{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-09-02_2_StR_431_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-09-02","aktenzeichen":"2 StR 431/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ARE\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 431/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMarkus Bruno 5 EB aus EB seboren am\nGE 1965 ir u,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nwıIIlI\n\nALE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September\n1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Wiesbaden\nvom 21. März 1988 im Ausspruch über die\nEntschädigung aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger durch das Rechtsmittel entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten des Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung schuldig gesprochen, eine Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt und ihn verurteilt, an den\nNebenkläger 1.800 DM zu zahlen.\n\nDie Revision des Angeklagten ist im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet, soweit sie dem Schuldspruch und dem\nStrafausspruch gilt. Dagegen kann der Entschädigungsausspruch nicht bestehenbleiben. Der Angeklagte ist dem Neben-\n\nkläger zwar zum Schadensersatze verpflichtet, jedoch wird\n\nder zugesprochene Betrag von 1.800 DM durch die Feststellungen nicht belegt. Dieser Betrag befand sich zwar in der\nGeldbörse, als der Nebenkläger die Diskothek betrat. Bevor\nihm sein Portemonnaie jedoch geraubt wurde, hatte der Nebenkläger daraus schon einen Hundertmarkschein entnommen und\nihn zur Bezahlung von Bier und Trinkgeld verwendet (UA\n\nSs. 9).\n\nEine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung\nallein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (BGH, Beschluß vom 3. Juni 1988 - 2 StR 244/88;\nKleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl. S 406 a Rdn. 2).\n\nDie Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte\n(s 473 Abs. 1 StPO). Die Aufhebung des Ausspruchs über die\nEntschädigung gibt keinen Anlaß, eine andere, ihm günstigere\nKostenfolge anzuordnen (§ 473 Abs. 4 StPO), da die vom Senat\ngetroffene Sachentscheidung den Angeklagten nicht etwa von\n\nALE\n\nder Verpflichtung zum Schadensersatz freistellt, sondern lediglich bedeutet, daß der Nebenkläger seinen Anspruch nicht\nim Strafverfahren verfolgen kann, sondern vor dem zuständigen Zivilgericht geltendzumachen hat.\n\nRiBGH Dr. Knoblich kann\nseine Unterschrift nicht\nbeifügen, weil er sich in\nUrlaub befindet.\n\nMüller Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-02/2-str-431-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-09-02/2-str-431-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:23.921485+00:00"}}