{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-08-03_2_StR_360_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-08-03","aktenzeichen":"2 StR 360/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 7\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 360/88 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMehmet Zeki D EEE aus SEE, geboren an —\n\n1943 in U (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln\n\nwıIIl\n\n-2- 07\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 3. August 1988, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt gn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. GB 2.: EEEEEEEB\n\nals Verteidiger des Angeklagten,\n\nJustizangestellte (un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3 - 109\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Frankfurt am Main\n\nvom 29. Dezember 1987 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hielt sich der\nin Berlin wohnhafte Angeklagte zwischen dem 20. und 30. Mai\n1985 in Istanbul auf. Während dieser Zeit lernte er in einem\nHafenrestaurant durch einen türkischen Landsmann namens \"Kg\nWB den mit diesem befreundeten Iraner FB kennen.\nIhm bot er ein Entgelt von 15.000,- DM, falls er zusammen\nmit dem Türken \"AB\" in Pakistan für 1.500 US-Dollar Heroin kaufe und es in die Schweiz bringe. FE erklärte\nsein Einverständnis und flog mit AD nach Karatschi. Die\nFlugscheine hatten der Angeklagte und AB besorgt. während\ndes Aufenthalts in Karatschi stand der Angeklagte in telefonischem Kontakt mit Ag und FB: Die beiden kauften 924,2 Gramm Heroin. Da es sich als schwierig erwies, |\nFEED ein visum für die Schweiz zu verschaffen, möglicherweise aber auch aus anderen Gründen, wies der Angeklagte FEB an, den Koffer, in dem das Rauschgift\n\nverborgen war, nach Toronto zu bringen. Auf dem Flug nach\nKanada hatte FB einen zwischenaufenthalt in Frank-\n\nfurt am Main. Hier wurde er festgenommen.\n\nDer Angeklagte besaß zur Tatzeit drei vom türkischen\nGeneralkonsulat in Berlin ausgegebene Originalreisepässe.\nVon ihnen konnte nur einer sichergestellt werden. Er enthält\nfür den nach den Feststellungen bedeutsamen Zeitraum keinen\n\nEinreisevermerk in die Türkei.\n\nDer Angeklagte hat jegliche Tatbeteiligung bestritten.\nNach seiner Einlassung befand er sich damals nicht in Istan-\n\nbul, sondern in Berlin.\n\nDie Strafkammer hat ihn jedoch aufgrund der im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben des inzwischen rechtskräftig verurteilten FB für überführt erachtet und\ngegen ihn wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln eine\n\nFreiheitsstrafe von neun Jahren verhängt.\nIl.\n\nDer Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Ver-\n\nfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel ist unbegründet.\nl. Ohne Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer gegen\n\ndie Ablehnung von zwei Beweisamträgen, die sein Verteidiger\nam 26. Oktober und 5. November 1987 stellte.\n\nA109\n\nDer erste Antrag hat nachstehenden Wortlaut:\n\n\"... beantrage ich zum Beweis der Tatsache, daß\n\nentgegen den Angaben des gesondert Verfolgten\nForoughnia sowohl in der polizeilichen Vernehmung am\n29.6.1986 als auch in der Hauptverhandlung am 25.8.1986\nund am 19.8.1987\n\na) der Zeuge 'K ‘ Herrn nicht kennt,\ng\n\nb) der Zeuge \"KgB den gesondert verfolgten\nF@EREEEEB entsprechend auch nicht im Mai 1985 in einem\nRestaurant am Hafen in Istanbul mit Herrn DB\nbekannt gemacht hat,\n\nLadung und Vernehmung des\n\nK B\n5 de (u\nNr. 49 Kat daire 14\n\nvB !stanbul.\"\n\nMit dem weiteren Antrag (Anlage 7 zum Protokoll vom\n5.11.1987) wurde eine Gegenüberstellung der Zeugen\nFOR ın< Sp sowie die erneute Vernehmung des Zeugen\n\nFEB zum Beweis dafür begehrt,\n\n\"daß der Zeuge Kg BB 3er von dem Zeugen\n\nFO Senannte \"Kg ist, der angeblich den\n\nZeugen 0) mit dem Angeklagten bekannt gemacht\nhat\",\n\nDie Strafkammer hat beide Anträge abgelehnt und dazu ausgeführt: |\n\n\"Der ehemalige Mitangeklagte und inzwischen rechtskräftig verurteilte Zeuge \"GuEEEER hat von Beginn\nseiner Vernehmung an immer wieder betont, über die\nKontaktperson, die ihn und den Angeklagten D in\nIstanbul miteinander bekannt gemacht hat, nur zu\nwissen, daß er mit ‘KB oder \"Kap gerufen wurde\nund häufiger in einer Reihe von Istanbuler Hafenlokalen\nanzutreffen sei.