{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-07-28_2_StR_376_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-07-28","aktenzeichen":"2 StR 376/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AOL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 376/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maler und Tapezierer Horst Herbert L gun\n\naus Mb. geboren am EEE 19:5 in ou, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nwıIll\n\nOL\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli\n1988 gemäß S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Mainz vom\n8. Februar 1988, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zu-\n\ngehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an'eine andere - allgemeine - Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird ver-\n\nworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.\n\nDie Jugendkammer führt zur Frage der Schuldfähigkeit\ndes Angeklagten lediglich aus:\n\n\"Wie der Sachverständige Prof. Dr. GB in seinem\nGutachten ausführte, liegen weder beim Angeklagten L.\nnoch beim Angeklagten D. in keinem der sie betreffenden\nFälle Anhaltspunkte für eine erhebliche Verminderung\nder Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vor. Wenngleich\ndie Angeklagten L. beim Tatgeschehen vom 4. Juli 1987\nund D. beim ... nach ihren eigenen unwiderlegten Angaben angetrunken waren, ergaben sich nach dem Ergebnis\nder Beweisaufnahme und nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. cCiEB keine Anhaltspunkte dafür,\ndaß sie infolge des vorangegangenen Alkoholgenusses\nnicht mehr in der Lage gewesen wären, das Unrecht ihrer\nTat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.\"\n\nDiese Ausführungen sind unzureichend.\n\nDer Angeklagte hatte sich vor der Tat, die etwa um\n2.00 Uhr nachts begangen wurde, mindestens sechs Stunden\nlang in verschiedenen Lokalen aufgehalten und dort Alkohol\nzu sich genommen. Unter diesen Umständen lag es nicht fern,\ndaß er nach dem Genuß erheblicher Mengen Alkohol in seiner\nSchuldfähigkeit beeinträchtigt war. Das Landgericht hätte\ndeswegen das Gutachten des Sachverständen, der volle Schuldfähigkeit bejaht, mit den ihm zugrundeliegenden Anknüpfungsund Befundtatsachen sowie der es tragenden fachlichen Begründung darstellen müssen (BGHR StPO S 267 Abs. 1 Satz 1,\n\nBa\n\nBeweisergebnis 2). Es hat dem Mitangeklagten St. verminderte\nSchuldfähigkeit zugebilligt, der auf Grund des vorangegangenen Alkoholkonsums an die Einzelheiten des Geschehensablaufs möglicherweise nur noch eine getrübte Erinnerung hatte.\n\nDie unzureichende Begründung der vollen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten macht es dem Revisionsgericht unmöglich, zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung insoweit auf einer tragfähigen Grundlage beruht und ob\ndie Schlußfolgerungen mit den Gesetzen der Logik, den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens und der Wissenschaft im\nEinklang stehen (BGHR StGB S 20 Bewußtseinsstörung 3).\n\nSo ist insbesondere zweifelhaft, ob das Landgericht berücksichtigt hat, daß bei relativ hoher Blutalkoholkonzentration aus dem Leistungsverhalten regelmäßig keine entscheidenden Schlüsse auf ein intaktes Hemmungsvermögen gezogen werden können (BGHR StGB S 21, Alkoholauswirkungen 1,\n2).\n\n-5-\n\nDa sich das Verfahren jetzt nur noch gegen den erwachsenen Angeklagten richtet, hat der Senat die Sache an eine\nallgemeine Strafkammer zurückverwiesen (BGH, Urteil vom\n28. April 1988 - 4 StR 33/88 - zum Abdruck in BGHSt vorge-\n\nsehen).\n\nRiBGH Dr. Meyer kann\nseine Unterschrift\nnicht beifügen, weil\ner sich in Urlaub befindet.\n\nHerdegen Herdegen Maier\n\nTheune Niemöller","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-28/2-str-376-88","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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