{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1988-07-22_2_StR_632_88_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1988-07-22","aktenzeichen":"2 StR 632/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Ad\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n2 StR 362/88 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKarl-Heinz S CU ;, ohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1936 in WEB. zur Zeit in Strafhaft\n\nin anderer Sache,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\ntod\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli\n\n1988\n\nTeil\nStPO\n\ngemäß $S 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mainz vom 26. Februar\n1988 im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des Diebstahls in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, ferner des\nBetruges in zwei Fällen sowie des Mißbrauchs\nvon Ausweispapieren schuldig ist.\n\nDie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängte Einzelstrafe entfällt.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\nDie Revision des Angeklagten hat nur zu einem geringen\nErfolg. Im übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nunbegründet.\n\nDas (fortgesetzte) vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaub-\n\nnis durfte nicht als eine selbständige Tat abgeurteilt wer-\n\nden.\n\nEs traf teilweise mit den drei Kraftfahrzeugdiebstählen\n\nzusammen; denn die Fahrzeuge wurden den Eigentümern und Ge-\n\nwahrsamsinhabern erst dadurch weggenommen, daß der Ange-\n\nklagte in ihnen davonfuhr. Der Schuldspruch muß deshalb ent-\n\nsprechend geändert werden. Hierdurch wird die rechtliche\n\nHandlungseinheit der Fortsetzungstat nur äußerlich aufge-\n\ngeben.\n\nEines Hinweises gemäß S 265 Abs. 1 StPO bedarf es\nnicht, da sich der Angeklagte auch nach einem solchen Hin-\n\nweis nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs bedingt den Wegfall der\nwegen des Vergehens nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG verhängten\nEinzelstrafe. Dies erfordert jedoch im vorliegenden Fall\nnicht die Aufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat kann ausschließen, daß das Landgericht wegen dieses anderen Konkurrenzverhältnisses eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt\nhätte.\n\nHerdegen Meyer Theune\n\nRiBGH Gollwitzer kann\nseine Unterschrift nicht\nbeifügen, weil er sich in\nUrlaub befindet.\nNiemöller Herdegen","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-22/2-str-632-88","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1988-07-22/2-str-632-88","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:21:22.139110+00:00"}}