{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-08-10_2_StR_392_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-08-10","aktenzeichen":"2 StR 392/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ME\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 392/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nElmass C GB seborene To aus KOEB. seboren\nam ED 927 ir Hu (Türkei), zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nWIII\n\nMG\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August\n1988 gemäß S$S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nl. Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel\nvom 15. März 1988 im Strafausspruch\nmit den zugehörigen Feststellungen\naufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an .eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.\n\nIhr Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO\nunbegründet.\n\nPartner der von der Angeklagten angestrebten und durchgeführten Rauschgiftgeschäfte waren zum größten Teil Vertrauensleute und verdeckte Ermittler der Polizei, die das\nKokain nicht an den Verbraucher gelangen, sondern es aus dem\nVerkehr ziehen wollten. In derartigen Fällen ist wegen der\nÜberwachung des Geschäfts eine erhebliche Gefährdung des\ndurch § 29 BtMG geschützten Rechtsguts regelmäßig ausgeschlossen, was unter dem Gesichtspunkt des geringeren Erfolgsunwerts der Tat (BGH, Urteil vom 15. Mai 1985 - 2 StR\n65/85) von Bedeutung ist (BGH NStZ 1986, 162 = Strafverteidiger 1986, 100 £).\n\nDaß die Strafkammer diesen wesentlichen Umstand bei der\nStrafzumessung nicht berücksichtigt hat, begründet einen\nsachlich-rechtlichen Mangel des angefochtenen Urteils.\n\nHerdegen Müller Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-10/2-str-392-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-10/2-str-392-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:22.826653+00:00"}}