{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-08-19_2_StR_389_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-08-19","aktenzeichen":"2 StR 389/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AL3\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 389/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGeorg Jochen 2 En zus OR sehoren am\nGER 192: :: \"On.\n\nwegen Betruges u.a.\n\nwııI\n\nRS\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August\n1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 16. Dezember 1987\n\na) gegen ihn\n\nsoweit er wegen Betrugs verurteilt\nist, sowie in den Aussprüchen über\ndie Einzelstrafe wegen Untreue und\n\nüber die Gesamtstrafe und\n\nb) gegen den Mitangeklagten zn\ninsgesamt\n\nmit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Wirtschaftsstrafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nALS\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs und\nUntreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten und den Mitangeklagten zu wegen Betrugs zu\neiner zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von einem\nJahr und neun Monaten verurteilt. Während das Urteil gegen\nden Mitangeklagten zB rechtskräftig geworden ist, hat\nder Angeklagte Revision eingelegt und diese mit der Sachbeschwerde begründet. Das Rechtsmittel hat im vorbezeichneten\nUmfang, gemäß § 357 StPO auch zugunsten des Mitangeklagten\nzänker, Erfolg.\n\nI. Das Landgericht hat zum Vorwurf des Betrugs festgestellt:\n\nDer Angeklagte war (ebenso wie der Mitangeklagte ZB\nWB; beide handelten in den Betrugsfällen bis zum 30. April\n1980 gemeinschaftlich) Geschäftsführer der \"CgB-Service\nWarenterminvermittlungsgesellschaft mbH\", die später in\n\"CO -Service\" umbenannt wurde. Er nahm telefonisch\nKontakt zu potentiellen Kunden auf, um die Bereitschaft zum\nAbschluß eines Warentermingeschäfts zu erkunden. Zeigte sich\nder Angerufene nicht abgeneigt, so wurde ihm eine Broschüre\nzugesandt, die \"Informationen und Erläuterungen über Eigenheiten und Ablauf des Warentermingeschäfts\" enthielt. Unter\n\nanderem wird darin einerseits (auf S. 4, 5) ausgeführt, daß\ndie spekulative Anlage eines verhältnismäßig geringen Teils\ndes gesamten Vermögens die Möglichkeit biete, eine hohe\nprozentuale Rendite auf das gesamte Vermögen zu erzielen.\nAndererseits findet sich auf Seite 18 ein Kapitel über\n\ndas in dem Geschäft liegende Risiko:\n\n\"Das Geschäft mit Warenterminkontrakten und Optionen\ngehört zu den faszinierendsten Kapitalinvestitionen der\nfreien Weltwirtschaft. Wer sich am Warenterminhandel\nbeteiligt, ist der berechtigten Verlockung erlegen, .\n\nschnelle und hohe Gewinne zu erzielen.\n\nBerechtigt deshalb, weil der übrige Kapitalmarkt Ihnen\nkeine auch nur in etwa vergleichbare Chance bietet, in\nkurzer Zeit größere Gewinne zu machen als jene, die an\nden Rohstoffbörsen erzielt werden können. Der Mut, ein\nängemessenes Risiko zu tragen, wird nirgendwo so groß-\n\nzügig honoriert wie in diesem Geschäft.\n\nAber - so chancenreich das Geschäft an den Rohstoffbörsen auch sein mag, die entsprechenden finanziellen\n\nRisiken zu ignorieren, wäre der reine Leichtsinn.\n\nUnd wer den Totalverlust seines im Warenterminhandel\neingesetzten Kapitals nicht verschmerzen kann, der\nsollte von dieser Spekulation lieber Abstand nehmen.\nWarentermingeschäfte sind nämlich keine Kapitalanlage\nim konservativen Sinn, sondern eine Spekulation mit\nallen Risiken für das eingesetzte Geld.