{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-08-17_2_StR_429_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-08-17","aktenzeichen":"2 StR 429/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ALL\n\nBUNDESGERICHTSHÖOF\n\n2 StR 429/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nVino sm - > EEE aus XD, geboren an\nEEE 1956 ir vo -SEHEEB (Jusoslawien), zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nwIIl\n\nAER\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August\n1988 gemäß S$S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n\n7. März 1988 im Strafausspruch mit den\nzugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\n\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Schwurgerichtskammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nTotschlags und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit sei-\n\nner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist zum Schuldspruch unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nJedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand.\n\nBei der Strafzumessung für den versuchten Totschlag hat\ndas Landgericht zunächst den Strafrahmen unter Anwendung der\nMilderungsmöglichkeiten gemäß SS 24, 49 StGB und §§ 22, 23,\n49 StGB angegeben und sodann erörtert, ob die Voraussetzungen des minder schweren Falles im Sinne des § 213 StGB vorliegen. Dieser - nicht sachgerechte - Aufbau begründet zwar\nfür sich allein keinen Rechtsfehler; er ist dann unschädlich, wenn erkennbar die Strafrahmenbestimmung gleichwohl\ndas Ergebnis der Abwägung aller nachfolgend dargestellten\nmaßgeblichen Umstände ist.\n\nDas ist aber hier nicht der Fall. Bei den Erörterungen\nzu den Voraussetzungen der 2. Alternative des S§ 213 StGB hat\ndas Landgericht ausgeführt, daß die erhebliche Verminderung\nder Schuldfähigkeit \"allein\" den Fall - verglichen mit \"den\nErscheinungsformen des mit dem Regelstrafrahmen geahndeten\nversuchten Totschlags\" - nicht als minder schwer erscheinen\nlasse. Das spricht dafür, daß die Milderung gemäß SS 22, 23,\n49 StGB bereits vorausgesetzt und damit der zugrundeliegende\nSachverhalt im Hinblick auf S$S 213 StGB nicht mehr gewertet\nwurde. Im folgenden hat die Strafkammer zwar weiter die\n\"übrigen für die Strafzumessung wesentlichen Gesichtspunkte\"\nberücksichtigt und einzeln angeführt, darunter jedoch nicht\n\nden hier erörterten, daß die Tat nur bis zum Versuch gedie-\n\nhen ist. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht, wenn es alle maßgeblichen Umstände im Rahmen einer\nGesamtschau zunächst im Hinblick auf § 213 StGB geprüft\nhätte, zur Anwendung dieser Vorschrift gelangt wäre.\n\nWeiter ist - zumal bei Berücksichtigung des Zusammenhangs der beiden abgeurteilten Taten - nicht auszuschließen,\n\nALL\n\ndaß sich die Höhe der Einsatzstrafe auf die Höhe der wegen\ngefährlicher Körperverletzung festgesetzten Einzelstrafe\nausgewirkt hat. Der Senat hebt deshalb den gesamten Strafausspruch auf, um dem neu erkennenden Gericht eine in sich\nabgewogene Strafzumessung zu ermöglichen.\n\nSoweit im neuen Urteil wiederum die \"Intensität des\nVerletzungsverhaltens\" (UA Bl. 34, 35) zu Lasten des Angeklagten gewertet wird, muß es erkennen lassen, daß das Gericht geprüft hat, inwieweit dieses Verhalten auf einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit beruhen kann\n(vgl. BGHR StGB S§ 21 Strafzumessung 1 bis 6).\n\nHerdegen Müller “ Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-17/2-str-429-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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