{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-08-03_2_StR_297_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-08-03","aktenzeichen":"2 StR 297/88","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF OF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2 StR 297/88\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nBirgit KÜEEB zus Kb dort geboren am (EEE\n\n1956, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz\n\nwıIIll\n\n-2- 08\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 3. August 1988, an der teilgenommen haben:\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nHerdegen,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Müller\nDr. Meyer\nB. Maier\nTheune\n\nals beisitzende Richter,\n\nRichter am Landgericht WB in der verhandlung,\nStaatsanwalt gß ei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt BD au:\n\nals Verteidiger der Angeklagten,\n\nJustizangestellte un\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 3 - OR\n\nl. Auf die Revision der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom\n27. Januar 1988 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfange der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Einfuhr von\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe\nvon fünf Jahren und neun Monaten verurteilt und einen Betrag\nvon 45.000,- DM für verfallen erklärt. Ihr wird vorgeworfen,\nKokain in nicht geringer Menge eingeführt und mit diesem\nRauschgift sowie mit mindestens 4 Kilogramm Pervitin Handel\ngetrieben zu haben. Gegen diese Entscheidung wendet sich die\nAngeklagte mit ihrer Revision.\n\nDer Senat hat die Verfolgung der Tat mit Zustimmung der\nStaatsanwaltschaft auf den Vorwurf der Einfuhr von Kokain in\nnicht geringer Menge sowie des Handeltreibens mit Kokain und\nmit 2 Kilogramm Pervitin beschränkt. Damit entfällt der Vorwurf, gleichzeitig mit zwei weiteren Kilogramm Pervitin Han-\n\ndel getrieben zu haben.\nNach dieser Beschränkung des Schuldumfangs ist die Revision der Angeklagten zum Schuldspruch im Sinne von § 349\n\nAbs. 2 StPO unbegründet.\n\nDer Rechtsfolgenausspruch ist nach der Verringerung des\nSchuldumfangs aufzuheben.\n\nAuch der durch Verfallsanordnung abzuschöpfende Vermögensvorteil ist unter Beachtung der Senatsentscheidung BGHSt\n28, 369 £ neu zu berechnen.\n\nHerdegen Müller Meyer\n\nMaier Theune","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-03/2-str-297-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-08-03/2-str-297-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:22.542401+00:00"}}