\n\nALS\n\nAus diesem Grund nehmen wir keine Aufträge von Personen\nentgegen, die durch den eventuellen Verlust ihres investierten Kapitals die wirtschaftliche Existenz von\nsich, ihrer Familie oder anderer unterhaltsberechtigten\n\nPersonen gefährden würden.\n\nAuf die Risiken des Warentermingeschäftes kann nicht\ndeutlich genug hingewiesen werden, jedoch ist ebenfalls\nfestzustellen, daß heute über die durch die weltweite\nRohstoffverknappung und z. T. auch durch reine Spekulation ausgelösten Kurssprünge in weit höherem Maße als\nje zuvor Gewinne möglich geworden sind.\"\n\nNach Zusendung der Broschüre wurden, von Ausnahmen abgesehen\nebenfalls telefonisch, Verkaufsgespräche geführt. Entschloß\nsich ein Kunde zum Abschluß eines Warentermingeschäfts, so\nwurde ihm ein mit \"Orderticket, Auftragsbestätigung\" überschriebenes Papier zugesandt, auf dem \"der Gegenstand des\nGeschäfts sowie der vom Kunden zu zahlende Endpreis in englischen Pfund und deutschen Mark angegeben war\". Der Endpreis enthielt den beim jeweiligen Brokerhaus erfragten\nOptionspreis sowie - mangels Aufschlüsselung für den Kunden\nnicht sichtbar - einen Aufschlag für die Geschäftstätigkeit\nder Firma C@B-Service.\n\nAuf der Rückseite der Auftragsbestätigung waren die\n\"Allgemeinen Geschäftsbedingungen\" abgedruckt. Deren 5\nlautete in der Fassung\n\nbis Oktober 1979:\n\n\"Für den Optionskäufer entstehen keinerlei Nachschußpflichten. Alle bei der Durchführung des Vertrages anfallenden\nKosten und Provisionen sowie die Broker-Kommission sind in\n\nder Prämie kalkuliert und mit deren Zahlung abgegolten\";\nvon November 1979 bis Januar 1980:\n\n\"Der von der Firma CB-Service GmbH ausgewiesene Endbetrag\nbei einem Optionsgeschäft beinhaltet den 1,1- bis 1,5-fachen\nwert der vom Brokerhaus bekanntgegebenen Tagesprämie für Betriebs- und Servicekosten, sowie für das erste Hedging (siehe $S 16) incl. Broker-Kommission\";\n\nab Februar 1980:\n\n\"der von der Firma CogEB-Service GmbH ausgewiesene\nEndbetrag bei einem Optionsgeschäft beinhaltet 60 % Aufschlag der vom Brokerhaus bekanntgegebenen Tagesprämie\n(nackte Option plus Brokerkommission) für Betriebs- und Servicekosten sowie für das erste Hedging (siehe S 16)\".\n\nIn den Telefongesprächen gaben sich die Angeklagte als\nerfahrene und zuverlässige Fachleute aus - beide waren zuvor, der Angeklagte Bedacht vier Monate lang, bei einer anderen Warenterminfirma als Telefonverkäufer beschäftigt .gewesen. \"Die Kunden vertrauten sich ihnen deshalb an, glaubten an die von den Angeklagten beredt ausgemalte Gewinnträchtigkeit der Geld- \"Anlage’, auch wenn sie die Prospekt -\nangaben erkennbar nicht recht verstanden. Die Angeklagten\n\nALSE\n\nstellten sich auf ihre jeweiligen Gesprächspartner geschickt ein, um bei ihnen Bedenken erst gar nicht aufkommen\nzu lassen, jedenfalls aber geschickt zum Schweigen zu bringen\" (UA Bl. 13 a).\n\nDie Strafkammer hat die in der Zeit vom 6. Juni 1979\nbis 30. April 1980 von den beiden Angeklagten gemeinschaft\nlich, vorwiegend vom Angeklagten Bedacht als Berater, sowie\nanschließend bis zum 20. August 1980 vom Angeklagten Bedacht allein getätigten und ihnen als betrügerisch zur Last\ngelegten Warentermingeschäfte im einzelnen dargestellt.\n\nII. Dem Angeklagten wird als Täuschungshandlung angelastet, er habe die Kunden\n\n- über das dem Warenterminoptionsgeschäft innewohnende\nin höchstem Maße spekulative Moment und das damit\nverbundene Verlustrisiko nicht aufgeklärt, diese Umstände vielmehr verschleiert, sowie\n\n- über die von der Firma CEEB-service (später Con\nWB-service), erhobenen Aufschläge im unklaren gelas-\n\nsen oder vereinbarte Aufschläge abredewidrig überschritten.