{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-08-05_2_StR_399_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-08-05","aktenzeichen":"2 StR 399/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"HA3\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 399/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPeter Franz H ED zus MuB-“EEB. seboren am\nCE 1955 in m, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nwIll\n\n13\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August\n1988 gemäß S$S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom\n18. März 1988, soweit es ihn betrifft,\nim Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen hat er durch seinen\nWahlverteidiger unbeschränkt Revision eingelegt und diese\nmit der allgemeinen Sachrüge begründet. In einem weiteren\ninnerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Schriftsatz hat\nder Verteidiger auch das Verfahren beanstandet. Die nunmehr\ngegebene Einzelbegründung betrifft in verfahrens- und sachlichrechtlicher Hinsicht jedoch nur den \"Strafausspruch\",\nder nach Auffassung des Beschwerdeführers \"keinen Bestand\"\nhat. Damit hat er, zur Zurücknahme von Rechtsmitteln ausdrücklich ermächtigt, die Revision auf das Strafmaß beschränkt (BGH NJW 1956, 756; BGH, Urteil vom 7. Dezember\n\n1983 - 2 StR 585/83 - und Beschluß vom 24. Januar 1956\n- 1 StR 560/55; Pikart in KK 2. Aufl. StPO S 344 Rdn. 5).\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die\n\nVerfahrensrügen braucht nicht eingegangen zu werden:\n\nDie Initiative für den ersten Teilakt - Zusage der Lieferung von zwei Kilogramm Haschisch - ging von der Polizei\naus, die einen Bekannten des Angeklagten mit der Bestellung\ndes Rauschgifts beauftragte. Die ständigen zahlreichen Anfragen des Mittelsmanns und des zusätzlich als Scheinkäufer\neingesetzten Polizeibeamten waren eine maßgebliche Ursache\nfür die (obschon im Ergebnis erfolglosen) Bemühungen des Angeklagten, Rauschgift in der genannten Menge zu erhalten.\nLetzteres gilt auch für den zweiten Teilakt, bei dem der Angeklagte - nunmehr von sich aus, aber motiviert durch das\nihm zuvor gezeigte Interesse - zwei Kilogramm Haschisch tatsächlich beschaffte und lieferte. Zwar hatte der Angeklagte\nbereits zwei Jahre vor der jetzigen Tat dreimal Haschisch in\nMengen von 200 g gekauft oder verkauft; er stand außerdem im\nVerdacht, größere Mengen dieses Rauschgifts liefern zu können, und war dann auf erste Anfrage tatbereit. Insofern\nunterscheidet sich dieser Sachverhalt von dem der Entscheidung BGH NStZ 1986, 162 zugrundeliegenden. Gleichwohl war\nhier die Tat des Angeklagten in einem so erheblichen Ausmaß\ndurch die polizeiliche Einwirkung beeinflußt, daß dieser Umstand sowohl bei der Strafrahmenwahl, als auch bei der konkreten Strafbemessung ausdrücklich gewürdigt werden mußte.\nDie Strafkammer hat ihn nicht angesprochen. Der Erwägung, es\nhabe sich von Anfang an um ein \"überwachtes\" Geschäft\n\n4 Ä 13\n\ngehandelt (UA Bl. 17, 19), kann der Senat nicht entnehmen,\ndaß das Landgericht dem hier erörterten Sachverhalt, der\neigenständige Bedeutung hat, das ihm zukommende Gewicht\nbeigemessen hat. In der Unterlassung liegt ein Rechtsfehler.\nEs ist nicht auszuschließen, daß das Gericht, wenn es den\ngenannten Umstand in die Erwägungen einbezogen hätte, zu\neinem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis gekommen wäre.\nRiBGH Dr. Meyer\nkann seine Unterschrift nicht bei-\n\nfügen, weil er sich\nin Urlaub befindet.\n\nHerdegen Müller Herdegen\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-05/2-str-399-88","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-05/2-str-399-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:22.648995+00:00"}}