\n\nMit seinem Beweisamtrag will der Angeklagte DOEEB\njetzt beweisen, daß ein Kg ur aus Instanbul ihn,\nden Angeklagten, nicht kenne und es dieser Kon DB\n\nauch nicht gewesen ist, der den im übrigen geleugneten\n\nKontakt zwischen ihm, ‚ und hergestellt habe; daß dieser aber den F\nkenne. Auf die mehrfache und eindringliche Be ragung\n\ndurch die Kammer, woher er - - Kenntnis von dem\nZeugen K habe, der doch gerade ihn, den Angeklagten u nicht kennen soll, und woher er, der\nAngeklagte DB, wisse, daß gerade dieser Zeuge jener\n' ' oder \"Kap ist, den der Verurteilte\n| erwähnt hat, verweigerte der Angeklagte nach\nmehrmaliger Rücksprache mit dem Verteidiger die Einlassung. Statt dessen überreichte der Verteidiger den\n\nBeweisamtrag Nr. 7 vom 5.11.87, der auf\n\nstellung von dem Zeugen Kg re und und\ndessen erneute Vernehmung zielt bzw Vorlage eines\n\nLichtbildes.\n\nDa es für die Kammer nicht nachvollziehbar ist, woher\nder Angeklagte die Kenntnis und Sicherheit nimmt, daß\nder von ihm genannte Zeuge, der ja gerade ihn, den\nAngeklagten, nicht kennen soll, jene von dem Verurteilten FEB bezeichnete Kontaktperson ist, und\nder Angeklagte jede plausible Erklärung hierzu schuldig\nblieb, sieht die Kammer in diesem und dem nachgeschobenen Beweisamtrag Nr. 7 vom 5.11.87 lediglich einen Versuch, den Prozeß zu verschleppen (vgl. hierzu BGH Stv\n85, 311).\n\nIn diesem Zusammenhang sei auch auf das bisherige\nProzeßverhalten des Angeklagten verwiesen.\n\nDer Prozeß der insgesamt jetzt rund zwei Jahre\nandauert, erfuhr bereits eine längere Unterbrechung,\nweil der Angeklagte eine Reihe von Beweisamträgen\nstellte, die auf die Vernehmung in der Türkei und\nGriechenland befindlicher Zeugen zielte. Diese Zeugen\nließen sich dann trotz intensiver Bemühungen der\ndiplomatischen Verbindungsstellen entweder nicht laden\n\nA0G\n\noder blieben trotz Ladung und aller in Aussicht gestellter finanzieller Unterstützungen für die Anreise\naus. Auf seine erste Ehefrau, die ihm als entscheidende\nEntlastungszeugin dienen sollte, versuchte der Angeklagte sogar durch einen abgefangenen Brief einzuwirken, sich ein Attest zu beschaffen und unter dessen\nVorlage zu verlangen, im Ausland vernommen zu werden.\n\nGinge das Gericht den abschlägig beschiedenen Beweisamträgen des Angeklagten hier nach, wäre eine abermalige\nVerfahrensaussetzung unausweichlich. Dahin zielten nach\nder Überzeugung der Kammer die durch den Verteidiger\nvorgetragenen Beweisamträge des Angeklagten ausschließlich. Auch ist die Kammer der Überzeugung, daß eine\nBeweiserhebung hier zugunsten des Angeklagten nichts\nerbrächte und sich der Angeklagte dessen völlig bewußt\nist.\"\n\nDiese Begründung hält der rechtlichen Prüfung stand.\nSie enthält eine ausreichende Grundlage für die Folgerung\nder Strafkammer, daß die beiden Beweisamträge in Ver-\n\nschleppungsabsicht gestellt worden sind.\n\na) Aus der Ablehnungsbegründung ist ersichtlich, daß\nnach der Überzeugung des Tatrichters die beantragte Beweiserhebung zu einer wesentlichen Verfahrensverzögerung führen\nwürde. Angesichts der Tatsache, daß der Zeuge BB in der\nTürkei seinen Wohnsitz hatte, war jene Feststellung der\n\nStrafkammer gerechtfertigt.\n\nb) Ebensowenig ist die Prognose des Landgerichts zu beanstanden, daß eine Ausdehnung der Beweisaufnahme entsprechend dem Begehren des Angeklagten nichts zu dessen Gunsten erbringen würde. Gleiches gilt für die Überzeugung der\nStrafkammer, daß sich der Angeklagte der Nutzlosigkeit der\n\nBeweiserhebung sowie der Verfahrensverzögerung bewußt war\n\nund er mit seinem Verlangen ausschließlich diese Folge be-\n\nzweckte.