\n\nl. Der Angeklagte hat sich gegenüber dem ersten Vorwurf\ndahin eingelassen, \"alle Kunden (seien) über die Risiken\neines Warentermin-Optionsgeschäfts aufgeklärt worden\" (UA\nS. 44).\n\nDie Strafkammer ist dagegen überzeugt, daß dies \"nur\nunzureichend\" geschehen ist. \"Wäre dem Zeugen ... das mit\ndem Geschäft verbundene Risiko eines Verlustes bis zum\nTotalverlust und das dem Warenterminoptionsgeschäft innewohnende in höchstem Maße spekulative Moment bekanntgewesen,\nhätte er das Geschäft nicht getätigt\" (UA S. 16 für den Kunden D@B; entsprechend für andere Kunden).\n\nDiese Überzeugung stützt das Gericht auf die Aussagen\nder Geschädigten. Danach haben diese die Broschüre und das\nOrderticket \"nur flüchtig\" (Dg UA S. 15) oder \"nicht\"\n(KGB, Kr. Erika und Bernd N sowie Karoline und\nStephan SB, ua Ss. 19, 23, 26) zur Kenntnis genommen.\nSie hätten sich ganz auf die mündlichen Erklärungen des Angeklagten (oder des Mitangeklagten) verlassen und auch darauf vertrauen dürfen. Darin seien das Verlustrisiko als\nausgeschlossen dargestellt (DB) oder \"lediglich am Rande\nerwähnt\" (KB, KriB) worden, die Geldanlage als sicher\n(REED, Un Ss. 28) und die Gewinnmöglichkeiten \"bei steigenden Kursen\", die \"derzeit - bei Zucker - ... mit ’vollkommener Sicherheit’ zu erwarten\" seien (Np/siB. ur\nS. 26), gepriesen worden. Aus der Tatsache, daß den Kunden\ndie Broschüre zugesandt worden sei, ergebe sich nichts\nanderes. Das \"Kapitel über das in dem Geschäft liegende,\nRisiko ... (sei) - zumal fast an letzter und damit unauffälligster Stelle in der Broschüre abgehandelt - nicht\ngeeignet, über das Verhältnis zwischen Risiko und Gewinnchancen ausreichend zu informieren, da letztlich das Risiko\nverharmlost, die Gewinnchancen hervorgehoben werden und über\ndie Auswirkungen eines hohen Aufschlags auf die Gewinnaussichten jegliche Angaben fehlen\" (UA S. 51).\n\nAL\n\nDie Urteilsausführungen hierzu leiden jedoch an durchgreifenden rechtlichen Mängeln.\n\nFür die Beurteilung der Frage, inwieweit die Kunden\nüber das Risiko des Warentermin-Optionsgeschäfts tatsächlich\nund nach der Vorstellung des Angeklagten unterrichtet oder\nim Irrtum waren, mußte die Strafkammer alle hierfür maßgeblichen Umstände in ihre Erwägungen einbeziehen. Insoweit\nsind die Urteilsausführungen lückenhaft und zum Teil nicht\nnachvollziehbar.\n\nDas gilt unter anderem für die Ausführungen zum Aufklärungswert der allen Kunden zugesandten Broschüre. Hinsichtlich des mit \"Risiko\" überschriebenen Kapitels ist in\nAnbetracht der Deutlichkeit, mit der die Gefahren der\n\"Spekulation\" und die Möglichkeit eines \"Totalverlust(es)\"\ndargestellt werden, die Würdigung der Strafkammer, es werde\ndarin \"letztlich das Risiko verharmlost\", nicht verständlich. Es gibt auch keinen Erfahrungssatz, daß die \"fast\nletzte\" Stelle die “unauffälligste\" sei. Insbesondere muß\nden Urteilsgründen zugunsten des Angeklagten entnommen werden, daß die mehr als 18 Seiten umfassende Broschüre weitere\nfür die Aufklärung der Kunden maßgebliche Darstellungen enthält: Mit Informationen und Erläuterungen \"über Eigenheiten\nund Ablauf\" des Warentermingeschäfts (UA S. 8) können nicht\nnur die in den Urteilsgründen wiedergegebenen, die Chancen\nund Risiken des Warentermingeschäfts Pauschal hervorhebenden\nTextstellen gemeint sein. Diese Bezeichnung verdienen nur\nkonkretere Hinweise auf die Mindestvoraussetzungen - Entwicklung des Kurses der Ware in die angenommene