{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-08-24_2_StR_324_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-08-24","aktenzeichen":"2 StR 324/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Betrügerische Absicht im Sinne von § 265 Abs. 1 StGB wird\nnicht dadurch ausgeschlossen oder in Frage gestellt, daß der\nTäter für die Zerstörung seines von ihm in Brand gesetzten,\nauch gegen Feuersgefahr versicherten Pkw eine Versicherungssumme aus der Brandversicherung oder aus der Diebstahlsver-\n\nsicherung erstrebt.","text_plain":"ALL\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja (ohne II.)\n\nStGB 1975 § 265\n\nBetrügerische Absicht im Sinne von § 265 Abs. 1 StGB wird\nnicht dadurch ausgeschlossen oder in Frage gestellt, daß der\nTäter für die Zerstörung seines von ihm in Brand gesetzten,\nauch gegen Feuersgefahr versicherten Pkw eine Versicherungssumme aus der Brandversicherung oder aus der Diebstahlsver-\n\nsicherung erstrebt.\n\nBGH, Beschl. v. 24. August 1988 - 2 StR 324/88 - LG Mainz\n\nALS\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 324/88 BESCHLUSS\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nEberhard Walter Heinrich S up aus Kup vo\nGEM. cevoren an EEE 1950 1\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwIll\n\nALLG\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n24. August 1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\nl. Das Verfahren gegen die Angeklagten\nSEE und Sch wegen der in der\nNacht zum 7. März 1987 am Pkw mit dem\npolizeilichen Kennzeichen EB 135\nbegangenen Sachbeschädigung wird\neingestellt. Insoweit fallen die\nKosten des Verfahrens und die den\nAngeklagten entstandenen notwendigen\nAuslagen der Staatskasse zur Last.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten\nStruwe wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 14. Dezember 1987\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit es ihn betrifft:\nin den Aussprüchen über die Einzelstrafe im Fall II 6 (Sachbe-\n\nschädigung) und über die Gesamt-\n\nstrafe,\n\nb) soweit es den Angeklagten Sch»\nbetrifft:\n\nim Strafausspruch.\n\nALS\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die verbleibenden Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkam-\n\nmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten SW wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SCEEEB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und\nden Angeklagten Sch zu einer zur Bewährung ausgesetzten\nJugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt.\nGegenstand der Verurteilungen sind Straftaten des (teils\nversuchten) Diebstahls, des Vortäuschens einer Straftat, des\nVersicherungsbetrugs, des versuchten Betrugs und der Sachbeschädigung, die beide Angeklagte überwiegend zum Zweck betrügerischer Erlangung von Leistungen aus der Kraftfahrtversicherung begangen: haben.\n\nDer Angeklagte SGB rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Recht; er wendet sich insbesondere gegen\ndie Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs. Das Urteil gegen den Angeklagten Sch ist rechtskräftig. Das Rechtsmittel hat nur in dem im Urteilstenor bezeichneten Umfang Erfolg. Insoweit wirkt es gemäß S$S 357 StPO auch zugunsten des\n\nAngeklagten Sch» (hinsichtlich des in der unzutreffenden\nAnnahme einer Verfahrensvoraussetzung liegenden Rechtsfehlers - unten II - vgl. BGHSt 19, 320, 321). Im übrigen ist\ndas Rechtsmittel unbegründet im Sinne des S$S 349 Abs. 2\nStPO.\n\nDie Urteilsfeststellungen zu den zu erörternden Taten\n\nergeben:\n\nDer Angeklagte Sn ist Kraftfahrzeugmechaniker und\nbetreibt als Selbständiger zusammen mit dem Angeklagten.\nSch als Partner Fahrzeugveredelung, d.h. wertsteigernden\nUmbau von Personenkraftwagen. Unter anderem hatte er einen\ngebrauchten Pkw der Marke BMW Alpina für 27.500 DM erworben\nund auf einen Wert von 40.000 DM vollkaskoversichert. Er\nwollte ihn nach wertsteigerndem Umbau gewinnbringend verkaufen. Kurz nach dem Kauf auftretende, den Wagenwert auf\n15.000 DM vermindernde Mängel ließen jedoch das Vorhaben als\naussichtslos erscheinen.