{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-07-28_2_StR_391_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-07-28","aktenzeichen":"2 StR 391/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 391/88 BESCHLUSS\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nManfred DB EEE zus DE, sehoren arı Gh\n\n1943 in HE, zur Zeit einstweilen untergebracht,\n\nwIll\n\n02\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli\n1988 gemäß S 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird\ndas Urteil des Landgerichts Trier vom\n24. März 1988 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI. Der Beschuldigte befand sich ab Ende Juli 1986 zum\ndritten Mal wegen seiner Alkoholsucht in einer Fachklinik.\nAnfang November 1986 traten bei ihm die ersten akustischen\nHalluzinationserscheinungen auf. Er hörte Stimmen, die ihm\nsagten, er werde \"die Therapie nicht schaffen\". Medikamente\nwurden ihm damals nicht verabreicht. Am Abend des 10. November 1986 \"sprach er völlig wirr\". In der Nacht hörte er\n\"über den Ventilator erneut ihn quälende, negative Stimmen,\nfür die er den Zeugen IB verantwortlich machte\".\n\n- Dieser war ebenfalls Patient und teilte mit ihm das Zimmer. - \"Die Stimmen sagten ihm, die Behandlung habe keinen\nSinn ... Gegen 1.30 Uhr stand er auf und ging zu dem Bett\n\ndes Zeugen ... Er umfaßte dessen Hals mit beiden Händen und\n\nwürgte. Dabei drückte er fest zu, da er den Zeugen töten\nwollte\". Am folgenden Tag wurde er in die Landesnervenklinik\nAU verbracht. Hier blieb er bis zum 5. Dezember 1986.\nEnde Dezember hörte er erneut Stimmen und sprach mit nicht\nvorhandenen Personen, ebenso am Silvesterabend. Er wurde\ndeshalb wiederum in dieser Nervenklinik untergebracht bis\nzum 9. März 1987. Während seines dritten, am 30. Mai 1987\nbeginnenden dortigen Aufenthalts stellte man am Anfang sowie\n\"nach dem Ausschleichen ... von Haldol\" im Juli erneut\nakustische Sinnestäuschungen bei ihm fest. Die daraufhin\ndurchgeführte kontinuierliche medikamentöse Behandlung hatte\nErfolg. Ab Mitte März 1988 bedurfte es ihrer nicht mehr.\n\nDas Schwurgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, daß sowohl die Einsichts- als auch die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zur Tatzeit aufgehoben gewesen seien. Es hat\nseine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\nII. Hiergegen richtet sich die Revision des Beschuldigten. Er beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmmittel führt zur Aufhebung des Urteils. Dieses enthält Sachmängel. Ferner greift eine Verfahrensbeschwerde durch.\n\nl. Rechtliche Bedenken bestehen bereits dagegen, daß\ndas Landgericht nicht nur einen Ausschluß des Einsichts-,\nsondern auch des Hemmungsvermögens angenommen hat. Das Vorliegen der Steuerungsfähigkeit ist lediglich dann zu prüfen,\n\n103\n\nwenn der Täter das Unrecht eingesehen hat oder einsehen\nkonnte (BGHR StGB S 63 Schuldunfähigkeit 1 und 3; BGH, Beschluß vom 30. Mai 1988 - 1 StR 176/88). Erst nach Klärung,\nwelche der beiden Alternativen gegeben ist, kann sich regelmäßig eine nachprüfbare Erörterung anschließen, ob von dem\nTäter infolge seines Zustandes weitere erhebliche Taten zu\nerwarten sind und er für die Allgemeinheit gefährlich ist,\nsowie die Prüfung, ob der Zweck der Maßregel auch ohne deren\n\nVollzug erreichbar erscheint (BGH. aa0).