Richtung\n\nüber die Prämienzone hinaus -, die eintreten müssen, damit\n\nder Optionsnehmer überhaupt etwas erhält, und ohne deren\nEintritt nicht nur ein Gewinn ausbleibt, sondern auch der\neingesetzte Betrag verloren ist. Die zutreffende Würdigung\ndes Inhalts der Broschüre war auch Voraussetzung für die\nweitere Beurteilung der Glaubhaftigkeit oder des Sinnes der\nAussagen der Geschädigten, sie hätten die - ihnen als Grundlage für die eigentlichen Verkaufsgespräche zugesandte Broschüre - \"nur flüchtig\" oder \"nicht\" zur Kenntnis genommen,\nwobei in einigen dieser Fälle sogar in den Verkaufsgesprächen zusätzlich \"die Möglichkeit des Totalverlusts des eingesetzten Betrages\", wenn auch nur am Rande, angesprochen\nwurde. Hinsichtlich Frau rg ist mangels gegenteiliger\nAusführungen zugunsten des Angeklagten anzunehmen, daß sie\nden Inhalt der Broschüre zur Kenntnis genommen hat.\n\nBei der Würdigung der Zeugenaussagen sind auch andere\nmaßgebliche Umstände unerörtert und ersichtlich außer Be-\n\ntracht geblieben:\n\nDrei Kunden haben nach Kenntnisnahme vom Fehlschlag\nihres jeweils ersten Geschäfts, bei dem sie (nicht nur keinen Gewinn erzielt, sondern darüber hinaus) die eingesetzte\nPrämie vollkommen (D@p) oder zu einem erheblichen Teil\n(KB, StB) eingebüßt hatten, weitere Warentermin-Optionsgeschäfte abgeschlossen; von diesen erbrachten das jeweils zweite (bei DB auch das vierte) Gewinn, die anderen\naber (bei StB das dritte bis sechste Geschäft) erneut\nVerluste. Auch hinsichtlich dieser weiteren Geschäfte nimmt\ndas Landgericht an, der jeweilige Kunde hätte sie \"nicht\nabgeschlossen, wenn er über das dem Optionsgeschäft\n\nimmanente hohe Risiko und das spekulative Moment informiert\n\nABS\n\nworden wäre\" (UA S. 20 hinsichtlich K@B; vA Ss. 17, 30 hinsichtlich DB und StB): Diese Annahme ist auf der gegebenen Grundlage nicht verständlich. Das gilt bezüglich DB,\nobwohl ihm nach dem Fehlschlag der \"Verlust als eine große\nAusnahme\" dargestellt wurde, und erst recht hinsichtlich\nK@EB (siehe oben und UA S. 19) sowie StB, der schon\nfrüher bei einem Warentermingeschäft mit einer anderen Firma\neinen Teilverlust erlitten hatte (UA S. 30). Zumindest bei\ndiesen Geschädigten drängt sich die Annahme auf, daß sie\ntrotz ausreichenden Kenntnisstandes eine Abwägung unterließen oder den Gedanken an weitere Verluste zugunsten der\nweniger realistischen Hoffnung auf Gewinn, die nach dem\nzweiten Geschäft durch dessen Ergebnis gesteigert gewesen\nsein mag, zurückdrängten. Daß diese Möglichkeit nicht fernliegt, ergeben die Urteilsausführungen hinsichtlich weiterer\nsieben Kunden, die Warentermingeschäfte abschlossen, obwohl\nsie erwiesenermaßen oder nicht ausschließbar das Risiko\nkannten (UA S. 32 bis 40).\n\n2. An Rechtsfehlern leiden auch die Urteilsausführungen\nzu den Täuschungshandlungen, die das Landgericht darin\nsieht, daß der Angeklagte die Kunden nicht über den in der\nPrämie enthaltenen Aufschlag zugunsten der Firma cB-Ser-\n\nvice unterrichtet hat.\n\nDie Strafkammer hat auf Grund der Aussagen zahlreicher\nKunden die Überzeugung gewonnen, diese seien \"über die Aufschlagshöhe gar nicht aufgeklärt\" worden (UA S. 45). Sie\nhätten zwar mit Aufschlägen - genannt wurden 2 % bis zu‘\n\n20 % - gerechnet, nicht jedoch mit den tatsächlich erhobenen, die 43,66 % bis 151,77 % betrugen. \"Jedenfalls ein\n\nAufschlag von über 80 %, bezogen auf die Optionspränmie einschließlich der Brokerkommission (entspricht bei Fehlen\neiner anderweitigen Vereinbarung) nicht mehr der üblicherweise