{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-08-31_2_StR_282_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-08-31","aktenzeichen":"2 StR 282/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 7°\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 282/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Stefan TG aus VO, geboren am\nEEE 1967 :r ou,\n\nboren am GEM 1055 in EEE,\n\n3. Klaus W u cu: CE,\ndort geboren am EB 1570,\n\nwegen versuchten schweren Raubes u.a.\n\nwIIlI\n\nALC\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 31. August 1988, an der teilgenommen haben:\nRichter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nals Vorsitzender,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nDr. Meyer-Goßner\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (in\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte ER\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nALTE\n\nI. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. April 1987, soweit es den\nAngeklagten Ihrig betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten BB\n\nund WED segen das vorgenannte\n\nUrteil werden verworfen.\n\nVon der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu Jugendstrafen verurteilt und de-\n\nren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Ur-\n\nteil wenden sich die Angeklagten DD un Web\n\nund, soweit es den Angeklagten If betrifft, die Staatsanwaltschaft mit ihren Revisionen. Die Beschwerdeführer rügen\ndie Verletzung des sachlichen Rechts, der Angeklagte Wieschollek beanstandet auch das Verfahren. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer zuungunsten des Angeklagten Ihrig\neingelegten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten\nwird, die Verurteilung dieses Angeklagten wegen versuchten\nMordes. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet, die Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n1. Das Landgericht hat festgestellt:\n\nNach einem Besuch der Gaststätte der damals 76 Jahre\nalten Gastwirtin Agnes WB\n\n\"äußerte der Angeklagte Pi, man könne die Zeugin\nWER leicht überfallen, der Angeklagte I solle ihr\nden Hals zudrücken und sie zusammenschlagen, um an das\nGeld zu kommen, das, wie die Angeklagten wußten, in\neiner verschlossenen Schublade hinter der Theke aufbebewahrt wurde. Der Angeklagte BED führte weiter\naus, die Wirtin solle umgebracht werden, dann sollte\nder Schlüssel genommen werden und BEER sollte mit\ndiesem die Schublade öffnen und das Geld aus der\nSchublade nehmen. Das Geld sollte geteilt werden. Der\nAngeklagte WED war, wie auch der Angeklagte\nIR, mit diesen Vorschlägen des Angeklagten BEER\neinverstanden\" (UA S. 6).\n\nkb\n\nNachdem die Angeklagten in die Gaststätte zurückgekehrt\nwaren, schlug der Angeklagte I\n\n\"der Zeugin WB zweimal kräftig mit der Faust ins\nGesicht. Die Zeugin begann daraufhin gleich stark im\nGesicht zu bluten, blieb aber stehen. Der Angeklagte\nIE nahm darauf eine auf der Theke stehende leere\nBierflasche und schlug sie der Zeugin W@ß® derart fest\nauf den Kopf, daß die Flasche zu Bruch ging. Darauf\nsackte die Zeugin von hinter der Theke auf dem Boden\nzusammen. Um zu verhindern, daß die Zeugin WB wieder\naufsteht, trat er ihr darauf zweimal in den Magen. Er\nhatte Turnschuhe an. Als die Zeugin WR weiterhin\nAnstalten machte, aufzustehen, warf der Angeklagte\nIR aus einem hinter der Theke stehenden Kasten\nentnommen, zwei leere 1-Liter Coca-Cola-Flaschen in\nRichtung auf das Gesicht der Zeugin WW, traf diese\njedoch nicht. Die Flaschen zerbarsten\" (UA S. 7, 8).\n\nNachdem der Angeklagte IB der Zeugin WB schließlich\nnoch einen Leergutkasten auf die Beine geworfen hatte, ließ\ner auf die Aufforderung des Mitangeklagten DEE ; jetzt\n\"abzuhauen\", von ihr ab.\n\n2. Das Landgericht hat eine Verurteilung des Angeklagten IB wegen versuchten Mordes abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:\n\n\"Zwar waren die leere Bierflasche und die geworfenen 1-\nLiter Coca-Cola-Flaschen in ihrem konkreten Einsatz\n\ndurch den Angeklagten If objektiv geeignet, den Tod\nder Zeugin WR herbeizuführen; es ist jedoch fraglich,\nob der Angeklagte If den entsprechenden Vorsatz\nhatte. Direkter Vorsatz scheidet aus. Das Vorliegen\neines bedingten Vorsatzes ist fraglich, da auf Grund\nder geistigen und intellektuellen Veranlagung dieses\nAngeklagten nicht sicher ist, ob er diese objektive\nGefährlichkeit vor dem Schlag und dem Werfen erkannt\nund den Tod der Zeugin WB billigend in Kauf genommen\nhat\" (UA S. 18).