{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-08-17_2_StR_353_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-08-17","aktenzeichen":"2 StR 353/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF AL\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 353/88 URTEIL\n\nl.\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas S EB aus Hp HE. seboren am\nEEE 1952 in vB. zur zeit in Untersuchungshaft,\n\n. Carsten E EB zus WEB, geboren am EEE : 365\n\nin WED; zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\n- 2 - v0\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. August 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof gm\nin der Verhandlung,\n\nRichter am Landgericht\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ER aus EB\n\nals Verteidiger des Angeklagten Carsten Ei.\n\nJustizangestellte >\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nALO\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kassel\nvom 16. Februar 1988 wird verworfen.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten des\nRechtsmittels und die den Angeklagten\ndurch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen mehrerer\nStraftaten des Diebstahls, des (schweren) Raubes und der\nschweren räuberischen Erpressung, letztere in Tateinheit mit\nerpresserischem Menschenraub, zu Gesamtfreiheitsstrafen von\nacht Jahren (S@B) und neun Jahren (EB) verurteilt. Mit\nihrer zuungunsten der Angeklagten eingelegten und auf die\nVerletzung sachlichen Rechts gestützten Revision begehrt die\nStaatsanwaltschaft Aufhebung der Verurteilung im Fall II 4,\nweil die Strafkammer zwei Diebstahlshandlungen zu Unrecht\nals eine fortgesetzte Tat beurteilt habe, sowie Aufhebung\nder Aussprüche über die Einzelstrafen in den Fällen II 8, 9\nund der Gesamtstrafe. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nl. Der Schuldspruch im Fall II 4 enthält keinen Rechtsfehler.\n\nDie Urteilsfeststellungen schließen nicht aus, daß der\nDiebstahl noch nicht beendet war, als die Beteiligten den\ngeringen Wert des Tascheninhalts feststellten und sich zum\nAufbrechen des anderen \"in unmittelbarer Nähe abgestellten\nPkw\" entschlossen. Unter diesen zugunsten der Angeklagten\nanzunehmenden Umständen stellt sich ihr Entschluß als Erweiterung des ursprünglichen Vorsatzes im Sinne der Entscheidungen BGHSt 19, 323; 23, 33; 33, 4 dar.\n\n2. Auch die von der Beschwerdeführerin angegriffenen,\nStrafaussprüche sind revisionsrechtlich nicht zu beanstan-\n\nden.\na) Bei der Bemessung der Einzelfreiheitsstrafen\n\nvon fünf Jahren (SC) und fünf Jahren und sechs Monaten (EB) wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub (Fall II 8) und\n\njeweils sieben Jahren wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und\nmit einer weiteren schweren räuberischen Erpressung\n\nhat das Tatgericht alle in Betracht kommenden maßgeblichen Strafzumessungserwägungen angeführt. Zu Unrecht vermißt die Beschwerdeführerin im Fall II 9 die erschwerende\nBewertung des Vorgehens der Angeklagten gegenüber dem Pkw-Fahrer KB vor der Bank. Hinsichtlich beider Täter hat\n\n420\n\ndie Strafkammer mit den Hinweisen auf \"die Häufung\" von Gewalthandlungen \"in der Bank und vor der Bank am Auto\" (UA\nBl. 57 für Sp und UA Bl. 67 für EP; vgl. weiter UA\nBl. 56, 65, 66) auch das insoweit auf UA Bl. 29 und 31\nfestgestellte Verhalten ausdrücklich erörtert und somit in\nihre Erwägungen einbezogen.\n\nDie Gewichtung der für die Strafzumessung maßgeblichen\nUmstände muß der Tatrichter auf Grund des in der Hauptverhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten\ngewonnenen Eindrucks vornehmen. Das Revisionsgericht ist\ninsoweit zu einer genauen Richtigkeitskontrolle nicht in der\nLage, es muß vielmehr in Zweifelsfällen die Bewertung des\nTatgerichts hinnehmen (BGHSt 29, 319 £f; BGH GA 1982, 39 £;\nBGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 1). Hier hat die\nStrafkammer die zahlreichen festgestellten Umstände ausdrücklich angeführt und sorgfältig gegeneinander abgewogen\nsowie mit ausreichender Begründung Strafen festgesetzt, die\nnicht unvertretbar milde sind.\n\nb) Entsprechendes gilt für die jeweilige Gesamtfreiheitsstrafe. Bei ihrer Bemessung müssen zwar die hierfür\nmaßgebenden Gesichtspunkte in einer Gesamtschau erneut\nberücksichtigt werden; jedoch ist nicht in jedem Fall eine\nausdrückliche Wiederholung in den Urteilsgründen erforderlich (BGHSt 24, 268, 269 bis 272). Hier hat sich die Strafkammer jeweils in einer einleitenden Übersicht und sodann\nbei den Erwägungen zu den Einzelstrafen ausführlich mit\nihnen auseinandergesetzt und schon dabei in sachgerechter\nWeise das Gesamtbild der abzuurteilenden Taten mit in\nBetracht gezogen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1982 - 2 StR\n\n136/82). Bei dieser Sachlage sind mit der anschließenden\nBezugnahme hierauf unter Hervorhebung der für die Gesamtstrafenbildung besonders bedeutsamen Umstände die Entscheidungen ausreichend und für das Revisionsgericht rechtlich\nnachprüfbar begründet. Auf der gegebenen Grundlage erscheinen - zumal bei zusätzlicher Berücksichtigung des zwischen\nden einzelnen Taten bestehenden engen zeitlichen, sachlichen\nund situativen Zusammenhangs (vgl. BGH bei Holtz MDR 1985,\n793; BGH StV 1988, 103) - sowohl die verhältnismäßig\ngeringfügige Erhöhung der jeweiligen Einsatzstrafe, als auch\n\ndie Höhe der beiden Gesamtstrafen vertretbar.\nHerdegen - Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-17/2-str-353-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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