuen Beweisaufnahme festgestellt werden, so ist damit - die\nUnentgeltlichkeit der sexuellen Hingabe vorausgesetzt - der\nTatbestand der Bestechlichkeit in der Handlungsform der Vorteilsannahme erfüllt. Allerdings wird auch dann im Falle\nII 1 zu prüfen sein, welche Vorstellungen sich der Angeklagte über die Vergütung der ihm gewährten sexuellen \"Dienste\"\n\n- 10 -\n\nmachte, als er mit Frau M. das Separ&e aufsuchte. Glaubte er\netwa zu diesem Zeitpunkt, er solle dafür wie jeder andere\nGast zahlen, B. werde aber auch insoweit für ihn in Vorlage\ntreten, so ist der Vorwurf der Bestechlichkeit nicht begründet; denn dann fehlte dem Angeklagten bei Annahme der Zuwendung das Vorteilsbewußtsein; daß er später auf dem Heimweg\nvon B. erfuhr, Frau M. habe ihre \"Dienste\" unter Verzicht\nauf die dafür übliche Vergütung erbracht, würde eine andere\nBeurteilung nicht rechtfertigen, weil bei der Bestechlichkeit in der Form des Annehmens von Vorteilen der subjektive\nTatbestand bereits bei der Vorteilsannahme selber gegeben\nsein muß; daß er sich erst nach Abschluß der Tathandlung\neinstellt (dolus subsequens), genügt hier ebensowenig wie\nsonst. Für die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte das\nBewußtsein der Vorteilsannahme bereits in dem Zeitpunkt\nbesaß, als er das Separ&e betrat, ohne bezahlt zu haben,\nwird es wesentlich darauf ankommen, ob in der \"LB Bar\" die\nÜbung bestand, die an sexueller Betätigung interessierten\nGäste vor dem Aufsuchen des Separ&es die Vergütung\nentrichten zu lassen, und ob dem Angeklagten gegebenenfalls\ndiese Übung bekannt war.\n\nb) Selbst dann aber, wenn wiederum offenbliebe, ob es\nbei den beiden Barbesuchen zu sexuellen Handlungen gekommen\nist, könnte der Angeklagte der Bestechlichkeit schuldig\nsein. Diesenfalls wäre zu prüfen, ob er den Tatbestand des\n§ 332 StGB nicht in der Weise verwirklicht hat, daß er sich\nden in der Gewährung des Geschlechtsverkehrs oder in der\nDuldung sexueller Handlungen liegenden Vorteil versprechen\n\n34\n\n- 11 -\n\nließ, bevor er jeweils das S&par&e betrat. Nach den bisherigen Feststellungen ergibt sich aus den Umständen ohne weiteres, daß im Verhalten der Prostituierten ein Angebot zu\nsexueller Betätigung lag, das der Angeklagte dadurch, daß er\n- selbst unbekleidet - mit den gleichfalls unbekleideten\nProstituierten das Separ&e aufsuchte, auch annahm. Damit\nhätte er sich im Sinne des § 332 StGB einen Vorteil versprechen lassen. Freilich wäre Voraussetzung für seine Verurteilung wegen Bestechlichkeit dann weiter, daß er noch zu diesem Zeitpunkt gewillt war, den versprochenen Vorteil auch\nanzunehmen (Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. S 331 Rdn. 13;\nJescheck aaO Rdn. 5; OLG Hamm MDR 1973, 68), sich also mit\nden Prostituierten sexuell zu betätigen. Stünde dies aber\nfest, so bliebe der Bestechlichkeitsvorwurf selbst dann gerechtfertigt, wenn es im Separ&e dann tatsächlich - aus welchen Gründen auch immer - nicht zu sexuellen Kontakten des\nAngeklagten mit den Prostituierten gekommen sein sollte.\n\nIV.\n\nl. Auch die Revision der Staatsanwaltschaft hat insoweit Erfolg, als es sich um den Schuldspruch wegen Bestechlichkeit handelt. Sie rügt mit Recht, daß die Strafkammer\neine Fortsetzungstat statt zweier Einzeltaten (II l, 2) angenommen hat. Das ist rechtsfehlerhaft. Soweit der Angeklagte bei seinen Barbesuchen jeweils den Tatbestand der Bestechlichkeit erfüllt hat, stehen seine strafbaren Handlungen im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB). Die tatbestandsmäßige Handlung der Bestechlichkeit wird vom Gesetz\n\n- 12 -\n\nnicht etwa als Unterhaltung einer auf Verletzung von Dienstpflichten hin angelegten Beziehung beschrieben - sie besteht\nvielmehr im Fordern, Sichversprechenlassen oder in der Annahme eines Vorteils. Dem Angeklagten liegt zur Last, sich\njeweils am 29./30. September und am 19./20. Oktober 1983\ndurch Annahme eines Vorteils strafbar gemacht zu haben. Die\nbeiden Handlungen der Vorteilsannahme, wie sie Gegenstand\ndes Anklagevorwurfs sind, lassen sich hier nicht als Verwirklichung eines Gesamtvorsatzes begreifen. Denn nichts\nspricht dafür, daß der Angeklagte vor Beendigung seines\nersten Aufenthalts im S&par&e bereits den Entschluß gefaßt\nhätte, drei Wochen später zu dem gleichen Zweck die Bar aufzusuchen. Der zweite Besuch entsprang vielmehr - lange nach\n\nBeendigung der ersten Tat - einem neuen Entschluß.