zu erwartenden Vermittlungsprovision ..., mit der ein\nKunde rechnen kann, sondern (stellt) eine abredewidrige Verwendung von Kundengeldern dar\" (UA S. 48, 52 a). \"Dabei sind\ndie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Cm -\nService enthaltenen Klauseln über die Aufschlagshöhe nicht\ngeeignet, eine derartige Vereinbarung zu ersetzen. Soweit\nhierin Aufschläge über 80 % vereinbart werden sollten, handelt es sich um nach S§ 3 AGBG unwirksame, \"überraschende’\nKlauseln. Die Kunden mußten nach den Umständen, insbesondere\nder Tatsache, daß die Vergütung der Leistung der Firma co»\n@-Service zu den wesentlichen Bestandteilen des Vertrages\nhätte gehören müssen, nicht damit rechnen, daß diese wichtige Frage kleingedruckt unter anderen Geschäftsbedingungen\nabgehandelt würde\" (UA S. 52 a).\n\nMit der in diesen Ausführungen enthaltenen Annahme, daß\nbei Fehlen einer Vereinbarung mit einem Aufschlag bis zu\n80 % üblicherweise zu rechnen sei, ist es nicht vereinbar,\ndaß die Strafkammer dem Angeklagten das Unterlassen der Aufklärung auch in einigen Fällen anlastet, in denen Aufschläge\nbis zu 80 % verlangt wurden. (Daß die Kunden DE und Kon\nder Erklärung geglaubt hätten, der gesamte eingezahlte\nBetrag werde an der Börse angelegt, die Firma COEEB-Service\n\nwerde sich nur an einem etwaigen Gewinn zur Hälfte beteiligen, widerspricht der Feststellung, diese Kunden hätten\nmit einer Provision der Firma bis zu 10 $ gerechnet - vgl.\nUAS. 15 f, 21).\n\nALS\n\n-13 -\n\nIn Fällen, in denen ein Aufschlag von 100 % und mehr\nverlangt wurde, hat die Strafkammer zu Unrecht (vgl. BGHSt\n32, 22) schon wegen der Höhe des Aufschlags einen unnmittelbaren und direkten Vermögensschaden hinsichtlich des gesamten eingesetzten Betrages angenommen (UA S. 52 a, 53).\n\nSoweit das Landgericht die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen über den von der\nFirma C@B-Service vorgenommenen Aufschlag als unwirksame\n\"überraschende\" Klauseln beurteilt, kann ihm auf der Grundlage der bisherigen Urteilsausführungen nicht gefolgt werden. Die Strafkammer geht offenbar selbst nicht davon aus,\ndaß bereits mit der telefonischen Kaufzusage des Kunden das\nWarenterminoptionsgeschäft endgültig und für ihn unabänderlich geschlossen worden sei; sie bezeichnet nicht etwa die\ngesamten Geschäftsbedingungen, weil erst nachträglich zugegangen, als unwirksam. Jedenfalls ist nicht ausgeschlossen,\nsondern zugunsten des Angeklagten anzunehmen, daß der Kunde\nnach Eingang des Ordertickets und nach Kenntnisnahme vom\nInhalt noch maßgebliche Entscheidungsmöglichkeiten hatte und\nauch erst danach das Geld überweisen mußte (vgl. auch die\nDarstellung des Optionskaufs durch DB UA S. 15, 16). Damit\nkommt es aber darauf an, wie der Vertragstext ausgestaltet\nwar, ob und gegebenenfalls in welcher Form schon darin auf\ndie Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen wurde. Denn\nnach § 3 AGB-Gesetz werden derartige Bestimmungen nur dann\nnicht Vertragsbestandteil, wenn sie \"nach den Umständen,\ninsbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags\nso ungewöhnlich sind, daß der Vertragspartner des Verwenders\n\nmit ihnen nicht zu rechnen braucht\". Ein solcher Sachverhalt\n\n- 14 -\n\nist den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen, dies um so weniger, weil, wie die Strafkammer selbst\nfeststellt, der Kunde bei derartigen Rechtsgeschäften \"üb-\n\nlicherweise\" mit einem Aufschlag rechnen muß.\n\nDie aufgezeigten Rechtsfehler betreffen den Schuldumfang und nötigen zur Aufhebung der Verurteilung wegen Be-\n\ntrugs.