{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-08-17_2_StR_346_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-08-17","aktenzeichen":"2 StR 346/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 77\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 346/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Bekir CB .us rn SE. seboren am (EEE 1940 in Ab / Türkei,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwIII\n\nAIG\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. August 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (mn\nin der Verhandlung,\nRichter am Landgericht (B\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte (>\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nA419\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n2. Dezember 1987\n\nl. aufgehoben, soweit der Angeklagte\nwegen sexueller Nötigung verurteilt\nworden ist (Fall II 2 der Urteilsgründe). Der Angeklagte wird in\ndiesem Falle freigesprochen, die\ninsoweit entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des\nAngeklagten trägt die Staatskasse;\n\n2. im verbleibenden Schuldspruch dahin\ngeändert, daß an die Stelle der\nVerurteilung wegen Nötigung die\nVerurteilung wegen versuchter Nöti-\n\ngung tritt;\n\n3. mit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben\n\na) im Ausspruch über die Einzelstrafen im Falle II 1 der Urteilsgründe,\n\nb) im Ausspruch über die Gesanmtfreiheitsstrafe.\n\nII. Im Umfang der unter I. 3. ausgesprochenen Aufhebungen wird die\n\nSache zu neuer Verhandlung und\n\nA1G\n\nEntscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n. gründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Nötigung und sexueller Nötigung zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen\n\nund sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet. j\n\nAuf die Sachrüge hin ist der Schuldspruch im Falle II ıl\n(Petra HGB) dahin zu ändern, daß an die Stelle der Verurteilung wegen Nötigung die Verurteilung wegen versuchter Nötigung tritt. Wie das Landgericht selber erkannt hat, rechtfertigen die getroffenen Feststellungen insoweit nur die\n\nVerurteilung wegen Versuchs. Mit dieser Maßgabe hält der ge-\n\nänderte Schuldspruch der rechtlichen Prüfung stand.\n\nDagegen kann der Schuldspruch wegen sexueller Nötigung\nim Falle II 2 (Stefanie MB) nicht bestehen bleiben; er\nwird von den hierzu getroffenen Feststellungen nicht getragen.\n\nDer Angeklagte hatte die 17jährige Zeugin MB in seinem Pkw mitgenommen, war - angeblich, weil er austreten\nmüsse - ausgestiegen und mit offener Hose sowie erigiertem\nGlied zurückgekehrt. Sodann versuchte er, die Zeugin zu umarmen und zu küssen. Sie wehrte ihn ab und schlug sein Angebot aus, gegen Geld geschlechtlich mit ihm zu verkehren. Der\nAngeklagte entschloß sich daraufhin, die Zeugin - notfalls\nauch gegen ihren Willen - sexuell zu mißbrauchen. Er setzte\nsich auf den Beifahrersitz neben die Zeugin, packte sie an\nder Schulter, beugte sich zu ihr hinüber und wollte sie küssen. Gleichzeitig begann er, die Zeugin auszuziehen. Er zog\nihr die Bluse aus der Hose und nestelte an der Hose der Zeugin. Mehrfach gelang es ihm zwar, die Hose ein Stück herunterzuziehen - die Zeugin riß sie jedoch jedesmal sogleich\nwieder hoch. Als die Zeugin völlig verängstigt weiterhin\nheftig weinte, gab der Angeklagte sein Vorhaben, mit ihr den\nGeschlechtsverkehr auszuüben, aus Mitleid auf.