{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-07-29_2_StR_387_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-07-29","aktenzeichen":"2 StR 387/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"P6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 387/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas Daniel D aus KB\ngeboren am 1 in Hu\nzur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,\n\nwegen Raubes u.a.\n\nwımI\n\n06\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichthofs hat am 29. Juli 1988\ngemäß $S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Köln vom 22. Januar 1988\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDie Revision des wegen Raubes in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von\ndrei Jahren verurteilten Angeklagten hat aus den vom\nGeneralbundesanwalt in der Antragsschrift angeführten\nGründen Erfolg: .\n\n\"Im Urteil ist festgestellt, daß der Angeklagte dem\nZeugen Pu, gegen den er eine Rückzahlungsforderung in\nHöhe von 300, -- DM hatte und gegen den er - nach seiner\nEinlassung - als Ersatz für einen Ring außerdem 100,-- DM\nberechnete (UA S. 18, 40, 32), gewaltsam 400,-- DM zusammen\nmit dem Geldbeutel weggenommen hat. Der Tatsache, daß der\nAngeklagte jedenfalls in Höhe von 300,-- DM eine Forderung\ngegen den Zeugen hatte, maß die Strafkammer für die Erfüllung des Raubtatbestandes keine Bedeutung bei, weil er\nsich nach seiner Einlassung durchaus bewußt gewesen sei, daß\n\nes nicht rechtens war, gewaltsam vorzugehen.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, ist begründet. Im Anschluß an\nBGHSt 17, 87 ff hat der Bundesgerichtshof in ständiger\nRechtsprechung die Möglichkeit eines Tatbestandsirrtums an-\n\nerkannt, wenn der Täter - in Unkenntnis der Rechtslage, nach\nder ihm bei Gattungsschulden nicht das Recht auf Auswahl und\ndamit Konkretisierung der Schuld zusteht - meint, er habe\ngegen einen Schuldner einen Anspruch auf Übereignung der\ngerade in dessen Besitz befindlichen Geldscheine (vgl. u.a.\nBGH, GA 1966, 211, 212; BGH, NStZ 1982, 380; BGH, Urteile\nvom 22. August 1985 - 4 StR 401/85 - und vom 17. Dezember\n1987 - 4 StR 628/87). Bei Geldschulden kann sogar naheliegen, daß ein rechtlich nicht vorgebildeter Täter in\ndieser Vorstellung handelt. Der Tatrichter muß sich in einem\nsolchen Fall deshalb in der Regel mit der Möglichkeit eines\nsolchen Irrtums ausdrücklich auseinandersetzen. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht die Irrtumsfrage zwar\nangesprochen. Mit der von ihm gegebenen Begründung kann aber\nnicht ausgeschlossen werden, daß der Täter im Tatbestandsirrtum handelte. Denn das Wissen, eine Forderung nicht gewaltsam beitreiben zu dürfen, berührt nur eine Komponente\ndes Raubtatbestands, nämlich die in § 249 StGB vorausgesetzte Nötigung mit Gewalt oder die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben. Die - den Irrtum über\nein normatives Tatbestandsmerkmal begründende - Vorstellung,\nzur Aneignung der im Besitz des Schuldners befindlichen\nGeldscheine berechtigt zu sein, wird - wie schon ein Vergleich mit der Rechtslage im Falle der Wegnahme durch Diebstahl deutlich macht - durch dieses Wissen dagegen nicht\nausgeschlossen.\n\n0G\n\nDurch den aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel ist\njedenfalls der Schuldumfang der Verurteilung - soweit dem\nBeschwerdeführer die Wegnahme von 300,-- DM zur Last liegt -\nbetroffen. Der Schuldspruch kann schon deshalb keinen Bestand haben. Der neue Tatrichter wird sich unter den angeführten rechtlichen Gesichtspunkten darüber hinaus aber auch\nmit der Einlassung des Angeklagten auseinandersetzen müssen,\nihm habe gegen den Zeugen PB eine weitere (Ersatz-)\nForderung in Höhe von 100,-- DM zugestanden.\"\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-29/2-str-387-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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