\n\nDas Landgericht hat die Ablehnungsentscheidung auf mehrere Fakten gestützt. Einmal ist es die Besonderheit, daß\nder Angeklagte einen bestimmten Zeugen mit genauem Namen\nsowie präziser Anschrift benannte und seine Identität mit\nder von FEED pezeichneten Person behauptete, obwohl er\nsich stets dahin eingelassen hatte, er kenne diese nicht,\nund selbst FEB - zumindest bis zum Zeitpunkt der Beschlußfassung - immer wieder betont hatte, über diesen Türken lediglich zu wissen, daß er \"KB oder \"Kap genannt\nwerde und sich häufiger in einigen Istanbuler Hafenlokalen\naufhalte. Sodann stellt die Strafkammer auf das vorausgegangene taktische Verhalten des Angeklagten ab und schließlich\nauf seine Reaktion nach der wiederholten Befragung durch das\nGericht, woher seine Kenntnis über jene Personenidentität\nstamme. Gegen die Verwertung dieser Beweisanzeichen bestehen\nkeine Bedenken. Das gilt auch hinsichtlich der Mitberücksichtigung der beschriebenen Reaktion. Der vorliegende Fall\ngibt keinen Anlaß zu einer erneuten grundsätzlichen Entscheidung des Senats zu der Frage, ob ein Tatrichter auf\nGrund seines Eindrucks, der Angeklagte habe etwas aufs Geradewohi behauptet, diesen nach seiner Wissensquelle oder\nden Anhaltspunkten für seine Vermutung fragen und aus der\nNichterteilung einer plausiblen Antwort folgern darf, daß es\nsich bei dem Antrag nur um einen Beweisermittlungsamtrag\nhandelt (so BGH, Urteil vom 6. Dezember 1983 - 5 StR\n677/83 - veröffentlicht in StV 1985, 311) oder ob der An-\n\ntragsteller keine Rechenschaft über die Grundlage seines\n\n\"093\n\nWissens und seine Erfolgserwartungen ablegen muß und deshalb\nnicht zu befürchten braucht, daß sein Antrag wegen Auskunftsverweigerung \"herabgestuft\" wird (so Urteil des\nerkennenden Senats vom 17. September 1982 - 2 StR 139/82 -\nveröffentlicht in NJW 1983, 126 f; KK-Herdegen, 2. Aufl.,\n\ns$S 244 Rdn. 43 m.w.N.). Der Senat beschränkt sich auf die\nFeststellung, daß bei einem so außergewöhnlichen Fall wie\ndem vorliegenden dem Tatrichter gestattet sein muß, die\nFrage zu stellen, welche Anhaltspunkte der Angeklagte dafür\nhabe, daß gerade der im Beweisamtrag benannte \"RB\n\n- einer unter vielen, die in Istanbul diesen Vornamen tragen - derjenige sei, der als Beweismittel in Betracht kommt.\nDiese Frage ergab sich aus der Prozeßlage und dem Beweisbegehren von selbst. Sie war nicht nur zulässig, sondern geboten. Das Ausbleiben einer Antwort trotz wiederholter Stellung und Erläuterung der Frage durfte als Indiz für Prozeßverschleppung Berücksichtigung finden. Zusammen mit den weiteren vom Tatgericht genannten Indizien berechtigte es zu\nder Folgerung, daß der Beweisamtrag nichts anderes als eine\n\nVerfahrensverzögerung bezwecke.\n\nc) Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die\nStrafkammer in ihrem Beschluß nicht allein auf die Verschleppungsabsicht des Angeklagten abgestellt. Die Begründung läßt mit genügender Klarheit erkennen, daß die gleichen\nErwägungen, auf denen die Annahme dieses Ablehnungsgrundes\nin Bezug auf die Person des Angeklagten beruht, auch für\nseinen Verteidiger gelten sollten. Einen Hinweis gibt bereits die im letzten Absatz der Beschlußbegründung verwen-:\ndete Formulierung: \"Dahin zielten nach der Überzeugung der\n\nKammer die durch den Verteidiger vorgetragenen Beweisamträge\n\ndes Angeklagten ausschließlich\". Insbesondere hat die Strafkammer die Mitwirkung des Verteidigers hervorgehoben: Die\nRücksprachen des Angeklagten mit ihm führten zur Auskunftsverweigerung. Der Verteidiger sah auch selbst von einer Aufklärung ab. Vielmehr stellte er den weiteren Antrag auf Gegenüberstellung der Zeugen Bi und FoiiiB sowie auf\ndessen erneute Vernehmung. In diesem Antrag hat die Strafkammer einen der Versuche gesehen, den Prozeß zu verzögern.\nDie Verschleppungsabsicht auch des Verteidigers ist danach\nim landgerichtlichen Beschluß ebenfalls genügend dargetan.\n\nDie auf S§ 244 Abs. 3 StPO gestützte Verfahrensbeschwerde vermag somit den Bestand des Urteils nicht zu gefährden.\n\n2. Gleiches gilt für das Vorbringen des Angeklagten,\ndie Strafkammer habe sein Ablehnungsgesuch zu Unrecht verworfen. Diese Rüge greift nicht durch, da ein vernünftig abwägender Angeklagter aus der bloßen Verwendung des Wortes\n\nA\n\n\"Mittäter\" bei der Begründung der Zurückweisung eines Beweisamtrags nicht herleiten wird, daß die an diesem Beschluß\nbeteiligten Richter sich bereits in ihrer Überzeugung von\n\nseiner Tatbeteiligung festgelegt haben.\n3. Die sachlich-rechtliche Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nMaier . 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