\n\nDeswegen beschlossen beide Angeklagte, einen. fremden\nPkw zu entwenden, mit diesem an dem BMW Alpina einen Unfall\nzu. verursachen und die Versicherung des gestohlenen Pkw,\ndessen Fahrer man als unfallflüchtig darstellen wollte, auf\nSchadensersatz in Anspruch zu nehnmen. Dementsprechend öffneten sie gewaltsam nacheinander drei Personenkraftwagen; es\ngelang ihnen jedoch in keinem Fall, die Zündung in Betrieb\n\nzu setzen.\n\nARL\n\n\"Nach den fehlgeschlagenen Kfz.-Aufbrüchen faßten die\nAngeklagten Sch» und Struwe den Entschluß, den BMW Alpina\ndes Angeklagten SB in Brand zu setzen, um die Versicherungssumme aus der Vollkaskoversicherung des Fahrzeuges ausgezahlt zu erhalten. Um von sich abzulenken und den Brand\ndes BMW glaubhafter zu machen, beschlossen die Angeklagten,\nmehrere Pkw in Mainz in Brand zu setzen, um einen ’Feuerteufel’ vorzutäuschen\". In Ausführung dieses Plans setzten sie\nzunächst zwei fremde Fahrzeuge in Brand, und zwar in der\nNacht zum 6. März 1987 einen Pkw VW-Käfer (Zeitwert\n1.400 DM) und in der folgenden Nacht einen Pkw Mercedes\n(Zeitwert 4.779 DM); beide Fahrzeuge brannten völlig aus.\n\nSodann steckten die Angeklagten in der Nacht zum\n8. März 1987 den Pkw BMW Alpina des Angeklagten SB in\nBrand, indem sn Benzin in das Innere schüttete und anzündete, während Sch@® Aufpasserdienst leistete. Am folgenden Morgen wurde SB von einem Parkhauswächter telefonisch über den Brand seines Fahrzeuges informiert, worauf\ner bei der Schutzpolizei Anzeige \"wegen Sachbeschädigung und\nversuchten Diebstahls\" erstattete. Mit Schreiben vom 9. März\n1987 teilte er der Versicherung den Schadensfall mit und bezifferte die Schadenshöhe auf 40.000 DM. Als Nachweis der\nSchadenshöhe reichte er der Versicherung anstelle des Kaufvertrags über 27.000 DM einen fingierten Vertrag ein, in dem\nder Kauf des Pkw durch die Firma der beiden Angeklagten zum\nPreis von 40.000 DM vorgetäuscht wurde. Die Versicherung\nleistete jedoch nichts.\n\nII.\n\nVerfahrensvoraussetzungen\n\nDas Landgericht hat wegen der Inbrandsetzung der zwei\nfremden Kraftwagen beide Angeklagte entsprechend der unverändert zugelassenen Anklage wegen fortgesetzter Sachbeschädigung verurteilt. Dabei hat es hinsichtlich des Pkw\nMercedes irrig angenommen, daß ein Strafantrag gestellt sei.\nTatsächlich ist diese Sachbeschädigung der Polizei durch die\nGeständnisse der Angeklagte Si und Sch bekanntgeworden (Sachakten Bd. I Bl. 94 £, 115) und sodann nur auf Grund\nAmtsanzeige verfolgt worden (vgl. Sachakten Bd. I Bl. 203\nbis 206, 220). Da auch die Staatsanwaltschaft während des .\ngesamten Verfahrens demselben Irrtum unterlag (vgl. Bd. II\nBl. 244 = Anklageschrift Bl. 11), kann die Strafverfolgung\nnicht als Einschreiten von Amts wegen aus besonderem öffentlichen Interesse gemäß § 303 c StGB angesehen werden. Auch\nder Generalbundesanwalt hat eine entsprechende Erklärung\nnicht abgegeben, vielmehr beantragt, die Verurteilung wegen\ndieser Sachbeschädigung entfallen zu lassen. Damit durften\nder Angeklagte SGB und der Mitangeklagte Sch mangels\neiner Verfahrensvoraussetzung wegen dieser Handlung nicht\n. bestraft werden. Insoweit war Einstellung des Verfahrens geboten (vgl. - für einen Teilfreispruch - BGH NJW 1984, 501),\ndie der Senat gemäß S 354 Abs. 1 StPO nachgeholt hat. Zwar\nist der jeweilige Schuldspruch wegen Sachbeschädigung, nänmlich wegen Inbrandsetzung des Pkw VW Käfer, weiterhin zutreffend. Jedoch hätte das Landgericht bei der Bemessung der\nStrafen - hinsichtlich des Angeklagten SED der Einzelstrafe von 10 Monaten sowie der Gesamtstrafe, hinsichtlich\n\nALY\n\ndes Angeklagten Sch@ der Einheitsjugendstrafe - nur einen\nentsprechend geringeren Schuldumfang annehmen dürfen.\n\nIII.