\n\nDas Landgericht, das darin zutreffend einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch der Vergewaltigung sieht, ist der\nAuffassung, der Angeklagte habe sich einer sexuellen Nötigung ($S 178 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht, indem er die\n\nHT\n\nZeugin \"umarmte, zu küssen versuchte und damit begann, sie\nzu entkleiden, während er aus seiner zuvor geöffneten Hose\nsein erigiertes Geschlechtsteil hervorstehen ließ\".\n\nDem kann nicht gefolgt werden. Der Tatbestand des Ss 178\nAbs. 1 StGB ist, soweit er hier in Betracht kommt, erfüllt,\nwenn das Opfer dazu genötigt wird, sexuelle Handlungen des\nTäters an sich zu dulden. Der Angeklagte hat keine sexuellen\nHandlungen an der Zeugin vorgenommen. Der Versuch, sie zu\numarmen und zu küssen, stellte zwar eine grobe Zudringlichkeit dar, war aber selbst noch keine sexuelle Handlung (BGH,\nUrteile vom 7. August 1975 - 4 StR 203/75 und 15. Dezember\n1976 - 2 StR 622/76). Gleiches gilt für die - erfolglosen -\nBemühungen des Angeklagten, die Zeugin zu entkleiden; diese\nBemühungen waren von ihm aus gesehen zwar Mittel zur Ermöglichung des beabsichtigten Sexualakts, nicht jedoch ihrerseits sexuelle Handlungen im Sinne des § 184 ec Nr. 1 StGB\n(vgl. zum Begriff: Lenckner in Schönke/Schröder, StGB\n23. Aufl. S 184 c Rdn. 4 ff). An dieser Beurteilung ändert\nauch nichts, daß der Angeklagte während der geschilderten\nzudringlichkeiten sein erigiertes Glied aus der geöffneten\nHose herausstehen ließ, da insoweit keine Berührung des Kör-\n\npers der Zeugin stattfand.\n\nInwieweit das Verhalten des Angeklagten die Straftatbestände der Nötigung (S 240 StGB) und der Freiheitsberaubung\n(S 239 StGB) erfüllt, braucht nicht erörtert zu werden. Diese Delikte wären jedenfalls bloße Bestandteile eines nur\nmangels sexueller Handlung nicht zur Vollendung gelangten\nVergehens gegen § 237 StGB, so daß auch ihre Verfolgung gemäß § 238 Abs. 1 StGB einen Strafantrag voraussetzen würde\n\n- 17 -\n\n(BGHSt 19, 320 £; vgl. auch BGH NStZ 1988, 70 £f). Ein wirksamer Strafantrag ist indes nicht gestellt. Zwar hat die\nZeugin MB nit ihrer Erklärung \"Ich will, daß der dafür\nbestraft wird\" (Bd. I Bl. 34 d.A.) ihr Verlangen nach strafrechtlicher Verfolgung des Angeklagten eindeutig zum Ausdruck gebracht. Doch war sie damals erst 17 Jahre alt und\nmithin nicht antragsmündig ($S 77 Abs. 3 StGB i.V.m. S$S 106\nBGB). Die Eltern oder sonstige gesetzliche Vertreter der\nZeugin haben Strafantrag nicht gestellt.\n\nMüßte nach alledem das Verfahren, soweit es die Antragsdelikte betrifft, eingestellt, der Angeklagte dagegen,\nsoweit es um den Vorwurf der sexuellen Nötigung geht, freigesprochen werden, so ist - da es sich bei der letztgenannten Straftat um die schwerere (nämlich ein Verbrechen, § 12\nAbs. 1 StGB) handelt - auf Freispruch zu erkennen (KK-Hürxthal, StPO 2. Aufl. S 260 Rdn. 51).\n\nDer Strafausspruch im Falle II 1 (Petra Hib) mus bereits deshalb aufgehoben werden, weil das Landgericht bei\n\nAIG\n\nder Bemessung der Strafen wegen Vergewaltigung und wegen\n(versuchter) Nötigung strafschärfend berücksichtigt hat, daß\nder Angeklagte vorher eine sexuelle Nötigung zum Nachteil\nder Zeugin MB begangen habe (UA S. 22, 24). Dieser Erwägung ist mit dem Teilfreispruch die Grundlage entzogen, so\ndaß es auf die weiteren Beanstandungen der Strafzumessung\nnicht ankommt.\n\nHerdegen Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-17/2-str-346-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 237","ref_norm":"237","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-17/2-str-346-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:23.191947+00:00"}}