{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-08-05_2_StR_150_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-08-05","aktenzeichen":"2 StR 150/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 150/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRainer Eugen JB zus EB: seboren am\n| E77 \"nz eten\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nAd\n\nWIE\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n5. August 1988 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO be-\n\nschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\nvom 25. August 1987\n\nl. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung sowie\nwegen versuchten Mordes in Tateinheit mit\nRaub oder räuberischer Erpressung, Vergewaltigung, Körperverletzung und Entführung\n\nverurteilt wird,\n2. mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben\n\na) im Ausspruch über die Einzelstrafen wegen\nfortgesetzter Vergewaltigung in Tateinheit\nmit Körperverletzung und Entführung und\nwegen versuchten Mordes in Tateinheit mit\n\nRaub oder räuberischer Erpressung,\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nWILA\n\n.\n\nGründe\n\nl. Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zu Schuldspruch und Strafausspruch\nim Fall I 1 der Urteilsgründe (PB) keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.\n\n2. Die Revision führt jedoch mit der Sachbeschwerde\n\nzur Änderung des Schuldspruchs im Fall I 2 (Schneider).\n\nHier besteht, anders als die Schwurgerichtskammer\nmeint, nach den Feststellungen zwischen Vergewaltigung\nund versuchtem Mord nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit. Zutreffend führt der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Mai 1988 hierzu aus, daß\nTateinheit \"hier jedenfalls insoweit gegeben (ist), als\nder Angeklagte sein Opfer auf dem zweiten von ihm angesteuerten Parkplatz gewürgt hat. Denn dieses Würgen war\nnach der dem Urteil zu entnehmenden tatsächlichen Beurteilung durch das Schwurgericht schon der Beginn der\nvorsätzlichen Tötungshandlungen (UA S. 22), diente zugleich aber auch noch der (weiteren) gewaltsamen Nötigung\nder Zeugin zum außerehelichen Geschlechtsverkehr im\nSinne des § 177 StGB (UA S. 20)\".\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\nder beiden wegen Vergewaltigung (in Tateinheit mit\nKörperverletzung und Entführung) und wegen versuchten:\n\nMordes (in Tateinheit mit Raub oder räuberischer Er-\n\npressung) verhängten Einzelstrafen: insoweit ist nur\neine Einzelstrafe auszusprechen. Die Aufhebung der\nEinzelstrafen hat die Aufhebung des Ausspruchs über\ndie Gesamtfreiheitsstrafe zur Folge.\n\nHerdegen Müller RiBGH Dr. Meyer\nkann seine Unterschrift nicht be.\nfügen, weil er s.\nin Urlaub befind:\n\nHerdegen\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-05/2-str-150-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-05/2-str-150-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:22.611924+00:00"}}