\n\n2. Vor allem sind die Ausführungen zum Krankheitsbild\nlückenhaft. Auf Bl. 23 UA heißt es:\n\n\"Den übereinstimmenden Feststellungen der Sachverständigen Prof. Dr. GE und Dr. FEB stehen die Ausführungen der Sachverständigen und sachverständigen\nZeugin Dr. R@Bnicht entgegen. Diese hat den Beschuldigten nur anläßlich seiner Aufnahme im Therapiezentrum\nBassenheim am 10. März 1987 untersucht. Das Ergebnis\nihrer Exploration widerspricht den Feststellungen der\nSachverständigen Prof. Dr. CB und or. ren\nnicht, da der Beschuldigte zu dieser Zeit symptomfrei\nund ihr die genaue Krankengeschichte mit den psychotischen Episoden nicht bekannt war.\"\n\nDiese Begründung läßt nicht erkennen, was Frau Dr. Rp in\neinzelnen dargelegt hatte; selbst das genaue Resultat ihrer\nUntersuchung ist nicht wiedergegeben. Das Revisionsgericht\nsieht sich deshalb an einer zuverlässigen Überprüfung gehindert, ob die vorstehende Beurteilung frei von Rechtsfehlern\n\nist.\n\n3. Insbesondere bedingt eine der Verfahrensrügen die\nAufhebung des Urteils. Der Beschuldigte hat folgenden Hilfsbeweisamtrag für den Fall gestellt, daß die Vollstreckung\nder Maßregel nicht zur Bewährung ausgesetzt werde:\n\nEs sollen die in der Landesnervenklinik AB tätigen Stationsärzte BB, OB-S@HlB und Dr. zeg-SC 215 sachverständige Zeugen zu der Behauptung\nvernommen werden, daß während der Behandlung des Beschuldigten durch sie \"keinerlei Anhaltspunkte für das\nVorliegen einer chronischen Alkoholhalluzinose erkenn-\n\nbar geworden sind\".\n\nDie Stationsärztin Oggp-Sip war zu dem weiteren Beweisthema benannt worden,\n\ndaß bereits im Juni 1987 \"keine Hinweise auf pathologische Gedankeninhalte bei dem Beschuldigten mehr er-\n\nkennbar waren\".\n\nDer Beschuldigte hatte darauf hingewiesen, daß nach seiner\nAnsicht die Vernehmung dieser Beweispersonen erforderlich\nsei, um ihre Aussagen den Sachverständigen vorhalten zu können. Das Landgericht hat den Antrag mit nachstehender Be-\n\ngründung abgelehnt:\n\n\"Der Hilfsbeweisamtrag ... ist bereits nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Der Antrag bezeichnet keine hinreichend bestimmte Beweistatsache. Die Verteidigung\nhätte bestimmt bezeichnen müssen, welcher der benannten\nsachverständigen Zeugen den Beschuldigten zu welcher\n\n703\n\nZeit in der Landesnervenklinik AB behandelt\nhat.\n\nIm übrigen ist nicht erkennbar, ob unter Beweis gestellt werden soll, daß während der Aufenthaltsdauer\ndes Beschuldigten in der Landesnervenklinik AB\nkeine auffällige Symptomatik vorhanden war, oder, ob es\ndem Verteidiger auf den Beweis, daß die durch die Sachverständigen Prof. Dr. GEB und Dr. FEB gestellte\nDiagnose \"chronische Alkoholhalluzinose\" unrichtig ist,\nankommt. Die Kammer mußte im vorliegenden Fall auch\nnicht darauf hinwirken, daß der Antrag vervollständigt\nund sein Sinn klargestellt wird. Falls der Beweisamtrag\ndahingehend klargestellt worden wäre, welche Behandlungszeiträume für welche Ärzte maßgeblich sind, so\nhätte dem Antrag gleichwohl nicht stattgegeben werden\nkönnen. Der Verteidiger ist in seinem Schlußvortrag\nselbst ausdrücklich davon ausgegangen, daß psychotische\nEpisoden während des stationären Aufenthalts des Beschuldigten in der Landesnervenklinik AB an\n\n30. Mai 1987 und Mitte Juli 1987 stattgefunden haben.