{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-08-12_2_StR_345_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-08-12","aktenzeichen":"2 StR 345/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 345/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nVolker vorraus R GE zus ve.\n\ngeboren am 1959 in RB:\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwıII\n\nAMF\n\n2\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n12. August 1988 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 1988\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit\nder er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg. |\n\nI. Das Urteil ist auf die Sachbeschwerde in vollem\nUmfang aufzuheben.\n\nl. Im Fall II 1 der Urteilsgründe liegt dem Angeklagten\nzur Last, Handel mit Betäubungsmitteln dadurch getrieben zu\nhaben, daß er, \"um seinen Freund BED von Kokain abzubringen\", fünf Gramm dieses Rauschgifts, die BEE in Besitz hatte, in dessen Einverständnis verkaufte. Insoweit kann\ndem Urteil jedoch nicht entnommen werden, daß der Angeklagte,\nwie Handeltreiben im Sinne des § 29 BtMG voraussetzt, aus\n\nEigennutz handelte (vgl. Körner, Betäubungsmittelgesetz\n\n2. Aufl. Rdn. 65 zu $S 29). Bei der Strafzumessung wird sogar\nzu Gunsten des Angeklagten ausdrücklich der Umstand gewertet,\n\"daß er das Kokain nicht aus eigensüchtigen Motiven veräußerte\" (UA S. 6).\n\nSchon aus diesem Grund kann die Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Kokain nicht bestehenbleiben.\n\n2. Nach den Feststellungen zu Fall II 2 kauften der\nAngeklagte und BB in der Zeit von September 1985 bis\nMärz 1986 bei vier Gelegenheiten jeweils 5 kg Haschisch;\ndieses Haschisch verkauften sie weiter, \"wobei sie getrennt\nvorgingen\". Hier bleibt unklar und kann auch dem Zusammenhang\nder Urteilsgründe nicht entnommen werden, wie im einzelnen\ndie Geschäfte von den \"getrennt vorgehenden\" Tätern abgewickelt wurden. Hat, was jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen ist, jeder der beiden Käufer\njeweils nur, wenn auch zur gleichen Zeit, für sich selbst\n2,5 kg, insgesamt also 10 kg erworben und dann unabhängig vom\nandern weiterveräußert, so kann dem Angeklagten nicht\nHandeltreiben mit 20 kg zur Last gelegt werden (vgl. UA\nS. 6). Dann aber ist der Schuldumfang wesentlich geringer als\n\nvon der Strafkammer angenommen.\n\nII. Da die Sachbeschwerde zur Aufhebung des Urteils\nführt, bedürfen die Verfahrensrügen keiner abschließenden\nErörterung. Sie geben jedoch Anlaß zu folgenden Bemerkungen:\n\nAAF\n\nl. Soweit der Fall II 2 in Frage steht, hätte es gemäß\n§ 265 StPO des Hinweises bedurft, daß der Angeklagte als gemeinschaftlich mit BB handeinder Mittäter verurteilt\nwerden könne. In der Anklage wird ihm nur im Fall des Handeltreibens mit Kokain vorgeworfen, gemeinschaftlich gehandelt\nzu haben.\n\n2. Die Beweisamträge vom 18. Januar 1988 hat die Kammer\nmit der Begründung zurückgewiesen, daß sie \"für die Entscheidung ohne Bedeutung\" seien. Die Kammer stütze sich \"auf der\nGrundlage der bisherigen Beweisaufnahme ausschließlich auf\ndie glaubhafte Einlassung des Angeklagten\".\n\nDiese Ablehnung ist rechtsfehlerhaft, da sie eine unzulässige Vorwegnahme der Beweiswürdigung enthält (vgl. BGHR\nStPO § 244 Abs. 3 Satz 2, \"Bedeutungslosigkeit\" 6; KK-Herdegen 2. Aufl. Rdn. 64 zu $S 244; Kleinknecht/Meyer StPO\n38. Aufl. Rdn. 46 zu § 244).\n\nIII. Das Urteil läßt nicht erkennen, ob sich der Angeklagte bisher straffrei geführt hat; ist dies der Fall, so\n\nkann hierin ein Strafmilderungsgrund liegen.\n\nHerdegen Müller Maier\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-12/2-str-345-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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