{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-08-17_2_StR_397_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-08-17","aktenzeichen":"2 StR 397/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ad\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 397/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJakob BB us CB dort geboren am\nnn] 1959, zur Zeit in Strafhaft in anderer\n\nSache,\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\nu.a.\n\nAT\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n17. August 1988 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Jakob a]\nwird das Urteil des Landgerichts Darmstadt\nvom 5. April 1988, auch soweit es die Angeklagte Michaela Bm betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten Jakob BB und\nseine Ehefrau Michaela BB wesen \"gemeinschaftlichen Erwerbs\nund gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Heroin\nin nicht geringer Menge, begangen in Tateinheit\", zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der\nSachbeschwerde Erfolg. Sie führt gemäß § 357 StPO zur Aufhebung auch der Verurteilung der Angeklagten Michaela BB:\n\nZum Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln führt die Kammer zusammenfassend aus, bei einer\n\"ihnen günstigen Rechnung\" hätten die Angeklagten \"über mindestens 120 Tage insgesamt 45 Gramm Heroin zum Gesamtpreis\nvon ca. DM 30.000 bis DM 36.000 verkauft\". Dieses Ergebnis\nist mit den Feststellungen zu den Einzelmengen nicht vereinbar, die die Angeklagten im Tatzeitraum erworben und weiter-\n\nveräußert haben:\n\na)\n\nb)\n\nce)\n\nSo haben die Angeklagten nach den Angaben auf S. 6 UA\nund S. 16/17 UA\n\nin der Zeit von Anfang Januar 1987\n(hiervon muß zugunsten der Angeklagten\nausgegangen werden) bis Mitte\n\nFebruar 1987 wöchentlich 1,5 qg, das\nsind in sieben Wochen\n\nin der Zeit von Mitte Februar 1987\nbis 6. Mai 1987 täglich 1 g, das\nsind in 79 Tagen\n\nin der Zeit vom 7. Mai 1987 bis zum\n20. Juli 1987 wöchentlich 3 g, das\nsind in elf Wochen\n\nvon Anfang Januar 1987 bis. 20. Juli 1987\ninsgesamt also\n\nHeroin erworben.\n\n10,5 9,\n\n79,0 g,\n\n33,0 g,\n\n122,5 g\n\nDrei Viertel hiervon haben sie selbst ver-\n\nbraucht, mit dem verbleibenden Viertel, das sind rund 31 g,\n\nHandel getrieben. Für die von der Kammer anstelle dieser 31 g\n\nangenommenen Menge von 45 g findet\nebensowenig eine sichere Grundlage\nder im Urteil mitgeteilten An- und\n\nde - Feststellung, die Angeklagten\n\nsich in den Urteilsgründen\nwie für die - angesichts\nVerkaufspreise überraschen-\n\nhätten die Menge von 45 qg\n\nHeroin, die einen \"Wirkstoffanteil von 10 % hatte\" (UA S. 17),\n\nfür mindestens 30.000 DM, je Gramm also für 666 DM verkauft.\n\nAH\n\nDer Senat kann unter den gegebenen Umständen nicht\nausschließen, daß die Strafkammer der Verurteilung der Angeklagten einen zu großen Schuldumfang zugrunde gelegt hat.\n\nDas zwingt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfang.\n\nHerdegen Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-17/2-str-397-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-17/2-str-397-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:23.226906+00:00"}}