{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-08-17_2_StR_154_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-08-17","aktenzeichen":"2 StR 154/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF M8\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 154/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans CG EEE zus TB, geboren am U 1944 in\nBu DENE,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes\n\nwIII\n\nATS\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 17. August 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nB. Maier\nNiemöller\nGollwitzer\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht (gs\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nME\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Trier\nvom 24. September 1987 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem\nAngeklagten durch das Rechtsmittel erwachsenen notwendigen Auslagen fallen\nder Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von einem\nJahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur\nBewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft hat ihre hiergegen zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision auf\nden Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das mit der Sachbeschwerde begründete, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Strafzumessungserwägungen der Strafkammer sind aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch die Strafaussetzung\nbegegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken:\n\nzwar hat die Kammer bei ihrer Entscheidung nur die Voraussetzungen der Absätze 1 und 3 des § 56 StGB, nicht aber\nauch des - mit Rücksicht auf die Strafhöhe hier anzuwendenden - Absatzes 2 der Vorschrift erörtert. Das führt indessen nicht zur Teilaufhebung des Urteils, da die Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB eindeutig erfüllt sind.\n\nDaß dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose (S 56\nAbs. 1 StGB) gestellt werden kann, hat die Kammer rechtlich\nbedenkenfrei ausgeführt. Darüber hinaus ergibt aber auch die\nGesamtwürdigung der im Urteil festgestellten für den Angeklagten sprechenden Umstände, daß eine Ablehnung der Strafaussetzung nach S 56 Abs. 2 StGB trotz des Unrechtsgehalts\nder Tat nicht zu rechtfertigen wäre (vgl. zu der gebotenen\nGesamtbetrachtung z.B. BGHR StGB S 56 Abs. 2, Gesamtwürdigung 1; Umstände, besondere l). So ist hervorzuheben, daß\nder Angeklagte trotz Arbeitslosigkeit und damit verbundenen\ngeringen Einkommens das damals l12jährige Mädchen, um das\nsich die Angehörigen nicht kümmerten, zu sich genommen und\nversorgt hat; bei den insgesamt fünf Einzelakten der Tat hat\ner \"nicht in egoistischer Weise die besondere Naivität und\nArglosigkeit sowie die geringe Intelligenz\" des Kindes \"zum\nZwecke der leichten Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse\" ausgenutzt, sondern sich so verhalten, daß es \"einem\nechten Liebesverhältnis\" zwischen beiden kam; bei dem Mädchen sind schließlich auch weder physische noch psychische\nDauerschäden eingetreten. Wenn demgegenüber gegen den Angeklagten auch spricht, daß er mehrfach vorbestraft ist und\n\ndie Tat während einer laufenden Bewährungszeit begangen hat,\n\nHB\n\nso ist dabei doch zu berücksichtigen, daß ihm keine einschlägige Vorstrafe vorzuwerfen ist und daß das Bewährungsversagen auf eine verhältnismäßig geringe Freiheitsstrafe von drei Monaten zurückgeht. Letztlich hat sich der\nAngeklagte seit Begehung der jetzt abgeurteilten Tat mehrere\nJahre straffrei geführt und lebt er jetzt in geordneten\nVerhältnissen. Insgesamt sind danach die Strafmilderungsgründe so gewichtig, daß von besonderen Umständen im Sinne\ndes § 56 Abs. 2 StGB gesprochen werden muß.\n\nHerdegen Müller Maier\n\nNiemöller Gollwitzer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-17/2-str-154-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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