{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-09-02_2_StR_473_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-09-02","aktenzeichen":"2 StR 473/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ad\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 473/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRadmila 2 EEE cenorenc SEE aus\nHB, geboren am GB 1952 in sap PB (Sucos-\n\nlawien),\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\nwıIl\n\n4293\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September\n1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 27. April 1988 im Schuldspruch\ndahin geändert, daß die Angeklagte statt\nwegen Begünstigung in drei Fällen lediglich wegen Begünstigung (in einem Fall)\nverurteilt ist.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten\n\nihres Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Urkundenfälschung in 40 Fällen, teils in Tateinheit mit Betrug, teils\nin Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug, sowie wegen \"Begünstigung in drei Fällen\" zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten bleibt im wesentlichen\nohne Erfolg. Das Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO unbegründet, soweit es sich um die Verurteilung wegen\nUrkundenfälschung, Betruges und Beihilfe zum Betrug handelt;\n\ndas gilt auch für die wegen dieser Delikte verhängten Ein-\n\nzelstrafen.\n\nZu Unrecht hat die Strafkammer jedoch drei Fälle der\nBegünstigung angenommen. Nach den Feststellungen hatte die\nAngeklagte ihrem Lebensgefährten Kg gestattet, eine große\nMenge unrechtmäßig erworbener Scheckformulare, Scheckkarten\nund Traveller-Schecks zum Teil in ihrer Wohnung aufzubewahren. Einen Teil davon gab sie einer gewissen sn in einem\nUmschlag zur Aufbewahrung, einen anderen Teil deponierte sie\nin einer zum Hotel des Shi gehörigen Wohnung. Die Wahl\ndreier Aufbewahrungsorte für die aus strafbaren Handlungen\nstammenden Papiere rechtfertigt es jedoch nicht, auch drei\nselbständige Taten anzunehmen. Maßgebend ist vielmehr das\nVerhalten der Angeklagten, das sich insgesamt als eine ein-\n\nzige Begünstigungstat darstellt.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs entzieht der Verhängung\nder drei wegen Begünstigung verhängten Freiheitsstrafen\n(sechs Monate, sieben Monate und nochmals sieben Monate) die\nGrundlage. Der Senat hat jedoch keine Bedenken, eine der\nbeiden höchsten Freiheitsstrafen als Einzelstrafe für die\neinheitliche Begünstigungstat beizubehalten, so daß die Angeklagte nunmehr wegen Begünstigung zu einer Einzelfrei-\n\nheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt ist.\n\nDaß sich der Wegfall der beiden anderen Einzelstrafen\nauf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe ausgewirkt haben\n\nALT\n\nkönnte, ist auszuschließen, da die Summe der insgesamt verhängten Einzelstrafen sowohl mit als auch ohne die weggefallenen beiden Einzelstrafen noch über 10 Jahren bleibt,\ndie Angeklagte indessen nur zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist.\n\nRiBGH Dr. Knoblich kann\nseine Unterschrift nicht\nbeifügen, weil er sich in\nUrlaub befindet.\n\nMüller Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-02/2-str-473-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-02/2-str-473-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:23.938193+00:00"}}