\n\n2. Unbegründet ist das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft dagegen insoweit, als die Beschwerdeführerin den\nTeilfreispruch angreift, der sich auf das Verhalten des Angeklagten bei der Durchsuchung der \"Lido-Bar\" am\n28./29. August 1984 bezieht (II 3). Gegenstand des Anklagevorwurfs war, daß der Angeklagte - wie es dann festgestellt\nworden ist - seine aus früheren Besuchen herrührende Kenntnis von der Einrichtung der Kellerräume als Separ&es, die\nder Prostitutionsausübung dienten, sowohl dem Einsatzleiter\nals auch dem an der Durchsuchung beteiligten Staatsanwalt\nverschwieg.\n\na) Die Strafkammer hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, den Angeklagten wegen Beihilfe zur Förderung der\nProstitution (SS 180 a, 27 StGB) zu verurteilen. Zwar war\ndie Unterlassung des Angeklagten ursächlich dafür, daß Frau\n\nAd\n\nM. die \"L@B-Bar' noch für geraume Zeit als bordellartigen\nBetrieb weiterführen konnte; hätte der Angeklagte seine\nKenntnis von der früheren Einrichtung der Kellerräume als\nSepar6es offenbart, so wäre die Prostitutionsausübung in\ndieser Bar durch ordnungsamtliche Maßnahmen alsbald unterbunden worden. Doch war im Blick auf die strafbare Förderung\nder nach der Durchsuchung weiter ausgeübten Prostitution die\nUnterlassung des Angeklagten schon nicht tatbestandsmäßig.\nAnders verhielte es sich, wenn Grundlage der Rechtspflicht\nzur Offenbarung des Wissens eine Verpflichtung gewesen wäre,\ndie unzulässige Prostitutionsausübung in den Räumen der Bar\nkünftighin zu verhindern. Eine solche Verpflichtung, wie sie\netwa dem Leiter eines städtischen Ordnungsamtes obliegt (BGH\nNStZ 1987, 199 Nr. 18), traf den Angeklagten jedoch nicht;\ner hatte keine ordnungsamtlichen Aufgaben und Regelungsbefugnisse, sondern war als Kriminalbeamter im Rahmen eines\nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eingesetzt, das die\nAufklärung einer bereits begangenen Straftat zum Ziele hatte. Das begründete für ihn hinsichtlich der Verhinderung\nkünftiger Prostitutionsausübung in den Räumen der Bar keine\nGarantenstellung.\n\nAuch durch positives Tun hat sich der Angeklagte keiner\nBeihilfe zur Förderung der Prostitution schuldig gemacht.\nZwar mag objektiv ein Gehilfenbeitrag darin zu sehen sein,\ndaß er Frau M. im Verlaufe der Durchsuchung erklärte:\n\"Ruhigbleiben, ich sage nichts, es geht schon in Ordnung\",\nDoch ist weder festgestellt noch feststellbar, daß der Angeklagte mit dieser Äußerung subjektiv die Vorstellung verband, sie könnte die Barbetreiberin in ihrem Willen bestärken, auch über den Zeitpunkt des Abschlusses der Durch-Suchung hinaus ihren auf Förderung der Prostitution hin\nangelegten Barbetrieb weiterzuführen.\n\n- 14 -\n\nb) Im Ergebnis zu Recht hat die Strafkammer auch die\nVerurteilung des Angeklagten wegen Strafvereitelung im Amt\n($S 258 a StGB) abgelehnt.\n\nDer Angeklagte hat allerdings - wie das Landgericht zutreffend ausführt - durch das Verschweigen seiner Kenntnis\nvom früheren Zustand der Kellerräume den Erfolg der Durchsuchung vom 28./29. August 1984 verhindert und damit die\nStrafverfolgung der Frau M. wegen Förderung der Prostitution\nnicht unerheblich verzögert. Doch war er zur Offenbarung\nseines Wissens hier nicht verpflichtet, weil er seine Kenntnis vom früheren Zustand der Kellerräume und ihrer Zweckbestimmung nicht in dienstlicher Eigenschaft, sondern gelegentlich zweier privater Besuche erlangt hatte.