\nSein Beweisamtrag kann daher nicht isoliert betrachtet,\nsondern nur dahin verstanden werden, daß er unter Beweis stellen will, es seien weitere Episoden oder andere auffällige Symptome während einer Behandlung in der\nLandesnervenklinik AB nicht aufgetreten. Davon\ngeht auch die Kammer aus, da dies bereits erwiesen ist\n(s 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Falls es dem Beschuldigten\nund seinem Verteidiger auf die Behauptung angekommen\nsein sollte, der Beschuldigte leide nicht an einer\n\nchronischen Alkoholhalluzinose, so wäre der Beweisan-\n\ntrag insgesamt unbegründet, da der beantragte Zeugenbeweis für diese Behauptung ein völlig ungeeignetes Beweismittel ist ($S 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Es handelt\nsich insoweit um eine Frage, die nur ein Sachverständiger zuverlässig beantworten kann. Auch insoweit war\nein Hinterfragen, ob die angebotenen sachverständigen\nZeugen als Sachverständige zu dem Beweisthema gehört\nwerden sollen, nicht erforderlich, denn ein Beweisamtrag auf Vernehmung weiterer Sachverständiger zu dem\nBeweisthema wäre gleichfalls unbegründet, da durch die\nüberzeugenden Gutachten der von der Kammer gehörten\nSachverständigen Prof. Dr. GEB und Dr. reg das\nGegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist\n(S 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). ...\n\nEiner Beweiserhebung über den Hilfsbeweisamtrag auf\nVernehmung der sachverständigen Zeugin Oga- SB. es\nseien bereits im Juni 1987 keinerlei Hinweise auf\npathologische Gedankeninhalte bei dem Beschuldigten erkennbar gewesen, bedurfte es ebenfalls nicht, da diese\nBehauptung bereits erwiesen ist (§ 244 Abs. 3 Satz 2\nStPO). Auch die Kammer geht davon aus, daß im Monat\nJuni 1987 das Verhalten des Beschuldigten unauffällig\nwar. Der Beweisamtrag kann mit Rücksicht auf die von\nder Verteidigung eingeräumten psychotischen Episoden\ndes Beschuldigten im Mai und Juli 1987 nur so verstanden werden, daß im Juni 1987 solche oder anderes auffälliges Verhalten nicht vorgelegen haben\".\n\n+03\n\nZu Recht wendet sich der Beschuldigte gegen die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags.\n\nDie Auffassung des Landgerichts, in ihm werde keine\nhinreichend bestimmte Beweistatsache behauptet, trifft nicht\nzu. Das Beweisthema läßt klar erkennen, daß die sachverständigen Zeugen über die während ihrer jeweiligen Behandlungszeit gemachten Beobachtungen aussagen sollten.\n\nUnverständlich ist ebenfalls die weitere Beanstandung\nder Schwurgerichtskammer, der Beschuldigte hätte den Sinn\ndes Antrags klarstellen müssen. Wie bereits ausgeführt\nwurde, war das Beweisthema eindeutig. Darüberhinaus hatte\nder Beschuldigte in der Begründung zu dem Antrag darauf hingewiesen, daß mit ihm bezweckt sei, den Sachverständigen die\nBekundungen jener sachverständigen Zeugen vorhalten zu können. Selbstverständlich erstrebte er damit letztlich eine\nfür ihn günstige Korrektur des bisherigen Sachverständigengutachtens.\n\nVor allem kann die Ansicht des Landgerichts nicht geteilt werden, die sachverständigen Zeugen seien völlig ungeeignete Beweismittel, falls es dem Beschuldigten auf die Behauptung ankomme, er leide nicht an einer chronischen Alkoholhalluzinose. Der Antrag war darauf gerichtet, die Erkenntnisse der sachverständigen Zeugen über sein Verhalten\nwährend ihrer Behandlungszeiten zum Gegenstand der Hauptverhandlung zu machen und auf diese Weise zu erreichen, daß\nsich die Sachverständigen mit ihnen auseinandersetzen\nwürden. Das vom Beschuldigten gewollte Endziel rechtfertigt\n\nes nicht, die benannten Beweispersonen als Sachverständige\n\nanzusehen.\n\n4. Das Urteil kann danach nicht bestehenbleiben.\n\nHerdegen Meyer Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-28/2-str-391-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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