\n\nSachrüge\n\nIm übrigen hat die umfassende Prüfung zum Schuld- und\nStrafausspruch keinen Rechtsfehler ergeben. Der Erörterung\n\nbedarf nur die Verurteilung wegen Versicherungsbetrugs:\n\nDie Revision führt zutreffend aus, daß die Voraussetzungen des § 265 StGB nur dann erfüllt sind, wenn der\nTäter bei der Inbrandsetzung einer gegen Feuersgefahr versicherten Sache die Absicht hatte, durch Täuschung über die\nUrsache des Brandes Leistung gerade aus der Brandversicherung zu erhalten. Entsprechend der klaren Beschränkung des\nSchutzzwecks der Vorschrift ist (in ihrem hier interessierenden Teil) nur die Vorbereitungshandlung mit Strafe bedroht, die der ungerechtfertigten Inanspruchnahme eben dieser Versicherung dienen soll (vgl. RGSt 69, 2; BGHSt 11,\n398, 400; BGHSt 32, 137, 138 = JR 1984, 433 m.Anm. Keller;\nMeurer JuS 1985, 443, 444 f.; Ranft Jura 1985, 393, 396);\ndabei macht es keinen Unterschied, ob Gegenstand des ver-.\ntrags allein die Feuerversicherung ist, oder ob er, wie z.B.\nbei der Fahrzeugversicherung üblich, als verbundene Versicherung auch andere Risiken abdeckt (vgl. BGHSt 25, 261 =\nNIW 1974, 568 = JR 1975, 71 m. Anm. F. Chr. Schroeder; BCH\nStV 1983, 504 m.w.N.; OLG Düsseldorf wistra 1982, 116).\n\nDie Gründe des angefochtenen Urteils ergeben, daß der\nAngeklagte bei der Inbrandsetzung seines Fahrzeugs in dieser\nAbsicht gehandelt hat: Er hatte in den Wochen zuvor die Erfahrung gemacht, daß eigene oder von Mittätern unternommene\nVersuche, die Diebstahlsversicherung hinsichtlich kaskoversicherter Fahrzeuge betrügerisch in Anspruch zu nehmen,\nnicht zum Erfolg geführt hatten. Gerade bei der Ns\nVersicherung, von der er jetzt Leistung verlangen wollte,\nhatte er einen anderen Pkw versichert und zu Unrecht als\ngestohlen gemeldet. Der intensiv verfolgte Plan, mit Hilfe\neines gestohlenen Fahrzeugs einen Unfallschaden am eigenen\nPkw zu verursachen und von der Versicherung des anderen Halters betrügerisch Entschädigung zu verlangen, war schon im\nVorbereitungsstadium gescheitert. Nach diesen vergeblichen\nAnläufen entschloß sich der Angeklagte zur Inbrandsetzung\ndes Kraftwagens. Zunächst zerstörte er zwei andere Fahrzeuge\nebenfalls durch Brandlegung, um vorzutäuschen, es sei bei\ndiesen und auch bei seinem Pkw ein (unbekannter) \"Feuerteufel\" am Werk gewesen. Diese Feststellungen ergeben, daß der\nAngeklagte bei der anschließenden Inbrandsetzung seines\neigenen Pkw die Absicht hatte, diejenige Versicherung in Anspruch zu nehmen, die er für eine durch Brand eingetretene\n\"Sachbeschädigung\" abgeschlossen hatte.\n\nAllerdings ist bei diesem Sachverhalt nicht auszuschließen, daß der Angeklagte auch mit der Möglichkeit gerechnet hat, die Versicherungsgesellschaft werde den Brand\nals Folge eines Diebstahlsversuchs beurteilen und Entschädigung auf Grund des Entwendungstatbestands des S§ 12 Abs. 1\n\nI bAKB leisten, sowie daß er auch für diesen Fall den\n\nALL\n\nentsprechenden Geldbetrag haben wollte. Das ändert aber\nnichts an dem erwähnten Ergebnis:\n\nDie Entschädigung, auf deren (ungerechtfertigte) Erlangung es ihm ankam, konnte - auch nach seiner Vorstellung - nur aus einer der beiden Versicherungen kommen. Auf\njede dieser beiden Möglichkeiten richtete sich seine Ab-\n\nsicht.\n\nInfolgedessen ist der subjektive Tatbestand des S 265\nStGB erfüllt. Das Erfordernis der Absicht setzt nicht voraus, daß der Täter den Eintritt der in der Vorschrift bezeichneten Folge als sicher annimmt; sofern er die Folge\nanstrebt, genügt es, wenn er ihren Eintritt für möglich hält\n(BGHSt 18, 246, 248; 21, 283, 284; BGH NJW 1981, 2204;\nCramer in Schönke/Schröder 23. Aufl. StGB § 15; Lackner in\nLK 10. Aufl. StGB § 263 Rdn. 261, 263; ders., StGB 17. Aufl.\nS 15 Anm. II 3 a aa; Dreher/Tröndle StGB 44. Aufl. § 15\nRdn. 6).\n\n- 10 -\n\nDieser Auffassung steht die bisherige Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs nicht entgegen: Nach den Feststellungen, die dem Urteil des 5. Strafsenats BGHSt 25, 261 und\ndem Beschluß des 4. Strafsenats StV 1983, 504 zugrunde\nlagen, hatte der Täter, (wie nicht auszuschließen war), nur\ndie Absicht, die Diebstahlsversicherung in Anspruch zu neh-\n\nmen.\nHerdegen Maier Theune\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-24/2-str-324-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303c","ref_norm":"303c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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