\n\n3. Die Ablehnung direkten Tötungsvorsatzes ohne jegliche Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Denn nach dem Tatplan sollte Frau WB getötet werden, und es sind den Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß die Angeklagten oder wenigstens der\nAngeklagte Ib von diesem Plan abgerückt wären. Gegen eine\nderartige Änderung des Tatplanes spricht zudem die folgende\nErwägung, die das Landgericht ebenfalls außer Betracht gelassen hat: Die Angeklagten, die der Gastwirtin zumindest\nseit ihrem ersten Besuch bekannt waren, waren unmaskiert und\nhatten daher mit ihrer Identifizierung durch die Geschädigte\n\nzu rechnen, wenn sie diese nicht töteten.\n\nFalls auch die neu entscheidende Jugendkammer Tötungsvorsatz für den tätlichen Angriff des Angeklagten In verneinen sollte, wird sie sein späteres Verhalten unter dem\nGesichtspunkt einer versuchten Unterlassungstat zu würdigen\nhaben (vgl. BGH NSt2 1985, 24 Nr. 6). Sollte sich dabei\nergeben, daß der Angeklagte den möglichen Tod des Opfers\n\nAlb\n\nnicht gewollt und auch nicht billigend in Kauf genommen hat,\nwäre sein Verhalten unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der\nunterlassenen Hilfeleistung ($S 323 c StGB) zu prüfen (vgl.\nBGHSt 14, 282).\n\nII. Die Revisionen der Angeklagten DEM und wo\nWE sind zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von\nS 349 Abs. 2 StPO. Auch die Strafaussprüche haben Bestand.\n\nDer Erörterung bedarf insoweit nur folgendes:\n\nDie Strafkammer hat für die Angeklagten DB und\nN eine alkoholbedingte erhebliche Verminderung\nihres Hemmungsvermögens im Sinne von § 21 StGB verneint.\nIhrer Beurteilung hat sie Blutalkoholkonzentrationen von jeweils 1,8 Promille für die Tatzeit zugrundegelegt, die sie\naus den Entnahmewerten unter Berücksichtigung eines stündlichen Abbauwertes von 0,2 Promille errechnet hat. Bei dieser Berechnung blieb allerdings, worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch hinzuzurechnende (einmalige) Sicherheitszuschlag von 0,2 %o (BGH NStZ 1986, 114 Nr. 2, BGH\nStrafverteidiger 1986, 338) außer Ansatz. Andererseits muß,\nund das hat das Landgericht nicht beachtet, nach den Grundsätzen der actio libera in causa bei der Berechnung der für\ndie Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit relevanten Blutalkoholkonzentration der Alkohol außer Betracht bleiben, den die Angeklagten noch zu sich genommen\nhaben, nachdem sie den Tatentschluß gefaßt hatten. Das war\n\nfür jeden der Beschwerdeführer mindestens mehr als die\n\nHälfte einer Halbliterflasche Bier (UA S. 8\"... we\nWERE. der noch zwei ... nicht ganz ausgetrunkene Bierflaschen an sich nahm ...\"). Die Annahme von Blutalkoholkon-\n\nzentrationen von jeweils etwa 1,8 %o durch das Landgericht\n\nist daher gerechtfertigt.\n\nDie für die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit maßgebliche Blutalkoholkonzentration lag damit\nmerkbar unter dem Wert von 2 %0, von dem an aufwärts die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit zumindest naheliegt (BGHR StGB § 21, Blutalkoholkonzentration 4, m.w.N.).\nDa auch das festgestellte Verhalten der Beschwerdeführer\nZweifel an ihrer vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit\nnicht zu erwecken vermag, ist die Verneinung der Voraussetzungen des S 21 StGB durch den Tatrichter im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. So spricht der Umstand\ngegen eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens der\nBeschwerdeführer, daß sie sich, nachdem sie sich zur Tat\nentschlossen und die Gastwirtschaft der Geschädigten erneut\nbetreten hatten, dort noch einige Zeit aufhielten, Bier\ntranken und am Automaten spielten, bis schließlich der Angeklagte DE das Signal zum Tatbeginn gab. Es verdient\nauch die Umsicht Beachtung, mit der die Beschwerdeführer bemüht waren, ihrer Identifizierung als Täter anhand von Fingerspuren vorzubeugen. So tranken sie, im Gegensatz zum\nersten Besuch in der Gastwirtschaft der Geschädigten, diesmal das Bier aus Flaschen, der Angeklagte DEE 209 zu\n\nLe\n\nBeginn des Überfalles auf die Gastwirtin Handschuhe an und\nder Angeklagte WB dachte bei der Flucht noch daran,\ndie Bierflaschen mitzunehmen. Wenn auch planmäßiges, zielstrebiges und folgerichtiges Verhalten eines alkoholisierten\nTäters der Annahme einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht entgegenzustehen braucht (ständige\nRechtsprechung, vgl. BGHR StGB $S 21 Blutalkoholkonzentration 6 m.w.N.), so deutet das aufgezeigte Verhalten der zur\nTatzeit erst 15 und 17 Jahre alten Beschwerdeführer, die\nnach den Feststellungen über ihre persönlichen Verhältnisse\nauch nicht besonders alkoholgewöhnt waren, doch darauf hin,\ndaß der genossene Alkohol bei ihnen nur wenig Wirkung zeigte.\n\nMüller Maier Niemöller\n\nRiBGH Dr. Meyer-Goßner\n\nkann seine Unterschrift\nnicht beifügen, weil er\nsich in Urlaub befindet.\n\nGollwitzer Müller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-31/2-str-282-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-31/2-str-282-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:23.793362+00:00"}}