{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-08-05_2_StR_388_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-08-05","aktenzeichen":"2 StR 388/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AT\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 388/88 BESCALUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWolfgang Erich S ED zu: ce, seporen am\nGEB 19:9 in sp, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nwIIl\n\nAR\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August\n1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel\nvom 22. März 1988 aufgehoben und das\nVerfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Fahrens ohne Fahrer-\n\nlaubnis verurteilt worden ist.\n\nInsoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der\nStaatskasse zur Last.\n\nDer Urteilstenor wird dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer\nFreiheitsstrafe von sieben Jahren und\nsechs Monaten verurteilt wird.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die verbleibenden\nKosten des Verfahrens zu tragen.\n\nAMIE\n\nGründe:\n\n1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nzur Verurteilung des Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrer-\n\nlaubnis ausgeführt:\n\n\"Das Verfahren ist einzustellen, soweit der Angeklagte\nwegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen (Fälle\nII 1 bis 3) verurteilt worden ist, da ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis besteht.\n\nDie zum Amtsgericht Gießen erhobenen Anklagen (Bd. I\nBl. 41 - 42 und Bl. 149 - 151) haben für das beim Landgericht Kassel fortgesetze Verfahren keine Wirkung entfaltet; denn die mit der Anklageerhebung bei dem Amtsgericht Gießen anhängig gemachten Verfahren sind vom\nLandgericht Kassel nicht wirksam übernommen worden.\nZwar hat die Strafkammer mit Beschluß vom 23. Februar\n1988 (Bd. II Bl. 141 £.) die vor dem Amtsgericht Gießen\n'auf Antrag der Staatsanwaltschaft Gießen und Kassel,\nnach Abgabe durch das Amtsgericht Gießen und nach Anhörung des Angeklagten und seines Verteidigers und deren\nEinverständnis die zunächst in Gießen angeklagten Verfahren ... zum Zwecke gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung übernommen und verbunden.’ Dieser Beschluß\nwar jedoch rechtsunwirksam, weil die Voraussetzungen\nfür die Übernahme der Sache durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO) nicht vorlagen\n(BGHSt 22, 232, 234; BGH NStZ 1982, 294). Eine Übernahme der beim Amtsgericht Gießen anhängigen Sachen\n\ndurch das Landgericht Kassel war schon deshalb nicht\nmöglich, weil § 13 StPO nur für das Verhältnis mehrerer\nGerichte gleicher Ordnung gilt. Eine - die sachliche.\nZuständigkeit verändernde - Verbindung hätte nur durch\ndas gemeinschaftliche obere Gericht, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, beschlossen werden können (§ 4\nAbs. 2 Satz 2 StPO). Das ist jedoch nicht geschehen.\n\nDas Verfahren ist daher beim Amtsgericht Gießen noch\nrechtshängig. Die anderweitige Rechtshängigkeit ist ein\nVerfahrenshindernis, das auch im Revisionsrechtszug von\nAmts wegen zu beachten ist. Es führt zur Einstellung\ndes Verfahrens, soweit das Hindernis reicht. Da die\nEinziehung des Pkw’s des Angeklagten an der Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis geknüpft war, ist\n\ndieser Anordnung die Grundlage entzogen.\"\nDiesen Ausführungen schließt sich der Senat an.\n\n2. Die Überprüfung der Verurteilung des Angeklagten zu\neiner Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten\nwegen schwerer räuberischer Erpressung hat keinen Rechtsfehler ergeben, der sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt haben könnte.\n\n‘Es kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer gegen den erheblich, vor allem auch einschlägig vorbestraften\nAngeklagten eine geringere Strafe verhängt hätte, wenn sie\n\nBZ\n\nbesonders berücksichtigt hätte, daß der Überfall mit einem\nobjektiv ungefährlichen Schreckschußrevolver ausgeführt wurde.\n\nRiBGH Dr. Meyer kann\nseine Unterschrift\nnicht beifügen, weil\ner sich in Urlaub befindet.\n\nHerdegen Müller Herdegen\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-05/2-str-388-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-05/2-str-388-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:22.629839+00:00"}}