\n\nDa sie zugleich die Verurteilung des Mitangeklagten\nZänker betreffen, ist gemäß S 357 StPO auch diese aufzuheben.\n\nIII. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf\n\nfolgendes hin:\n\nl. a) Läßt sich feststellen, - was im angefochtenen\nUrteil nicht rechtsfehlerfrei geschehen ist -, daß der Kunde\nin den Irrtum versetzt wurde, ein Verlust des einbezahlten\nBetrages sei absolut ausgeschlossen (oder: ein Gewinn - d.h.\nein die Prämie übersteigender Endbetrag zugunsten des Kunden - sei absolut sicher), so ist, bei Vorliegen der übrigen\nVoraussetzungen des § 263 StGB, der gesamte einbezahlte Betrag Betrugsschaden, zumindest im Sinne einer Vermögensgefährdung. Bei entsprechender erfolgloser Täuschungshandlung\nliegt insoweit Versuch vor. Auf einen von der Gesellschaft\nerhobenen Aufschlag kommt es dabei nicht an.\n\nb) In anderen Fällen der hier erörterten Art, in denen\ndem Kunden die Tatsache, daß er mit der Prämie die an das\n\nALS\n\n- 15 -\n\nBrokerhaus zu entrichtenden Beschaffungskosten zu bezahlen\nhat, sowie das mit dem Warentermingeschäft verbundene Risiko\nfür die Prämie bekannt ist, kann nur ein neben den genannten\nBeschaffungskosten von der Gesellschaft geforderter Aufschlag betrugsrelevant werden:\n\nIst ein Aufschlag in bestimmter Höhe vereinbart, liegt\nder Schaden in dem diesen Betrag (Prozentsatz) übersteigenden Aufschlag.\n\nIst kein bestimmter Aufschlag vereinbart, so wird der\nKäufer regelmäßig mit der Provision zu rechnen haben, die\nüblicherweise von einem seriösen inländischen Makler verlangt wird. Betrugsschaden ist ein diese Provision über-\n\nsteigender Aufschlag.\n\nIn beiden letztgenannten Fällen ist es - von Ausnahmen\netwa des in der Entscheidung BGHSt 30, 177 dargestellten\nAusmaßes abgesehen - nicht von Belang, ob der Aufschlag mehr\nals 100 % beträgt oder sich unterhalb dieser Grenze hält\n(BGHSt 32, 22 m.Nachw.; BGH Stv 1984, 153; BGH, Beschluß\nvom 24. Januar 1986 - 3 StR 411/85).\n\n2. Es erscheint geboten, außer dem \"langen Zeitablauf\nseit Tatbegehung\" auch die ungewöhnlich lange Dauer des\nbisherigen Verfahrens und der dafür maßgeblichen Gründe zu\nprüfen; nur bei deren Kenntnis ist eine zuverlässige Beurteilung des diesem Strafmilderungsgrund zukommenden Gewichts\nmöglich. Den Angeklagten ist auch die von ihnen nicht verschuldete Verlängerung des Verfahrens bis zum Erlaß des\n\n- 16 -\n\nneuen tatrichterlichen Urteils zugutezuhalten (vgl. BGHSt\n24, 239; BGH GA 1977, 275; BGH StV 1983, 502; BGH NStZ 1982,\n291; 1987, 232).\n\nDas \"intensive Engagement\" des Angeklagten Bedacht \"in\nder Firma C@B-Service\" darf ihm nur insoweit strafschärfend angelastet werden, wie es auf strafbare Handlungen aus-\n\ngerichtet war.\n\nDer Schuldspruch wegen Untreue läßt keinen Rechtsfehler\nerkennen.\n\nDer Senat kann jedoch, zumal bei Berücksichtigung des\nZusammenhangs der beiden abgeurteilten Taten, nicht ausschließen, daß die Beurteilung des Schuldumfangs des Betruges auch die Einzelstrafe wegen Untreue beeinflußt hat.\n\nABE\n\nEr hebt deshalb auch diese Einzelstrafe (und damit die Gesamtstrafe) auf, um dem neu erkennenden Tatgericht eine in\nsich abgewogene Strafzumessung zu ermöglichen. Die vorstehend unter A III 2 gegebenen Hinweise sind auch in diesem\nZusammenhang zu berücksichtigen.\n\nHerdegen Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-19/2-str-389-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-19/2-str-389-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:23.325119+00:00"}}