\n\nDie Frage, ob sich ein Strafverfolgungsbeamter durch\nNichtanzeige einer Straftat, von der er außerdienstlich erfahren hat, der Strafvereitelung im Amt schuldig macht, ist\nin Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Der Bundesgerichtshof hat sie - anknüpfend an eine beiläufige Erwägung\nin RGSt 70, 251 £f - für solche Straftaten, die nach Art oder\nUmfang \"die Belange der Öffentlichkeit und der Volksgesamtheit in besonderem Maße berühren\", grundsätzlich bejaht\n(BGHSt 5, 225, 229; 12, 277, 280 £f; ähnlich OLG Freiburg\nHESt 2, 59; OLG Köln NJW 1981, 1794). während ein Teil des\nSchrifttums dieser Auffassung zustimmt (Lackner, StGB\n17. Aufl. S 258 a Anm. 3 b; Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl.,\n§ 258 a Rdn. 4; Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl.\n\ns 258 a Rdn. 11; Ruß in LK StGB 10. Aufl. S 258 a Rdn. 7),\nvertritt ein anderer Teil mit beachtlichen Gründen die Ansicht, daß die Verschweigung außerdienstlich erlangten\n\nAZ\n\n- 15 -\n\nWissens von einer Straftat, gleich welcher Art, den Tatbestand der Strafvereitelung im Amt niemals erfülle (Samson in\nSK StGB 4. Aufl. S 258 a Rdn. 11 ff; Krause GA 1964, 548;\nderselbe JZ 1984, 548; Wagner, Amtsverbrechen, 1975, S. 296;\nderselbe JZ 1987, 711).\n\nDer vorliegende Fall nötigt nicht zu einer Überprüfung\ndes Standpunkts, den der Bundesgerichtshof bisher zu dieser\nFrage eingenommen hat. Denn selbst bei Zugrundelegung seiner\nbisherigen Rechtsprechung traf den Angeklagten jedenfalls\nhier keine Pflicht zur Offenbarung seines anläßlich der voraufgegangenen beiden Barbesuche außerdienstlich erlangten\nWissens. Das in Rede stehende Delikt - Förderung der Prostitution durch Maßnahmen, die über die Gewährung von Wohnung,\nUnterkunft oder Aufenthalt und die damit üblicherweise verbundenen Nebenleistungen hinausgehen (S 180 a Abs. 1 Nr. 2\nStGB) - ist keine schwere, die Belange der Öffentlichkeit in\nbesonderem Maße berührende Straftat. Das Gesetz bedroht sie\nmit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und\nstellt sie damit auf dieselbe Bewertungsstufe wie etwa die\n(einfache) Körperverletzung (S 223 Abs. 1 StGB) oder die\n(nicht qualifizierte) Unterschlagung (S 246 Abs. 1 StGB). Ob\nein - nach dem konkreten Tatbild - besonders schwerwiegender\nFall der Verwirklichung des Straftatbestands eine Anzeigeoder Mitteilungspflicht auch für außerdienstlich erlangte\nKenntnisse begründen könnte, mag dahinstehen, da die Urteilsfeststellungen keine Anhaltspunkte für eine solche\nFallgestaltung ergeben.\n\nDer Angeklagte war daher nicht verpflichtet, sein\naußerdienstlich erworbenes Wissen über den Zustand der\n\n- 16 -\n\nSepar&es bei seinen beiden Barbesuchen zu offenbaren. Daran\nändert auch nichts, daß er - betraut mit erkennungsdienstlichen Aufgaben - an der Durchsuchung vom 28./29. August\n1984 mitgewirkt hat. Sein Einsatz bei dieser Ermittlungsmaßnahme erlegte ihm, was die Mitteilung außerdienstlich gemachter Wahrnehmungen anbetraf, keine gesteigerten Pflichten\nauf; denn in dieser Beteiligung aktualisierte sich lediglich\nseine bereits im Tatbestand des S§ 258 a Abs. 1 StGB vorausgesetzte Stellung als ein zur Mitwirkung bei dem Strafverfahren berufener Amtsträger. Für die Frage, ob das Verschweigen außerdienstlich erlangten Wissens als Strafvereitelung im Amt zu bewerten ist, kann es auf die Art und\nWeise der Mitwirkung am Strafverfahren, namentlich auf Gesichtspunkte besonderer \"Sachnähe\" nicht ankommen. Soweit\ndie Beschwerdeführerin meint, der Angeklagte sei bereits im\nZeitpunkt seiner beiden Barbesuche zum Einschreiten verpflichtet gewesen, trifft diese Auffassung aus denselben\n\nA3d\n\n- 17 -\n\nGründen nicht zu, die - wie dargelegt - der Annahme einer\nOffenbarungspflicht im Zeitpunkt der späteren Durchsuchung\nentgegenstehen.\n\nDer Teilfreispruch erweist sich nach alledem als gerechtfertigt, so daß die Revision der Staatsanwaltschaft insoweit zu verwerfen ist.\n\nMüller Meyer Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-09/2-str-352-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 258a","ref_norm":"258a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-09/2-str-352-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:24.116813+00:00"}}