{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-07-29_2_StR_374_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-07-29","aktenzeichen":"2 StR 374/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"PLZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 374/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nWalter DEE aus KOM, geboren ar mu\n\n1947 in GW, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter Vergewaltigung\n\nWIII\n\nOz\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli\n1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kassel\nvom 16. März 1988 mit den zugehörigen\nFeststellungen insoweit aufgehoben,\nals dem Angeklagten Strafaussetzung\nzur Bewährung versagt worden ist. In\ndiesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n‚Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen\nund sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch und\ndem Strafausspruch gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO\n\nunbegründet, hat jedoch insoweit Erfolg, als sich der Angeklagte dagegen wendet, daß ihm Strafaussetzung zur Bewährung\nversagt worden ist.\n\nDas Landgericht, das offen gelassen hat, ob dem Angeklagten eine günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) gestellt werden könne, hat Strafaussetzung zur Bewährung deshalb abgelehnt, weil \"nach der Gesamtwürdigung von Tat und\nPersönlichkeit des Angeklagten\" keine \"besonderen Umstände\"\n(s 56 Abs. 2 StGB) vorhanden seien, die eine solche Entscheidung rechtfertigen könnten. Zur näheren Begründung ist\nausgeführt:\n\nZwar spreche vieles für den Angeklagten. Auch sei die\nTat eine Folge seiner \"sexuellen Persönlichkeitsstruktur\",\ndie auf eine von ihm nicht beeinflußbare Entwicklung in\nKindheit und Jugend zurückgehe. Andererseits habe er seine\nsexuellen Bedürfnisse bei einer ihm völlig fremden Person\nüberfallartig befriedigen wollen. Diese habe ihm zu der Tat\nnicht die geringste Veranlassung gegeben. Seine Schwierigkeiten, Kontakte zu Frauen aufzunehmen, hätte er wie vorher\nauch überwinden können, ohne sich strafbar zu machen. Der\nMangel normaler sexueller Kontakte einerseits und die enthemmende Wirkung von Alkohol andererseits spielten bei\nSexualstraftaten so häufig eine wesentliche Rolle, daß sie\nbeim Angeklagten zur Begründung der besonderen Umstände\nnicht ausreichten.\n\nDiese Begründung hält rechtlicher Prüfung nicht stand.\nBedenken bestehen bereits gegen einzelne der mitgeteilten\nErwägungen, so gegen die Hervorhebung des - zum regelmäßigen\n\n’ 05\n\nErscheinungsbild von Vergewaltigungen gehörenden - Umstands,\ndaß der Angeklagte seine sexuellen Bedürfnisse an einer ihm\nvöllig fremden Person überfallartig befriedigen wollte, wie\nauch gegen die Bewertung, der Mangel normaler sexueller Kontakte und enthemmende Wirkung von Alkohol könnten für die\nBegründung besonderer Umstände nicht ausreichen, weil sie\nbei Sexualstraftaten häufig eine wesentliche Rolle spielten.\nDoch können diese Bedenken auf sich beruhen.\n\nDie Begründung ist jedenfalls insoweit rechtsfehlerhaft, als sie die Besorgnis erweckt, die Strafkammer habe\nbei ihrer Gesamtwürdigung von Tat und Täter verkannt, daß\nUmstände, die bei der Einzelbewertung nur durchschnittliche\nund einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände erlangen können (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH Stv 1981, 337; BGH NStz 1984,\n360; BGH, Urteil vom 25. Februar 1988 - 4 StR 25/88). Im\nvorliegenden Fall sprach - wie das Landgericht selbst einräumt - eine Vielzahl von Milderungsgründen für den Ange-.\nklagten, so seine Persönlichkeitsstruktur, die normale\nsexuelle Kontakte kaum zuließ, seine alkoholbedingte .erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit, das Steckenbleiben der\nTat im Versuchsstadium, das Fehlen dauerhafter Schäden beim\nTatopfer, der bislang straffreie Lebenswandel des Angeklagten und schließlich sein (wenn auch nur auf den äußeren. Tathergang beschränktes) Geständnis. Angesichts dieser Sachlage\nhätte das Landgericht die Frage des Vorliegens \"besonderer\nUmstände\" auch unter dem erwähnten rechtlichen Gesichtspunkt\n\nprüfen müssen. Daß dies geschehen wäre, ist dem Urteil nicht\nzu entnehmen. Deshalb muß über die Strafaussetzung zur Bewährung neu entschieden werden.\n\nRiBGH Dr. Meyer kann\nseine Unterschrift\nnicht beifügen, weil\ner sich in Urlaub befindet.\n\nHerdegen Maier Herdegen\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-29/2-str-374-88","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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