{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-07-29_2_StR_312_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-07-29","aktenzeichen":"2 StR 312/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"04\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n2 StR 312/88\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nOliver GE aus ra. geboren ar ME\n1962 in va.\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nwIll\n\n104\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n29. Juli 1988 beschlossen:\n\nl.\n\nDem Angeklagten wird auf seinen Antrag vom 28. April 1988 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\n\n“ die Versäumung der Frist zur Begrün-\n\ndung der Revision gegen das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 9. Februar 1988 gewährt (SS 44, 46 StPO).\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt\nder Angeklagte.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas vorbezeichnete Urteil, soweit der\nAngeklagte verurteilt worden ist, mit\n\n‘den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben (§ 349 Abs. 4 StPO).\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n3 - 104\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung\nim übrigen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun\nMonaten verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen\nRechts gestützte Revision hat Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte durch\ndie Mitteilung seiner Ehefrau, sich scheiden lassen und ihm\nKinder, Haus und Pkw wegnehmen zu wollen, in starke Erregung\ngeraten. Er stürzte sich auf sie und schlug und würgte sie,\nwobei er schrie, er werde sie umbringen und anschließend die\nKinder und auch sich selbst töten. Nachdem er sie zu Boden\ngeschleudert und ihre Brust entblößt hatte, führte er mit\nder Klinge eines Springmessers im Brustbereich und am Hals\n\"Bewegungen ... aus, wobei er die Klingenspitze jedoch nur\nmit solchem Druck auf die Haut aufsetzte, daß diese nicht\ndurchtrennt, sondern nur eingedrückt wurde. ... Bei diesen\nManipulationen ... äußerte er mehrfach, er werde sie umbringen. Damit verfolgte er den Zweck, ihre Todesangst zu steigern und auszukosten\". Als die beiden älteren (vier- und\nfünfjährigen) Kinder in der Wohnzimmertür erschienen, befahl\ner ihnen wegzugehen, setzte jedoch sein Verhalten auch in\nihrer Anwesenheit fort. Er hörte auch nicht auf, als die\nEhefrau in ihrer Verzweiflung erklärte, sich nicht von ihm\nscheiden zu lassen, sondern bei ihm bleiben zu wollen. Nachdem er die Todesangst seiner Ehefrau eine Weile lang ausgekostet hatte, legte er das Messer plötzlich zur Seite und\nwürgte seine Ehefrau erneut in lebensgefährdender Weise; es\n\ngelang ihr jedoch, sich aus dem Würgegriff zu befreien. \"Als\n\nsie wieder zu Atem gekommen war, ... (bat) sie den Angeklagten unter dem Vorwand, ihr Hals sei so trocken, um ein Glas\nWasser, wodurch sie ... eine Fluchtmöglichkeit zu erhalten\nhoffte. Auf diese Bitte ging der Angeklagte ein, ließ sie\nlos und ging zur Küche, wobei er äußerte, er werde ihr das\nWasser holen, es werde gleichzeitig ihr letzter Schluck\nsein\". Während der Angeklagte in der Küche war, konnte die\nEhefrau aus der Wohnung fliehen. Als der Angeklagte dies bemerkte, ergriff er das Springmesser und verfolgte sie, bis\ner sah, daß sie in ein anderes Haus gelangen konnte.\n\nDie Strafkammer hat die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe von Beginn seines Angriffs an in Tötungsabsicht gehandelt und diese schließlich nur unfreiwillig aufgegeben. Dabei hat sie sich \"von der Erwägung leiten lassen,\ndaß der Angeklagte nicht von seiner Ehefrau abgelassen hat,\nals diese ihm in ihrer Todesangst anbot, sie werde sich\nnicht scheiden lassen, sondern bei ihm bleiben, wenn er von\nihr ablasse. Wenn es, wie er behauptet, sein alleiniges Ziel\ngewesen wäre, seine Ehefrau durch sein Vorgehen zu ängstigen\nund dadurch zur Aufgabe ihrer Scheidungsabsicht zu bewegen,\nhätte er mit der Abgabe ihres vorgenannten Versprechens, ihn\nnicht zu verlassen, sein Ziel erreicht gehabt. Daß er\ngleichwohl nicht von seiner Ehefrau abließ, sondern ihr erneut an den Hals griff, um sie zu würgen, zeigt, daß es ihm\nnur noch darum ging, sie aus Wut und Vergeltungsdrang zu\ntöten\" (UA S. 44, 45). Bei dieser Beweiswürdigung hat das\nGericht jedoch maßgebliche Umstände außer Betracht gelassen\nund naheliegende Möglichkeiten nicht erkannt:\n\nOL\n\nDem Angeklagten kam es in seiner Wut und seinem Vergeltungsdrang darauf an, seine Ehefrau in Todesangst zu versetzen und, wie die offensichtlich erhebliche Dauer seines Vorgehens zeigt, für eine geraume Zeit in dieser Furcht zu halten. Unter diesen Umständen läßt auch die Tatsache, daß er\nseine Angriffe und Todesdrohungen noch fortsetzte, als die\nEhefrau die Aufgabe ihres Scheidungsbegehrens zusicherte,\nnicht nur den Schluß auf seine Tötungsabsicht zu. Vielmehr\nist damit gleichermaßen die Annahme vereinbar, der Angeklagte habe sich mit seinem bisherigen Vorgehen noch nicht ausreichend Genugtuung verschafft, er habe seinen Vergeltungsdrang weiter - aber auch nur - durch Zufügung körperlicher\nSchmerzen und seelischer Qualen befriedigen wollen. In diesem Zusammenhang sind auch folgende festgestellte oder\nnicht ausgeschlossene und zugunsten des Angeklagten anzunehmende Umstände zu berücksichtigen: Er hatte zugleich mit\nder gegenüber seiner Ehefrau ausgesprochenen Todesdrohung\nangekündigt, anschließend die Kinder und sich selbst zu\ntöten; daß dem eine ernsthafte Absicht zugrundegelegen\nhätte, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Das\nMesser hat er bei seinen vorübergehenden Manipulationen nur\neingesetzt, um die Todesangst seiner Ehefrau zu steigern;\nvom weiteren Einsatz, mit dem er die Tötung am sichersten\nund einfachsten hätte durchführen können, hat er abgesehen.\nSchließlich ist er, was bei einem zur Tötung eines anderen\nfest Entschlossenen nicht ohne weiteres verständlich ist,\nauf die Bitte seiner Ehefrau um Erleichterung ihrer Lage\neingegangen und hat dabei seine Zugriffsmöglichkeit so weit\n\naufgegeben, daß sie fliehen konnte.\n\nDie Tatsache, daß das Gericht die vorgenannten Umstände\nnicht erörtert hat, läßt besorgen, daß es ihre Bedeutung in\ndiesem Zusammenhang nicht erkannt hat. Der Senat kann nicht\nausschließen, daß es bei deren Berücksichtigung zu einem dem\nAngeklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre. Damit war das\n\nUrteil aufzuheben.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-29/2-str-312-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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